Identitätsfeststellungen der Opfer von Naturkatastrophen

Vorschlag des Senats für Identitätsfeststellungen der Opfer von Naturkatastrophen und Ergänzung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten aufgegriffen.

§ 8 Absatz 3 Satz 1 PolDVG ­ Orte für Videoüberwachung:

Der „Kriminalitätsbrennpunkt" wird im Gesetzeswortlaut näher definiert (s. o.).

§ 8 Absatz 4 PolDVG ­ Aufzeichnungen von Geschehnissen in Gewahrsamszellen Übernahme eines Senatsvorschlags, allerdings unter Korrektur der vor Aufzeichnungen zu schützenden Personen (Statt „Verteidiger" nun Berufsgeheimnisträger und Angehörige) und ohne die Möglichkeit, „Ton-Aufzeichnungen" anzufertigen: Nach dem Zweck der Vorschrift ­ um beurteilen zu können, ob in Gewahrsam genommene Personen in Gefahr sind oder Sachen in den Gewahrsamsräumen beschädigen, bedarf es keiner Ton-Übertragung oder gar Aufzeichnung.

§ 8 Absatz 5 PolDVG ­ Aufzeichnung von Kontrollsituationen

Als Ergebnis der Sachverständigenanhörung aus dem Gesetzentwurf des Senats aufgegriffen.

§ 8 Absatz 6 PolDVG ­ Automatische Kennzeichenüberprüfung

Die Vorschrift wird innerhalb des Gesetzentwurfs von § 13 nach § 8 verschoben. Ihre Anwendung wird ausdrücklich auf Situationen beschränkt, in denen die Polizei ohnehin kontrolliert. Zudem soll ein Abgleich der erfassten Daten mit dem Personenfahndungsbestand ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 8 Absatz 7 PolDVG

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

§ 9 Absatz 5 PolDVG ­ Einsatz von GPS Ergänzung des Datenschutzbeauftragten zu Vorschlag des Senats übernommen (GPS-Fahndungen wurden jüngst durch eine Entschädigung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt).

§ 10 a Absatz 6 PolDVG ­ Nachträgliche Benachrichtigung von Wohnraumüberwachung Betroffener

An dieser Stelle wurden Ergänzungsvorschläge des Datenschutzbeauftragten aufgegriffen.

2.11 § 10 b PolDVG ­ Telefonüberwachung

Die Vorschrift über die Telefonüberwachung wird gegenüber dem Entwurf neu gefasst. Die Telefonüberwachung wird in dem Umfang, der bundesweit unstrittig ist, erweitert und gleichzeitig mit dem bundesweit höchsten Erforderlichkeitsmaßstab verknüpft. Damit wird die TÜ wirklich zur ultima-ratio in Lebensgefahr- und ähnlichen Extrem-Fällen.

In Absatz 3 wird der Richtervorbehalt weiter präzisiert; Absatz 4 wird umgestellt, da der Verweis auf das TKG und auf die entsprechenden Verordnungen ausreicht.

Neu ist die parlamentarische Kontrolle durch die G10-Kommission nach Absatz 5; Absatz 6 ist unverändert.

2.12 § 10 c PolDVG ­ Telefonüberwachung zur Abwehr von Stalking

Hier wird eine Anregung des Sachverständigen Generalstaatsanwalt Wolf aus Braunschweig zur besseren Bekämpfung von Stalking aufgegriffen.

3. Artikel 4 ­ Schlussbestimmungen

Die Zeitpunkte des Inkrafttretens (§ 1) sowie für die erste Berichterstattung durch den Senat (§ 2) werden aktualisiert.

Der Ausschuss möge der Bürgerschaft empfehlen, den Senat aufzufordern, die Drucksache nach folgenden Maßgaben zu überarbeiten:

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird eine umfangreiche Erweiterung der Befugnisse der Polizei vorgenommen. Durch die Formulierung von Generalklauseln geht die Transparenz des polizeilichen Handelns der Leitungsebenen verloren. Die parlamentarische Kontrollfunktion wird außer Kraft gesetzt.

Eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit zwischen der Notwendigkeit eines Eingriffs aufgrund einer sicherheitsgefährdenden oder strafrechtlich relevanten Situation und der Verletzung der Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger wird durch das Gesetz nicht vorgenommen.

Die sachliche Begründung der Gesetzesänderungen ist in der Regel nicht differenziert. Der Gefahr, politischer Handlungswillkür anstatt fachlich fundierter Entscheidungen Tür und Tor zu öffnen, wird nichts entgegengesetzt. Die Begrenzung der Ermächtigung muss deshalb deutlich im Gesetz formuliert werden.

Um die Handlungsfähigkeit des Senats, bzw. der Innenbehörde zu gewährleisten lassen sich für Einzelereignisse wie z. B. die Fussballweltmeisterschaft 2006 durch die Bürgerschaft besondere Befugnisse der polizeilichen Einsatzkräfte kurzfristig beschließen.

Die Notwendigkeit der Überarbeitung betrifft im einzelnen vor allem die folgenden Paragrafen: SOG § 12 b Absatz 2 Betretungs- und Aufenthaltsverbot, die Ausweitung auf 12 Monate ist zu streichen, ebenso die unspezifische Formulierung der Begründung für den Eingriff SOG § 13 c Absatz 1 Satz 3. Dauer der Freiheitsentziehung (bei Gewahrsam von Personen) : der zweiwöchigen Ingewahrsahmnahme als generelle Möglichkeit fehlt jede fachliche Begründung

Die Verpflichtung des Gesetzgebers eine rechtliche Klarstellung zur Regelung des Schusswaffengebrauchs in SOG §24 (sog. finaler Rettungsschuss) zu formulieren, ist nicht gegeben.

Die. Im PolDVG § 1 Absatz 4 vorgenommen Öffnung des Straftatenkataloges wird abgelehnt.

Der Ausweitung der Rechte der Polizei, Personen nach PolDVG §§ 3 und 4 zu befragen und ihre Identität festzustellen, in der vorgesehenen unspezifischen Formulierung, fehlt die Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs.

Bei der mit PolDVG § 8 geplanten Einführung der Video-Überwachung sind die allgemeingültigen Formulierungen des Entwurfes völlig unbrauchbar. Die Maßnahmen sind jeweils mit hohem finanziellen und personellen Aufwand verbunden und müssen deshalb der parlamentarischen Debatte zugänglich sein. Auswertungen bisheriger VideoÜberwachungen in anderen Städten ergeben folgenden Kritierien-Katalog als sinnvolle Entscheidungsgrundlage:

­ besondere, auffällige Konzentration von Kriminalität.