Kriminalitätsbrennpunkt

1 Unverändert

2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Nr. 2 2. wenn diese sich an einem Ort befindet

a) dessen Kriminalitätsbelastung sich nach ortsbezogenen Lagebeurteilungen der Polizei deutlich von der an anderen Orten abhebt (Kriminalitätsbrennpunkt),

a) Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben Nr. 2 b) bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder verübt werden oder

b) sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen Nr. 2 c) bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Personen befinden, die gegen aufenthaltsrechtliche Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschriften verstoßen oder

c) sich gesuchte Straftäter verbergen Nr. 2 d) bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort gesuchte Straftäter verbergen.

3. wenn sie sich in einer Verkehrsoder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesem Objekt Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder das Objekt erheblich gefährdet sind, Nr. 3 3. 1 oder 2, nach § 255 StGB in den vorgenannten Begehungsformen oder nach § 27 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3 a des Versammlungsgesetzes (...) zu Nr. 4 Unverändert

Geltende Fassung Gesetzentwurf der SPD-Fraktion verhüten, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass solche Straftaten begangen werden sollen. verlangen, dass der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt

4. den Betroffenen festhalten

5. 3

Unverändert

(4) Die Polizei darf verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen. Soweit die Polizei die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs wahrnimmt, darf sie ferner die Aushändigung aller hierfür erforderlichen Papiere, insbesondere der Grenzübertrittspapiere, Besatzungsund Fahrgastlisten verlangen.

Das erlangte DNA-Identifizierungsmuster kann zu diesem Zweck in einer Datei gespeichert werden. Eine Nutzung für andere Zwecke ist nicht zulässig. Mole

Geltende Fassung Gesetzentwurf der SPD-Fraktion kulargenetische Untersuchungen bedürfen der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 81 f Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Liegt eine Naturkatastrophe oder ein besonders schwerer Unglücksfall vor, so sind Maßnahmen nach Satz 1 auch dann zulässig, wenn eine Identitätsfeststellung unbekannter Toter oder Schwerstverletzter auf andere Weise nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre; Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Bildund Tonaufzeichnungen, in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sowie zu einer Person suchfähig angelegte Akten sind spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten.

Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist

§ 8: Abs. 1:

(1) Die Polizei darf bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen personenbezogene Daten, auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen über die für eine Gefahr Verantwortlichen erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Bildund Tonaufzeichnungen, in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sowie zu einer Person suchfähig angelegte Akten sind spätestens vier Tage nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist

(2) Die Polizei darf an oder in den in § 4 Absatz 1 Nummer 3 genannten Objekten Bild- und Tonaufzeichnungen über die für eine Gefahr Verantwortlichen anfertigen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder andere darin befindliche Sachen gefährdet sind. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Auf den Einsatz von Aufzeichnungsgeräten ist hinzuweisen, soweit dadurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird

§ 8 Abs. 2 unverändert.