Personalmanagementbericht

Personalbericht 2005 Band 2: Personalmanagementbericht Organisationen und bei Einrichtungen außerhalb des öffentlichen Dienstes (z.B. Unternehmen) in Betracht.

Unterstützt werden soll die Mobilität durch ein auf Austausch basierendes Landesrotationsverfahren, das Beschäftigten eine einjährige Tätigkeit innerhalb der Landesverwaltung bei einer anderen Dienststelle eines anderen Ressorts ermöglichen soll. Start dieses Rotationsverfahrens ist jeweils der 1. Januar eines Jahres. Hieran interessierte Beschäftigte müssen bis zum 15. Februar des Vorjahres anzeigen, dass sie am Rotationsverfahren teilnehmen möchten; eine Teilnahme darf von der Dienststelle nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgelehnt werden. Alle freiwerdenden Stellen von Bewerberinnen und Bewerbern für das Rotationsverfahren werden im nächsten Schritt an die Personalvermittlungsstelle (PVS) gemeldet, die diese wiederum allen teilnehmenden Beschäftigten anbietet. Diese bewerben sich bei der PVS unter Angabe von Erst-, Zweit- und Drittwünschen auf die verschiedenen Stellen. Die PVS meldet den Dienstellen alle Bewerberinnen und Bewerber, die die betroffene Dienststelle im Erst-, Zweit- oder Drittwunsch genannt haben. Diese sichten die Bewerberlage und melden eine nach Präferenz geordnete Rangliste an die PVS zurück. Sie weist die betroffenen Personen unter Berücksichtigung der persönlichen Wünsche und der Präferenzen der Dienststellen den Rotationsstellen zu. Dabei gilt bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber durch die Dienststellen, dass an die Eignung der in Betracht kommenden Austauschpartnerinnen und -partner keine überzogenen Erwartungen zu stellen sind. Sollten durch dieses Verfahren noch nicht alle Personen vermittelt sein, bemüht sich die PVS um eine Vermittlung im Einzelfall.

Die Kosten für die Personalrotation übernimmt die abgebende Dienststelle, Nebenkosten (z.B. Trennungsgeld und Reisekosten) werden aus zentralen Mitteln finanziert.

Das Interesse der Beschäftigten an diesem Verfahren war bei beiden Durchläufen seit 2003 bisher recht groß, beim ersten Durchlauf meldeten sich zunächst über hundert Interessentinnen und Interessenten, beim zweiten etwas weniger. Allerdings kam es aufgrund zahlreicher Rücknahmen von Bewerbungen und Schwierigkeiten bei der Stellenverteilung letztlich nur zu sehr wenigen Rotationen. Trotzdem soll das Verfahren nach einer Überarbeitung weiter geführt und eventuell auch auf den gehobenen Dienst ausgeweitet werden.

Modell Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein besteht bereits seit 1992 eine mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften getroffene Vereinbarung zur Mitarbeitermobilität (Mobilitätsrichtlinie) für die Beschäftigten des höheren Dienstes.

Diese Richtlinie sah vor, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach ihrer Einführungszeit an zwei Ressortwechseln teilnehmen. Für die Beförderung nach A15 sollte zuvor ein Wechsel erfolgen, für eine Beförderung nach A16/B2 zwei.

Diese Ressortwechsel sollten nach der Regelung mit einem Wechsel der Dienstelle verbunden sein.

Eine Tätigkeit bei Bundesbehörden, internationalen Institutionen und Unternehmen war ebenfalls möglich. Ausnahmen von dieser Praxis bedurften der Zustimmung des Chefs der Staatskanzlei. Bei Beurlaubungen und Abordnungen wurden Leerstellen geschaffen, um die Stellen der beurlaubten oder abgeordneten Beamten befristet wiederbesetzen zu können.

Im Jahre 2002 wurde die Mobilität auf den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst ausgedehnt, in dem ein erster Ressortwechsel nach drei bis fünf Jahren und ein zweiter nach einer Dienstzeit von fünf bis acht Jahren stattfinden sollte.

