Immissionsschutzgesetz

Niedersachen, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern denkbar und soll in Einzelbereichen auch erprobt werden.

Moderne Zugangswege zur Bezirksverwaltung

Die öffentliche Verwaltung, insbesondere die kundennahen Dienste der Bezirksämter, müssen in der Lage sein, auf allen gängigen Wegen mit den Bürgen und Unternehmen zu kommunizieren. Auf Grund des vielschichtigen Leistungsspektrums einerseits und der heterogenen Struktur der Nachfrager nach öffentlichen Leistungen andererseits, kann die öffentliche Verwaltung evtl. ineffiziente Zugangswege nicht ausschließen, sondern muss Möglichkeiten sowohl der persönlichen wie auch der schriftlichen, telefonischen und elektronischen Kontaktaufnahme ermöglichen. Zu einer modernen Verwaltung gehört, dass ihre Reaktion auf die Kontaktaufnahme vorzugsweise auf dem gleichen Wege geschieht, sofern dies gewünscht und in Bezug auf die Rechtsverbindlichkeit möglich ist.

Persönlicher Zugang

Trotz zunehmender Nutzung moderner Techniken ist der persönliche Zugangsweg auch heute noch der Regelfall des Kontaktes von Bürgen und Unternehmen mit der Verwaltung. Das Vorhalten von Bediensteten und Räumen für einen unmittelbaren und persönlichen Kontakt ist zwar die aufwändigste Methode, aber in den meisten Fällen auch die effektivste. Eine Reihe von Kunden wird sich immer mit anderen Zugangswegen schwer tun, für bestimmte Anliegen wird immer ein persönliches Erscheinen erforderlich oder zumindest sinnvoll sein.

Die Angebotswege für einen persönlichen Kontakt sollen erweitert und für die Kunden vereinfacht werden:

­ Weitgehend alle kundennahen Leistungen der Verwaltung sollen in einem neuartigen Netz von Dienstleistungszentren erbracht werden (s.o.).

­ Vorstellbar ist, in den Dienstleistungszentren räumlich auch Angebote halb-öffentlicher oder privater Unternehmen (z. B. von Bahn, Post, Versicherungen, Versorgungsbetrieben, etc.) aufzunehmen, die im Zusammenhang mit den Lebenslagen, deretwegen das bezirkliche Kundenzentrum aufgesucht wird, sinnvoll zeitgleich erbracht werden. Durch die Bündelung von Dienstleistungen an einem Ort wird die Erreichbarkeit verbessert, der Kunde spart Zeit und Wege.

­ Eine andere Art persönlicher Kontaktaufnahme ist ein flexibles örtliches Angebot staatlicher Dienstleistungen bis hin zur Vereinbarung von Hausbesuchen. Nachdem der Landesbetrieb Verkehr und die frühere Umweltbehörde erste Erfahrungen damit gesammelt haben, per Bus ihre Dienstleistungen (Antragsannahme für Führerscheintausch bzw. verschiedene Umweltberatungen) an stark frequentierten Plätzen wie Märkten, Bahnhöfen und Einkaufszentren anzubieten, wird geprüft, ob dies effizient auch auf weitere Angebote auszuweiten ist.

­ Modellversuche mit Hausbesuchen laufen in Dortmund, Berlin und Magdeburg. Nach telefonischer Terminvereinbarung kommt ein städtischer Mitarbeiter ins Haus und bearbeitet z. B. Ausweisangelegenheiten und amtliche Anmeldungen oder stellt Parkausweise aus. Ausgerüstet mit moderner Technik, wie z. B. Laptop mit Internetzugang und Drucker, kann der Mitarbeiter nicht nur die notwendigen Papiere sofort ausstellen, sondern auch den Vorgang sofort elektronisch bearbeiten und evtl. auch abschließen, so dass kein weiterer Bearbeitungsaufwand mehr entsteht.

