Welche Entscheidungsbefugnis haben bei einer Rückstellung die Eltern die Schule

Wie hoch ist in Hamburg der Anteil der vom Schulbesuch zurückgestellten Kinder mit und ohne Migrationshintergrund an ihrer jeweiligen Grundgesamtheit (alle vom Schulbesuch zurückgestellten Kinder ohne Migrationshintergrund bzw. alle Kinder mit Migrationshintergrund)?

Ein Migrationshintergrund wird statistisch nicht erhoben.

Welche Entscheidungsbefugnis haben bei einer Rückstellung die Eltern, die Schule bzw. Schulleitung und die BBS? Hält die BBS das Hamburger Verfahren für geeignet?

Gemäß § 38 Absatz 2 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) steht es im Ermessen der Behörde, ob sie auf Antrag der Eltern oder der Schule ein Kind zurückstellt oder nicht. Den Eltern steht ein Widerspruchsrecht zu. Die zuständige Behörde hält dieses Verfahren für geeignet.

Wie bewertet die BBS die gegenwärtige Praxis der Rückstellung vor Beginn der Grundschule?

Positiv.

3. Einschulungen an Sonderschulen Kinder können statt an der allgemeinen Grundschule auch an einer Sonderschule eingeschult werden.

Wie viele Kinder wurden in den letzten 10 Jahren in Hamburg statt in eine allgemeine Grundschule in eine Sonderschule eingeschult? Wie hoch ist der Prozentsatz im Verhältnis zu allen Einschulungen? (Bitte aufschlüsseln nach Schulformen, Geschlecht und Migrationshintergrund und darstellen, wie hoch der Anteil der Kinder mit und ohne Migrationshintergrund an ihrer jeweiligen Grundgesamtheit ist [alle Kinder ohne Migrationshintergrund bzw. alle Kinder mit Migrationshintergrund].)

Aus welchen Stadtteilen kamen bzw. kommen die Kinder?

Dies wird statistisch nicht erfasst.

Wie viele Kinder wurden in den Bundesländern auf Sonderschulen eingeschult? Wie hoch ist der prozentuale Anteil im Vergleich zu allen Einschulungen?

Für das Schuljahr 2004/2005 stehen noch keine Daten vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung.

4. Überweisung und Rücküberweisung

Wie viele Kinder welchen Alters und welcher Klassenstufe und Schulform wurden in den letzten 10 Jahren in Hamburg auf eine Sonderschule umgeschult? (Bitte aufschlüsseln nach Alter, Geschlecht und Migrationshintergrund der Kinder und besuchter Schulform.)

Siehe Anlage 6.

Die Übersicht beschränkt sich unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes auf einen Zeitraum von 5 Jahren. Eine Kombination der Erhebungsmerkmale Schulformwechsler, Alter und Geschlecht ist nicht verfügbar. Ein Migrationshintergrund wird statistisch nicht erhoben.

Wie viele Kinder welchen Alters und welcher Klassenstufe wurden in den letzten 10 Jahren in Hamburg von einer Sonderschule auf eine allgemeine Schule rückgeschult? (Bitte die Schulform, auf die rücküberwiesen wurde, angeben.)

Siehe Anlage 7.

Die Übersicht beschränkt sich unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes auf einen Zeitraum von 5 Jahren. Eine Differenzierung der Schulformwechsler nach dem Alter der Kinder ist nicht möglich.

Wie viele V-Klassen gibt es mit jeweils wie vielen Schülern? (Bitte angeben für die letzten 10 Jahre. An welchen Schulstandorten haben wie viele Kinder der Sonderschule am Unterricht der Hauptschule im Klassenverband integriert teilgenommen?

Dies wird statistisch nicht erfasst.

Auf welcher Grundlage (Gesetze, Verordnung, Regelungen) erfolgt die Rücküberweisung von einer Sonderschule in eine allgemein bildende Schule in Hamburg?

Die Rücküberweisung erfolgt aufgrund des § 16 Absätze 1 und 2 der Ordnung der Aufnahme in Sonderschulen vom 27. Mai 1986 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 2 und § 19 Absatz 2 Satz 2 HmbSG.

5. Perspektive der Integrativen Förderung von Grundschülerinnen und Grundschülern

Die BBS hat mehrfach angekündigt, ein Konzept zur sonderpädagogischen Förderung von Kindern im Grundschulalter vorzulegen (sog. Förderzentren).

Wann ist mit der Vorlage des Konzeptes zu rechnen?

Die Planungen der zuständigen Behörde sind noch nicht abgeschlossen.

Wie beurteilt die BBS die Arbeit der Integrativen Regelklassen?

Unter dem Gesichtspunkt der Chancengerechtigkeit sieht es die zuständige Behörde als problematisch an, dass sich die sonderpädagogischen Ressourcen im allgemeinbildenden Schulwesen auf die 36 Schulen des Schulversuchs konzentrieren, während die 205 anderen Grundschulen Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in Förder- und Sprachheilschulen umschulen müssen. Problematisch ist weiterhin die pauschale Vergabe der Fördermittel ohne Nachweis eines tatsächlich bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs, die im gesamten deutschsprachigen Raum singulär ist.

Wie viele Abschulungen aus IR-Klassen an Sonderschulen hat es in den letzten 10 Jahren gegeben? Erfolgten diese aus der Initiative der Eltern oder der der Schulen?

Dies wird statistisch nicht erfasst.

II. Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10)

1. Besuch der weiterführenden Schulen nach Klasse 4

§ 42 HmbSG Abs. 6 regelt: „... bei Abschluss der Grundschule ist eine Schullaufbahnempfehlung zu erstellen".

Aus empirischen Schuluntersuchungen, wie z. B. den Hamburger Lernausgangsuntersuchungen LAU oder der Grundschulstudie Iglu-E, ist bekannt, dass die Hälfte der Empfehlungen der Grundschule fragwürdig sind.

Auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien gibt die Grundschule eine Empfehlung für den weiteren Schulbesuch ab? Wie lautet die Rechtsverordnung, die dies regelt?

Die der Frage vorausgestellte Aussage, dass aus empirischen Schuluntersuchungen bekannt sei, dass die Hälfte der Empfehlungen der Grundschule fragwürdig sei, trifft nicht zu. In den wissenschaftlichen Berichten der Hamburger Lernausgangslagenuntersuchung (LAU) und der ergänzendenden Untersuchung zur Internationalen Grundschul-Lese-Untersuchung (IGLU-E) lässt sich die Aussage nicht wiederfinden bzw. belegen.

Der an Hamburger Grundschulen ab Februar 2004 verbindliche Bildungsplan enthält neben dem Bildungs- und Erziehungsauftrag für die einzelnen Fächer und Aufgabengebiete Rahmenpläne, in denen Ziele, Inhalte und Anforderungen geregelt sind. Der Übergang in die Beobachtungsstufe des Gymnasiums oder in die Gesamtschule soll