Ich frage daher erneut den Senat 1 Auf meine Frage nach einer neuen Fach

Fehlkalkulation bei der Neuorganisation des Abschleppwesens (IIl):

Der „Autoknast" kommt nicht aus den Schlagzeilen

Die Diskussion um den „Autoknast" reißt auch über sechs Monate nach der Inbetriebnahme des Platzes nicht ab. Mittlerweile soll der Platz regelmäßig gut gefüllt sein ­ offenbar durch eine Änderung der Abschlepp-Praxis und damit auf Kosten der Autofahrer.

Ich frage daher erneut den Senat:

1. Auf meine Frage nach einer neuen Fach- bzw. Dienstanweisung für das Abschleppen antwortete der Senat in Drs. 18/1936, dass die bestehende Fachanweisung lediglich präzisiert worden sei, um die Handlungssicherheit zu verbessern.

a) Was war genau Inhalt der Präzisierung?

Die Präzisierung hatte eine Verdeutlichung der einzelfallbezogenen Anwendung des Wortlauts des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) in der geänderten Fassung vom 9. September 2003, die Darlegung der Intentionen des Gesetzgebers entsprechend der Drs. 17/2810 (Gesetz zur Neuorganisation des Abschleppverfahrens) und den Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex zum Inhalt.

b) Wann wurde die Präzisierung vorgenommen?

Am 15. Februar 2005.

c) Von wem wurde die Präzisierung vorgenommen?

Fachanweisungen werden von der jeweils zuständigen Fachdienststelle erlassen, in diesem Fall von der Abteilung für Gebühren- und Kostenangelegenheiten der Landespolizeiverwaltung.

d) Warum und aus welchem Anlass heraus wurde die Präzisierung vorgenommen?

e) Wo bestanden vor der Präzisierung Handlungsunsicherheiten?

Aufgrund zahlreicher Nachfragen aus Dienststellen, in denen Polizeibedienstete Abschleppmaßnahmen angeordnet hatten, wurden Handlungsunsicherheiten und Verständnisprobleme in Bezug auf die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 14 Abs. 1 Satz 2 SOG offenbar. Darüber hinaus war eine uneinheitliche Anwendung des Gesetzeswortlauts in den Vollzugsdienststellen zu beobachten.

f) Sind sämtliche Handlungsunsicherheiten nun ausgeräumt?

2. Auf meine Frage nach einer neuen Fach- bzw. Dienstanweisung für das Abschleppen antwortete der Senat in Drs. 18/1936 weiter, dass die gestiegene Handlungssicherheit zu einer sachgerechteren Umsetzung der rechtlichen Vorgaben geführt habe.

a) Wie ist die sachgerechtere Umsetzung hier zu verstehen?

b) Welche rechtliche Vorgabe meint der Senat hier konkret?

c) Woran misst der Senat hier die sachgerechtere Umsetzung der rechtlichen Vorgaben?

Verständnisfragen zum Wortlaut und zur Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 SOG werden nahezu nicht mehr gestellt. Die rechtlichen Vorgaben werden nunmehr einheitlich angewandt. Insoweit wurde die Polizei durch für die Freie und Hansestadt Hamburg positive Eilentscheidungen in einstweiligen Rechtsschutzverfahren in vollem Umfang bestätigt.

3. Trifft es zu, dass ausweislich der Anlage zur Drs. 18/132 zunächst geplant war, nur in den 12 innenstadtnahen Kommissariatsbereichen mit hohem Parkdruck in der Regel abzuschleppen?

Nein.

a) Wenn ja, um welche Bereiche/Kommissariate handelte es sich bei den seinerzeitigen Planungen?

Entfällt.

b) Wenn nein, war dann die genannte Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft fehlerhaft? Wie begründet der Senat seine Auffassung?

4. Trifft es zu, dass nunmehr in einem erweiterten Bereich, nämlich in 18

Kommissariatsbereichen, in der Regel abgeschleppt wird?

a) Wenn nein, ist es unzutreffend, dass am 17.02.05 mit den betroffenen 18 Kommissariatsleitern ein Erklärungsgespräch in der Zentraldirektion der Polizei zur neuen Abschlepp-Praxis stattfand?

b) Um welche Bereiche/Kommissariate handelt es sich nunmehr?

Die Verkehrssituation in den citynahen Bereichen führt dazu, dass entsprechend den Aussagen des Senats vorrangig, aber nicht ausschließlich von dort sichergestellte Fahrzeuge zur zentralen Verwahrstelle gebracht werden. Von der Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 SOG ist kein Bereich des Hamburgischen Staatsgebietes ausgenommen. Zu behördeninternen Entscheidungsabläufen nimmt der Senat grundsätzlich nicht Stellung. Im Übrigen siehe Drs. 18/132.

5. Nachfolgender Tabelle sind die Abschleppvorgänge der 8. bis 26. Kalenderwoche in 2005 zu entnehmen. Wie haben sich die Fälle des Umsetzens nach der Präzisierung entwickelt?

In Fällen, in denen in unmittelbarer Nähe kein freier und geeigneter Parkraum zur Verfügung steht, wird entsprechend der gesetzgeberischen Intention nur noch in besonders gelagerten Einzelfällen von einer Sicherstellung eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugs abgesehen.

a) Wie viele Autos wurden in den Monaten Januar 2004 bis Dezember 2004, sowie im Januar und Februar 2005 (bis zur „Präzisierung" der Abschlepp-Praxis) umgesetzt?

b) Wie viele Autos wurden im März, April, Mai, Juni 2005 jeweils umgesetzt?

c) Worauf ist die Veränderung jeweils zurückzuführen?

Die Polizei führt keine Statistik im Sinne der Fragestellung.