Telefonischer Zugang

Für eine Vielzahl von Kontakten mit der Verwaltung wählen Bürger und Unternehmen das Telefon. Ein erheblicher Teil der Anrufe ist an die bezirklichen Dienststellen gerichtet, weil in den Bezirksämtern die meisten kundennahen Dienstleistungen angeboten werden. Dabei handelt es sich vor allem um einen kurzen Auskunftswunsch, die Meldung eines Vorfalls oder einer Beobachtung oder die Klärung einfacher Fachfragen. Der Anrufer hat also meist nicht den Anspruch, einen bestimmten Sachbearbeiter zu sprechen, sondern möchte nur sein Anliegen sachgerecht geregelt wissen. Die bisherige Praxis, Telefonzentralen als reine Vermittlungsstellen zu den fachlich versierten Spezialisten einzusetzen, hat sich als ineffizient und belastend sowohl für die Anrufenden als auch die Sachbearbeiter erwiesen.

Service- oder Call-Center bieten dagegen sowohl für den Bürger als auch die Verwaltung Vorteile:

­ Die Erreichbarkeit der Verwaltung wird verbessert, da die telefonische Kommunikation konzentriert und flexible Arbeitszeitmodelle verwirklicht werden können.

­ Mehrfachbelastung von Sachbearbeitern durch Telefon-, Schalter und Sachbearbeitertätigkeit wird reduziert.

­ Bürger benötigen kein klares Bild über Zuständigkeiten und können sich schneller orientieren.

­ Der Bearbeitungsprozess wird effizienter und schneller, da Klärung oder Bearbeitung direkt im Call-Center ohne persönlichen Kontakt erfolgen kann.

Der telefonische HamburgService des Bezirksamtes Wandsbek ist das erste Call-Center der Hamburger Verwaltung und zentrale telefonische Anlaufstelle für Informationen rund um die bezirklichen Dienstleistungen der Stadt. Unter Nutzung einer einheitlichen Datenbasis des HamburgService Informationssystems (HaSI) beantworten die Mitarbeiter des Call-Center den Kunden RoutineAnfragen oder leiten an den zuständigen Sachbearbeiter weiter.

Der Senat beabsichtigt, das Leistungsspektrum des telefonischen HamburgServices noch zu erweitern:

­ Ausweitung auf weitere Behörden und Ämter

­ Weiterleitung, ggf. auch Bearbeitung von Anliegen, die per E-Mail eingehen

­ Einrichtung von fachbezogenen Service-Centern, in denen fachliche Auskünfte gegeben und einfache Fälle bearbeitet werden können. Sie haben das Ziel, sachbearbeitende Stellen von einfachen Anfragen und Routineangelegenheiten zu entlasten. Im Unterschied zum reinen Call-Center müssen hier weiterreichende Kenntnisse, Kompetenzen und Zugriffsmöglichkeiten auf Fachverfahren gebündelt werden, damit zum Beispiel Auskünfte über Bearbeitungsdauer o.ä. gegeben werden können. Organisatorisch wäre eine Anbindung bei den zuständigen Stellen sinnvoll. Denkbar ist auch, solche Service-Center anlassbezogen, ggf. auch befristet einzurichten (z. B. bei weitreichenden Gesetzesneuregelungen, wie z. B. der Einführung der Sozialgesetzbücher II und XII, Graffiti-Hotline etc.).

Elektronischer Zugang

Immer mehr Bürgerinnen und Bürger nutzen im Alltag das Internet, für Unternehmen ist es bereits jetzt das gängige Kommunikationsinstrument. Es ist daher selbstverständlich, dass auch die Verwaltung für so viele Dienstleistungen wie möglich eine Kontaktaufnahme und auch die Bearbeitung der Anliegen über das Internet anbietet.

Für die Verwaltung ergibt sich hieraus ein nicht zu unterschätzender Effizienzgewinn, wenn es gelingt, die Nutzung unterschiedlicher Medien innerhalb eines Geschäftsprozesses zu vermeiden.

Hamburg verfügt bereits heute über ein breites Angebot an Dienstleistungen im Internet. Unter dem Namen HamburgService stehen dem Bürger verschiedene OnlineDienste über das HamburgGateway und ein Zuständigkeitsfinder zur Verfügung. Die meisten Formulare der Verwaltung stehen elektronisch zum Download bereit.

