Verwaltungsbehörden

Mit Schreiben vom 11. Juni 2005 hat Frau Wiebke Schuleit mir mitgeteilt, dass sie ab sofort ihr Mandat als Deputierte der Behörde für Inneres niederlege.

Es ist eine Ersatzwahl erforderlich. Das Vorschlagsrecht hat die GAL-Fraktion.

Nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden werden bei den Fachbehörden Deputationen aus den vom Senat in die Behörde entsandten Senatoren und 15 bürgerlichen Mitgliedern (Deputierten) gebildet.

Nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden werden die Deputierten von der Bürgerschaft aus den zu den Bezirksversammlungen wählbaren Einwohnern der Freien und Hansestadt für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt.

Abgeordnete der Bürgerschaft können einer Deputation nicht angehören. Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg, die im Bereich einer Fachbehörde einschließlich der ihr nachgeordneten Stellen der unmittelbaren Staatsverwaltung beschäftigt sind, können der Deputation dieser Behörde auch unbeschadet des Satzes 1 nicht angehören.

Zu den Bezirksversammlungen wählbar ist nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezWahlG) jeder wahlberechtigte Einwohner des Bezirks, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Zu den Bezirksversammlungen wahlberechtigt sind nach § 6 Absatz 1 BezWahlG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (Nr. 2), nicht nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (Nr. 3). Wahlberechtigt sind nach § 6 Absatz 2 BezWahlG unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Nummern 1 bis 3 auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Unionsbürger). Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind nach § 7 Absatz 1 BezWahlG Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen (Nr. 1), für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst (Nr. 2); die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden (Nr. 3).

Nicht wählbar ist nach § 10 Absatz 2 BezWahlG, wer nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (Nr. 1), wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (Nr. 2).

Auf Artikel 3 Absatz 2 Satz 4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg wird hingewiesen. Danach wirkt die Staatsgewalt ­ und damit auch die Bürgerschaft ­ darauf hin, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschlussund Beratungsorganen gleichberechtigt vertreten sind.

Die Deputation der Behörde für Inneres setzte sich bisher aus fünf weiblichen und zehn männlichen Deputierten zusammen.