Strafprozessordnung

Die oder der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie oder er kann Angaben verweigern, die für sie oder ihn oder eine der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist die oder der Betroffene vorher zu belehren.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen verbleiben, dürfen die in Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Personen ihre Tätigkeit nicht aufnehmen; der in Absatz 1 Nummer 3 genannten Person darf kein Zugang zu der Risikobewertung und dem Gefahrenabwehrplan gewährt werden.

(7) Die zuständige Behörde unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden der Länder über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen auftreten.

§ 13:

Datenerhebung:

(1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die zuständige Behörde

1. die Identität der Betroffenen überprüfen,

2. Anfragen bei dem zuständigen Landeskriminalamt, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizeidirektion, dem Zollkriminalamt, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,

3. bei ausländischen Betroffenen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständige Ausländerbehörde nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die Betroffenen richten,

4. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die gegenwärtige Arbeitgeberin oder den gegenwärtigen Arbeitgeber der oder des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten.

Die oder der Betroffene ist verpflichtet, an ihrer oder seiner Überprüfung mitzuwirken.

(2) Die mitwirkende Behörde darf neben der Verwertung der dort bereits vorhandenen Informationen unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen und Anfragen bei dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister stellen. Die von der Registerbehörde zur Identitätsfeststellung übermittelten Datensätze von Personen mit ähnlichen Personalien übermittelt die mitwirkende Behörde zu diesem Zweck der zuständigen Behörde. Für die Löschung dieser Datensätze durch die zuständige Behörde gilt § 492 Absatz 4 a Sätze 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.

(3) Begründen die Auskünfte der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder der in Absatz 2 genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen, darf die zuständige Behörde Auskünfte von Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden einholen. Soweit es für die Beurteilung der Zuverlässigkeit unerlässlich ist, dürfen die zuständige und die mitwirkende Behörde im Einzelfall auch Auskünfte von Vollzugsbehörden einholen, die den Vollzug einer Freiheitsstrafe der oder des Betroffenen zum Gegenstand haben.

§ 14:

Zweckbindung und Verarbeitung personenbezogener Daten:

(1) Die zuständige Behörde darf die nach § 13 Absätze 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit in Dateien verarbeiten.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die mitwirkende Behörde gelten § 14 Absatz 1 und Absatz 3 Sätze 1 bis 3, §19 Absätze 1 und 4, §21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 5, Absätze 3, 4 und 5 Satz 1 sowie § 23 Absatz 1 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am [einzusetzen sind die Daten der Änderung des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes] (HmbGVBl. S....), entsprechend.

§ 15:

Benachrichtigungspflicht und Übermittlungspflichten:

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die oder den Betroffenen, das Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz über das Ergebnis der Überprüfung und die diesem zu Grunde liegenden Erkenntnisse. Für die Unterrichtung der oder des Betroffenen über die dem Ergebnis der Überprüfung zu Grunde liegenden Erkenntnisse gilt § 12 Absatz 5 Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die gegenwärtige Arbeitgeberin oder den gegenwärtigen Arbeitgeber der oder des Betroffenen über das Ergebnis der Überprüfung. Die dem Ergebnis zu Grunde liegenden Erkenntnisse dürfen ihr oder ihm nur mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

§ 16:

Nachberichtspflicht und Wiederholungsüberprüfung:

(1) Werden dem Landeskriminalamt, der mitwirkenden Behörde, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der oder des Betroffenen im Nachhinein Tatsachen bekannt, die für eine Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sind, so sind diese Stellen verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort, Staatsangehörigkeit der oder des Betroffenen und die Aktenfundstelle speichern.

(2) Die zuständige Behörde leitet eine Wiederholungsüberprüfung in der Regel im Abstand von fünf Jahren ein. Im Übrigen kann sie eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen.

§ 17:

Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten:

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die Änderung der Daten ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.

(2) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1. von der zuständigen Behörde

a) innerhalb eines Jahres, wenn die oder der Betroffene keine Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 aufnimmt,

b) nach Ablauf von drei Jahren, nachdem die oder der Betroffene aus einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 ausgeschieden ist, es sei denn, sie oder er hat zwischenzeitlich erneut eine Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 aufgenommen,

2. von den nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 beteiligten Stellen unmittelbar nach Abschluss der Beteiligung mit Ausnahme der in § 16 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten.

Die Speicherungsdauer der personenbezogenen Daten bei der mitwirkenden Behörde bestimmt sich nach § 9 Absatz 2 HmbVerfSchG. Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

(3) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren. Gesperrte Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen verwendet werden.