Der Senat legt seine Aktivitäten im Bereich E-Government jährlich in den so genannten E-GovernmentFahrplänen fest (s. Kapitel 8, S. 69ff). Der Senat hat eine Reihe fachlicher Vorgaben bestimmt, um z. B. umfassende Sicherheit zu gewährleisten, weitgehende Einheitlichkeit im Erscheinungsbild und in den Abläufen zu erreichen sowie eine kundenfreundliche Gestaltung der Funktionen über alle Behörden sicher zu stellen.

3. Entflechtung von Durchführungsaufgaben

Justizbehörde ­ Soziale Dienste der Justiz

Die Aufgaben der Sozialen Dienste der Justiz sollen bis zum 30. Juni 2006 auf die Bezirksverwaltung verlagert werden.

Die Verlagerung der Aufgaben und personellen Ressourcen der Sozialen Dienste der Justiz trennt diese Durchführungsaufgaben zum einen von den ministeriellen Aufgaben der Justizbehörde, wie es der Rechungshof schon im Jahre 2000 empfohlen hat. Zum anderen wird mit der Verlagerung auf die Bezirksverwaltung der Zielsetzung gefolgt, Durchführungsaufgaben vorrangig dort anzusiedeln. Rechtspolitisches Ziel ist, die vier bisher getrennten Einheiten

1. Jugendgerichtshilfe

2. Jugendbewährungshilfe

3. Erwachsengerichtshilfe

4. Erwachsenenbewährungshilfe zu einem einheitlichen Sozialen Dienst der Justiz auf bezirklicher Ebene zusammen zu führen. Rechtliche Fragen der Überführung der Jugendgerichtshilfe in eine andere Organisationseinheit werden geklärt.

Behörde für Wissenschaft und Gesundheit

Verbraucherschutz

Die BWG ist ministeriell und fachpolitisch verantwortlich für den Verbraucherschutz in Hamburg.

Der operative Verbraucherschutz in der Lebensmittelüberwachung, der Tierseuchenbekämpfung und Verbraucherberatung erfolgt überwiegend durch die für den bezirklichen Verbraucherschutz zuständigen Bereiche des Bezirksamts. Daneben werden in der BWG sinnvollerweise eine Reihe von Durchführungsaufgaben zentral wahrgenommen, wie z. B. das Ausstellen von Attesten für den Export von Lebensmitteln, Einfuhrgenehmigungen für lebende Tiere, Tierarzneimittel- und Futtermittelkontrollen und Veterinärkontrollen im Grenzdienst (Freihafen und Flughafen).

Ein großer zentraler Durchführungsbereich ist der Arbeitsschutz und der technische Verbraucherschutz mit der Überwachung von Anlagen- und Produktsicherheit sowie der Aufsicht, Beratung und Systemkontrolle zur Erhaltung und Förderung von Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit sowie dem sozialen Arbeitsschutz.

Im Ergebnis eignen sich nur wenige der in der BWG wahrgenommenen Durchführungsaufgaben für eine Übertragung auf die Bezirksämter. Der Senat hat deshalb beschlossen, lediglich die Aufgaben der Lebensmittelüberwachung auf dem Fleischgroßmarkt und im Freihafen auf die jeweils örtlich zuständigen Bezirksämter zu übertragen.

Die Aufgaben des staatlichen gesundheitlichen Arbeitnehmerschutzes im weiteren Sinne umfassen die staatlichen Aufgaben des Arbeitsschutzes, der Anlagensicherheit und des technischen Verbraucherschutzes. Daneben werden Anlagen entsprechend den Aufgaben des technischen Umweltschutzes nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) überwacht bzw. genehmigt. Der Arbeitsschutz ist bis auf den Arbeitnehmerschutz auf Baustellen (BSU) bei der BWG angesiedelt, die Aufgaben nach dem BImSchG überwiegend bei der BSU.

