Drogenembryopathie

Während die so genannte Alkoholembryopathie, also die Schädigung des Embryos durch Alkoholkonsum der Mutter während der Schwangerschaft, als Krankheit anerkannt ist, gilt dies bislang für die Drogenembryopathie nicht.

Dabei führt der Drogenkonsum, der zumeist die Abhängigkeit von mehreren verschiedenen Drogen zum Teil in Kombination mit Alkohol umfasst, bei den betroffenen Kindern zu Entzugserscheinungen durch die Geburt, zu Entwicklungs- und Reifeverzögerungen sowie oftmals auch zu körperlichen und seelischen Behinderungen.

Häufig wird die Erkrankung des Säuglings nicht erkannt, falls beispielsweise die Mutter das Ausmaß ihres Drogenmissbrauchs verschweigt. Wenn dadurch erforderliche Behandlungen des Kindes erst später einsetzen, sind die Behandlungserfolge schwerer zu erzielen. Darüber hinaus steigen die Kosten für die erforderlichen Therapien infolge der Verzögerung.

Therapie und Finanzierung werden nach Auskunft von Fachleuten dadurch erschwert, dass das Krankheitsbild der Drogenembryopathie bislang nicht offiziell anerkannt ist.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Wie viele Fälle einer Drogenembryopathie sind in Hamburg bekannt?

Im Rahmen der Krankenhausdiagnosestatistik nach der KrankenhausstatistikVerordnung in Verbindung mit § 28 Krankenhausfinanzierungsgesetz werden die Hauptdiagnosen nach ICD-10 erfasst.

Für die Jahre 2001, 2002 und 2003 wurden folgende Zahlen aus den Hamburger Krankenhäusern gemeldet:

Für 2004 liegen die Zahlen noch nicht vor.

2. Unterstützt der Senat die Anerkennung des Krankheitsbildes der Drogenembryopathie?

Die Drogenembryopathie ist als Krankheitsbild in dem Internationalen Klassifikationssystem für Krankheiten (International Classification of Diseases ICD-10) der Weltgesundheitsorganisation unter P04.4 (Schädigung des Feten und Neugeborenen durch Einnahme von abhängigkeitserzeugenden Arzneimitteln oder Drogen durch die Mutter erfasst. Darüber hinaus werden unter P96.1 (Entzugssymptome beim Neugeborenen bei Einnahme von abhängigkeitserzeugenden Arzneimitteln oder Drogen durch die Mutter) weitere Krankheitserscheinungen beim Neugeborenen im Zusammenhang mit einem Drogenkonsum der Mutter eingeordnet. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse vor, wonach von diesen Krankheitsbildern betroffene Neugeborene in Hamburger Krankenhäusern nicht adäquat behandelt oder die entstehenden Kosten nicht übernommen würden.

3. Welche Maßnahmen bestehen in Hamburg, um betroffenen Kleinkindern zu helfen?

4. Sieht der Senat Möglichkeiten, auf ein noch besseres und möglichst frühes Zusammenwirken von Kliniken, Fachärzten, Hebammen und Therapeuten hinzuwirken?

Das Altonaer Kinderkrankenhaus hat sich auf die Behandlung von Neugeborenen drogenabhängiger Mütter spezialisiert und arbeitet eng mit außerklinischen Hilfeeinrichtungen zusammen.

Betroffenen Eltern und ihren Kindern kann der zuständige Allgemeine Soziale Dienst der bezirklichen Jugendämter eine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a Sozialgesetzbuch ­ Achtes Buch gewähren, sofern die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein spezialisiertes Angebot zur Betreuung von Kleinkindern drogenabhängiger Mütter bietet die stationäre Therapieeinrichtung „Theki" (Therapie für Abhängige mit Kindern) des Trägers jugend hilft jugend e. V. Darüber hinaus werden durch das Projekt IGLU (Träger Palette e. V.) beratende und unterstützende Hilfen für Kinder drogenabhängiger Eltern und deren Eltern angeboten.

Im Bezirk Altona wird derzeit ein Modellprojekt zur Vernetzung der Hilfen für Kinder aus suchtbelasteten Familien durchgeführt („Connect"). Durch Verbesserung der Zusammenarbeit der Einrichtungen in einer Region, die regelhaft mit betroffenen Kindern in Kontakt kommen, sollen die Entwicklungschancen für diese Kinder verbessert und der Herausbildungen von Suchtstrukturen bei ihnen frühzeitig vorgebeugt werden.

Das Projekt wird zur Zeit ausgewertet.