Zwischenzeitlich wurde diese Vorgehensweise einer kritischen Prüfung unterzogen. Demnach war der Ressortwechsel trotz der verbindlichen Festschreibung im höheren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst praktisch zum Erliegen gekommen. Der Ausnahmefall, eine Beförderung auf eine

Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 59 Mitbestimmungsgesetz Schleswig Holstein über die Richtlinien zur Förderung der Mobilität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Landesverwaltung (Mobilitäts-RL)

Personalbericht 2005 Band 2: Personalmanagementbericht Position nach A 15 / A 16 auch ohne bzw. mit nur einem Wechsel zu ermöglichen ist also zur Regel geworden. Als Gründe werden in einem internen Bericht genannt, dass

· Angestellte, die die Vorgaben der Mobilitätsrichtlinie nicht erfüllen, denen aber höherwertige Aufgaben übertragen werden sollen, nicht von einer Höhergruppierung ausgeschlossen werden können, da dieser Anspruch nach § 22 BAT allein durch Übertragung höherwertiger Aufgaben erwächst. Eine Verknüpfung zwischen Mobilität und Beurteilung vor einer anstehenden Beförderung war nicht auf den Angestelltenbereich übertragbar, da dies einer tariflichen Vereinbarung bedarf;

· das Kriterium „Nachweis der Mobilität" von den zur Beförderung anstehenden Leistungsträgern als ungerecht, demotivierend und als Beförderungshemmnis empfunden werde, da es kurz vor der Beförderung ein Ausschlusskriterium darstellt, welches auch durch nachträgliche Maßnahmen nicht ausgeglichen werden kann. Das Bestreben der Führungsnachwuchskräfte konzentrierte sich erkennbar darauf, eine die angestrebte nächste Beförderungsstufe rechtfertigende Leitungsfunktion zu erreichen. Insbesondere die Tatsache, dass Nachwuchskräfte in Schleswig-Holstein seit einigen Jahren nur noch als Angestellte eingestellt werden, hat dieses Problem im Zusammenhang verstärkt;

· durch die Einstellung leistungsstarker Führungskräfte viele bereits nach 4 bis 6 Jahren die Beförderungsreife nach A 15 erreicht hatten, obwohl sie sich erst in ihrer ersten Verwendung befanden;

· die Behörden bestrebt sind, gute und sehr gute Nachwuchskräfte im eigenen Bereich zu befördern und zu behalten. Hinzu kommt, dass die Ressorts mit Blick auf die eigene Aufgabenerfüllung nicht mehr bereit sind, einseitig Mitarbeiter abzugeben. Versuche, dies im Rahmen eines Ringtausches zu organisieren, waren wenig erfolgreich.

Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse wurde die Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zur Mobilität im Jahre 2004 überarbeitet.

Die Formulierung zur Erbringung des Mobilitätsnachweises wurde verschärft und auf Angestellte ausgeweitet. Auch diese müssen nun zur Übernahme höherwertiger Posten einen Mobilitätsnachweis erbringen. Weiterhin bleibt für die Beförderung nach A15/BAT Ia ein Wechsel verpflichtend, im gehobenen Dienst für eine Beförderung nach A11/BAT IV ebenfalls. Auf die Regelung, für eine Beförderung nach A 16 zwei Wechsel vorauszusetzen, wurde aufgrund der durch die Einsparungen immer geringerer werdenden Anzahl von Referatsleitungsstellen, die einen Wechsel erschweren, verzichtet. Erfahrungen liegen hierzu noch nicht vor.

D.3.2.3 Schlussfolgerungen für die FHH

In der Gesamtbewertung der hier geschilderten Beispiele zeigt sich, dass die FHH mit PIA den richtigen Weg zur Bewältigung der strukturellen Mobilität gewählt hat: PIA hat im Jahre 2004 insgesamt 218 Beschäftigte innerhalb des internen Arbeitsmarktes vermittelt, das sind mehr als doppelt so viele wie im Vorjahr (103). Von den 218 Personen hatten sich 186 individuell mobil gemeldet ­ hierunter fallen auch solche Personen, die strukturelle Entwicklungen in ihren Behörden und Ämtern bereits antizipiert haben; individuelle und strukturelle Mobilitätsmeldungen sind nicht immer trennscharf zu differenzieren. 32 wurden von den Personalabteilungen der Behörden gemeldet, da ihre Aufgaben weggefallen waren.

Dabei wurden deutlich mehr Angestellte als Beamte oder Arbeiter und überproportional viele Frauen vermittelt. Bei den Laufbahnen lag der Schwerpunkt im mittleren Dienst. Ursächlich hierfür sind v.a.

Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 59 Mitbestimmungsgesetz Schleswig Holstein über die Richtlinien zur Förderung der Mobilität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Landesverwaltung (Mobilitäts-RL) (aktualisiert am 20.12.2004)

Personalbericht 2005 Band 2: Personalmanagementbericht die von PIA begleiteten Projekte, bei der in der Mehrzahl diese Beschäftigten betroffen sind (vgl. dazu unter D.3.4.) (siehe dazu die Tabellen 1 und 2).12.