Der Senat prüft, ob und wie die operativen Aufgaben der Bereiche Anlagen- und Produktsicherheit sowie sozialer und betrieblicher Arbeitnehmerschutz mit den Aufgaben des technischen Umweltschutzes aus der BSU mit dem Ziel einer verbesserten Kundenorientierung zusammengelegt werden sollten. Über konkrete organisatorische Lösungen wird nach Abschluss der Prüfung zu entscheiden sein.

Gesundheit

Der größte Teil der gesundheitlichen Durchführungsaufgaben wird bereits durch die Bezirksämter wahrgenommen (amtsärztliche Gutachten, jugend- und sozialpsychiatrischer Dienst, schulärztlicher Dienst, Beratungsstellen, Infektionsschutz, Hygieneüberwachung etc.).

Von der BWG zentral betrieben werden vor allem spezialisierte gesundheitliche Beratungszentren sowie das Landesprüfungsamt für Heilberufe, das Hamburg Port Health Centre (HPHC) oder das Krebsregister.

Der Senat hat beschlossen, von den Beratungszentren der BWG das Beratungszentrum „Sehen Hören Bewegen Sprechen" auf ein Bezirksamt zu übertragen.

Darüber hinaus werden verschiedene kleinere Durchführungsaufgaben, u. a. das Erteilen von Ermächtigungen zur zusätzlichen Leichenschau und die Bestellung von Impfausweisen, in die Zuständigkeit der Bezirksämter übertragen.

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

Zuständigkeiten für Straßen und Gewässer

Bei Planung und Unterhaltung der Verkehrs- und Gewässerinfrastruktur besteht eine feste Aufgabenteilung zwischen der BSU und den Bezirksämtern auf der Grundlage der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes und der Anordnung über Zuständig keiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft. Insbesondere die Definition des Hauptverkehrsstraßennetzes, das seit 1979 weitgehend unverändert ist, soll zwischen der Fachbehörde und den Bezirksämtern neu bestimmt werden. Leitgedanke ist, klarere und eindeutigere Verantwortlichkeiten zu schaffen, indem Zuständigkeiten entflochten und Synergieeffekte dadurch genutzt werden, dass fachlicher Sachverstand gebündelt und vorhandene Ressourcen optimal genutzt werden.

Straßen

Der Senat hat folgende Grundsätze für die Zuständigkeit im Straßenbauwesen festgelegt:

­ die Einteilung des Straßennetzes (ohne Bundesfernstraßen) wird auf 2 Kategorien beschränkt (Hauptverkehrsstraßen und Bezirksstraßen);

­ die jeweils für die Kategorie zuständige Behörde übernimmt die durchgängige Gesamtverantwortung für Planung, Bau und Unterhaltung der Straße.

Der Senat hat beschlossen, dass

­ für Bundesautobahnen, Bundesfernstraßen sowie Hauptverkehrsstraßen vollen Umfangs die BSU verantwortlich ist und

­ für die Bezirksstraßen vollen Umfangs die Bezirksämter verantwortlich sind, dabei aber generelle Vorgaben der BSU zu beachten haben.

­ Die BSU ist zentraler Ansprechpartner für alle Erschließungen (Mittelbereitstellung, technische Standards). Die Bezirksämter sind grundsätzlich zuständig für die Realisierung von Erschließungen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen berühren oder der Umsetzung von Senatsbebauungsplänen dienen.

­ Bei der BSU liegt die Zuständigkeit für Ingenieurbauwerke, die gemäß DIN 1076 regelmäßig zu überprüfen sind.

Ergänzend wurde vereinbart, dass

­ einvernehmliche Änderungen am Netz der Hauptverkehrsstraßen durch die BSU ohne Änderung der o.g. Anordnung vorgenommen werden können,

­ eine vollständige digitale Erfassung des Straßennetzes erfolgt,

­ die BSU im Netz der Hauptverkehrsstraßen den Bezirksämtern anbieten wird, als Auftragnehmer Aufgaben der Wegeaufsicht sowie kleinere Reparaturen zu übernehmen,

­ die BSU jährlich ein Unterhaltungsprogramm für die Hauptverkehrsstraßen aufstellt.

