Ausbildung

Unterbringung nach §§ 71/72 Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Im Rahmen eines Jugendgerichtsverfahrens kann die Richterin oder der Richter die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies a) im Hinblick auf die in dem Strafverfahren zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen von einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren, (§ 71 Abs. 2 JGG) oder b) zur Vermeidung einer sonst anzuordnenden Untersuchungshaft (§ 72 JGG).

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

1. Wie viele Plätze für Unterbringungen nach §§ 71/72 JGG stehen in Hamburg in welcher Einrichtung zur Verfügung?

Neun Plätze in der Einrichtungen „Jugendgerichtliche Unterbringung" (JGU) des Landesbetriebes Erziehung und Berufsausbildung (LEB) im Hofschläger Weg.

2. Wie hat sich der Bestand in den letzten fünf Jahren entwickelt? Bitte nach Jahr und Einrichtung auflisten.

3. Wie viele zu betreuende Personen sind derzeit in den Einrichtungen untergebracht? Wie viele waren es in den letzen fünf Jahren (hierbei bitte auch die vor 1. Januar 2003 in einer anderen Einrichtung nach §§ 71/72

JGG untergebrachten Jugendlichen beachten)? Bitte nach Jahr getrennt auflisten.

4. Wie ist die durchschnittliche Auslastung der Einrichtungen? Bitte für die Jahre 2000 bis zum jetzigen Zeitpunkt getrennt nach Jahr und Einrichtung auflisten und die vor 1. Januar 2003 bestehende Einrichtung mit einbeziehen.

Am 13. Juni 2005 befanden sich sieben Jugendliche in der JGU. Wie viel kosten die Einrichtungen jährlich? Aus welchen Behördenhaushalten kommen die Mittel und wie teilen sie sich auf die Behörden auf?

Bitte nach Einrichtung getrennt und für die Jahre 2003 und 2004 auflisten.810 EUR 30.011 EUR 658.734,12 EUR 2.523 EUR

Die Unterdeckung des Jahres 2003 ist in den Verlustvortrag nach Jahresabschluss eingegangen.

6. Wie ist die Alters- und Geschlechtsverteilung der nach §§ 71/72 JGG eingewiesenen Jugendlichen? Bitte für die Jahre 2000 bis zum jetzigen Zeitpunkt getrennt nach Jahren auflisten.

Für die Jahre 2000 bis 2002 ist eine statistische Auswertung in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

Für die Zeit ab 2003 zeigt die Alters- und Geschlechterverteilung folgendes Bild:

7. Wie ist die durchschnittliche Verweildauer in diesen Einrichtungen? Bitte für die Jahre 2000 bis zum jetzigen Zeitpunkt getrennt nach Jahren auflisten und die vor 1. Januar 2003 bestehende Einrichtung mit einbeziehen.

8. Wie sieht das Konzept der Einrichtungen aus? Wie gestaltet sich der Tagesablauf? Wie ist die pädagogische Betreuung konzipiert?

Siehe Drsn. 17/1997 sowie 16/6613.

9. Wie unterscheidet sich die Untersuchungshaft für Jugendliche in ihrem rechtlichen und konzeptionellen Ansatz von der Untersuchungshaftvermeidung nach JGG?

Die gegen Jugendliche verhängte Untersuchungshaft wird in der Jugendvollzugsanstalt Hahnöfersand vollzogen. Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung und den Vollzug von Untersuchungshaft finden sich in den §§ 112 ff. Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit den §§ 72, 93 JGG. Die Untersuchungshaft dient der Sicherung des strafrechtlichen Hauptverfahrens.

Der Vollzug der Jugenduntersuchungshaft soll erzieherisch gestaltet werden und in einer besonderen Abteilung der Haftanstalt erfolgen.

Im Rahmen eines jugendgerichtlichen Verfahrens kann der Jugendrichter die einstweilige Unterbringung eines beschuldigten Jugendlichen in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, und zwar

a) gemäß § 71 Abs. 2 JGG, wenn dies auch im Hinblick auf die in dem Strafverfahren zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren, oder

b) gemäß § 72 Abs. 4 JGG zur Vermeidung einer sonst anzuordnenden Untersuchungshaft.

Die einstweilige Unterbringung kann ­ in beiden Varianten ­ wie die Untersuchungshaft ausschließlich als vorläufige Maßnahme für die Dauer eines jugendgerichtlichen Verfahrens angeordnet werden. In der ersten Fallgruppe handelt es sich um eine vorwiegend erzieherische Maßnahme und in der zweiten Fallgruppe um Untersuchungshaftvermeidung im eigentlichen Sinn.

10. Wie unterscheidet sich die Jugendgerichtliche Unterbringung konzeptionell und rechtlich von den ehemalig bestandenen intensiv betreuten Wohngruppen (IBWs am Hofschläger Weg und am Südring)?

Siehe Drsn. 17/1997 sowie 17/1289.