Die konkrete Zuordnung von einzelnen Straßen in die Zuständigkeit der jeweiligen Bezirksämter bzw. der Fachbehörde wird gemeinsam von der BSU, Finanzbehörde und den Bezirksämtern an Hand eines vorliegenden Kriterienrasters vorgenommen. Soweit erforderlich, wird der Senat über die Zuordnung eine förmliche Rechtsverordnung erlassen und evtl. notwendige Änderungen des Hamburgischen Wegegesetzes der Bürgerschaft rechtzeitig zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen.

Gewässer Bezüglich der Zuständigkeiten für die wasserbauliche Planung, Neu-, Aus- und Umbau, Unterhaltung und Betrieb gelten zukünftig die folgenden Regelungen:

­ Die Bezirksämter sind generell zuständig für alle Gewässer 2. Ordnung.

­ Die Bezirksämter sind außerdem zuständig für die Alster und ihre Kanäle außer der Binnen- und Außenalster, der Kleinen Alster sowie der Alster und ihren Kanälen unterhalb der Rathausschleuse sowie für die Bille und ihre Kanäle oberhalb der beiden Oberhafenschleusen sowie der Tiefstackschleuse. Dies gilt auch für die Gewässer 1. Ordnung im Bezirk Bergedorf (außer der Dove-Elbe unterhalb der Tatenberger Schleuse).

Andere heute bestehende Zuständigkeiten bleiben unberührt.

­ Die Verantwortlichkeiten für den Betrieb und die Unterhaltung der Schleusen bleiben unverändert. Für den Betrieb und die Unterhaltung der Schleusen ist die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen und effizienten Betriebsbereichs bei der BSU erforderlich. Daher prüfen die Bezirksämter die Beauftragung der BSU mit Unterhaltungsaufgaben, insbesondere im Alster- und Billerevier.

­ Die gesamtstädtische Steuerung erfolgt durch eine mit den Bezirken abzustimmende übergeordnete Rahmenplanung der BSU (jährlich fortzuschreibendes mittelfristiges „Bauprogramm Gewässer" der BSU).

­ Die Aufgabe des „Schwanenvaters" geht auf das zuständige Bezirksamt über.

Als Grundsatz gilt: „Ein Objekt ­ eine Zuständigkeit".

Deshalb prüft die BSU gemeinsam mit der Finanzbehörde und den Bezirksämtern bis zum 31.12.2005 die Zuordnung auch der weiteren gewässerbezogenen Aufgaben (zum Beispiel Wasserrecht, Schifffahrtsrecht und Baurecht).

Landesbetrieb „Straßen und Gewässer"

Der Senat beabsichtigt, die von der BSU im Bereich der Planung, Bau und Unterhaltung der Infrastruktur der Verkehrswege, der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutz wahrgenommenen Aufgaben zusammenzufassen und in einem Landesbetrieb „Straßen und Gewässer" nach § 26 LHO zu verselbständigen. Der Landesbetrieb soll zum 1. Januar 2007 gegründet werden.

Die Aufgaben werden zurzeit in der BSU wahrgenommen.

Die Ergebnisse der Neuordnung von Verantwortlichkeiten für Straßen und Gewässer zwischen der BSU und den Bezirksämtern (s. Kapitel 3.3.1, S. 30) werden bei der Gründung des Landesbetriebes entsprechend berücksichtigt.

Der zukünftige Landesbetrieb soll als Dienstleister im Wesentlichen die folgenden Leistungen erbringen:

­ Zentrale Bereitstellung der Verkehrsinfrastruktur und des Gewässer- sowie Hochwasserschutzes,

­ Neubau und Grundinstandsetzung der Hauptverkehrsstraßen,

­ Neubau, Unterhaltung, Zustandsprüfung, Instandsetzung und Grundinstandsetzung von Brücken, Tunneln, Schleusen, Schöpfwerken, Ufer- und Hochwasserschutzwänden,

­ Technische Dienstleistungen wie Ausstattung und Betrieb der Strassen mit Lichtsignalanlagen (LSA), Telematik und mit öffentlicher Beleuchtung von der Vorplanung bis zur Ausführung, Nutzung und Unterhaltung,

­ Bearbeitung von Schadensangelegenheiten.