Einlaufverbot

Wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die in § 5 Absatz 1 genannten Schiffe nicht die Anforderungen des ISPS-Codes erfüllen oder ein triftiger Grund für die Annahme besteht, dass von dem Schiff eine unmittelbare Bedrohung für die Sicherheit von Personen, Schiffen, Hafenanlagen oder sonstigen materiellen Gütern ausgeht, so kann die zuständige Behörde das Einlaufen in den Hafen untersagen oder dieses nur unter Bedingungen und Auflagen gestatten, durch welche die gebotene Gefahrenabwehr gewährleistet ist.

Dritter Teil Schlussbestimmungen § 19

Ermächtigungen:

(1) Der Senat wird ermächtigt, über die in § 8 Absätze 2 und 5, § 9 Absatz 3 und § 10 vorgesehenen Rechtsverordnungen hinaus zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen

1. über Maßnahmen zur Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und

2. über Angaben, die vor Einlaufen eines Schiffes in den Hamburger Hafen der zuständigen Behörde zu übermitteln sind.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach § 8 Absätze 4, 6 und 8, § 9 Absatz 2, §§ 10 und 18 festzulegen.

§ 20:

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a den Zutritt zu einer Hafenanlage nicht gewährt,

2. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b die Besichtigung der Hafenanlage nicht ermöglicht,

3. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a eine Auskunft nicht erteilt,

4. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Unterlagen und Daten nicht zugänglich macht,

5. seiner Unterrichtungspflicht nach § 7 Absatz 3 nicht nachkommt,

6. entgegen § 8 Absatz 1 einen Plan zur Gefahrenabwehr nicht ausarbeitet oder fortschreibt,

7. entgegen § 8 Absatz 5 die ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr obliegende Maßnahme nicht durchführt,

8. entgegen § 9 eine Beauftragte oder einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht benennt,

9. der Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht nach § 11 Absatz 2 zuwiderhandelt, 10. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 3 wahrheitswidrige Angaben macht, nachdem er gemäß § 12 Absatz 5 Satz 5 belehrt worden ist, 11. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ihre oder seine Nachberichtspflicht nicht, nicht unverzüglich oder nicht vollständig erfüllt, nachdem sie oder er über die Nachberichtspflicht belehrt worden ist, 12. einer Rechtsverordnung nach § 8 Absätze 2 und 5 sowie § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 21

Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 22

Fortgeltende Verordnungsermächtigung

Die Hafensicherheitsverordnung vom 4. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 87) gilt als auf Grund von § 19 dieses Gesetzes erlassen.

§ 23

Übergangsbestimmung

Für Personen, bei denen nach § 12 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 6 eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vorgeschrieben ist und die zum Zeitpunkt des InKraft-Tretens dieses Gesetzes in dieser Funktion bereits tätig sind, ist die Zuverlässigkeit bis spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten des Gesetzes festzustellen.

Artikel 2:

Änderung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung § 16 b des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233), wird aufgehoben.

Artikel 3:

Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei § 4 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, 191), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. 233, 235), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nummer 1 wird die Textstelle „zur Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben" gestrichen.

2. Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 4:

Änderung des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes

Das Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 18. Juni 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nummer 5 wird gestrichen.

2. In §20 Absatz 5 Nummer 2 wird die Textstelle „§21 Absatz 1 Nummer 4, 6 oder 7" durch die Textstelle „§ 21 Absatz 1 Nummer 5 oder 6" ersetzt.

3. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird gestrichen.

b) Die Nummern 5 bis 7 werden Nummern 4 bis 6.

c) In Absatz 3 wird die Zahl „5" ersetzt durch die Zahl „4".

4. § 23 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe g wird gestrichen.

Artikel 5:

Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung an Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Hamburger Hafens sind im Hafensicherheitsgesetz vom [einzusetzen sind die Daten der Änderung des Hafensicherheitsgesetzes, erlassen durch Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes] (HmbGVBl. S....) geregelt."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Bezeichnung 㤠3 Absatz 1" durch die Bezeichnung 㤠3" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Bezeichnung 㤠3 Absatz 1" durch die Bezeichnung 㤠3" ersetzt.

3. In § 8 Absatz 10 Satz 1 wird die Bezeichnung „§ 3 Absatz 1" durch die Bezeichnung „§ 3" ersetzt.

4. In § 9 Absatz 1 Nummer 4 werden nach der Textstelle „des Artikel 10-Gesetzes" die Wörter „oder bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Hafensicherheitsgesetz" eingefügt und die Angabe „§ 29 d des Luftverkehrsgesetzes" durch die Angabe „§ 7 des Luftsicherheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 6:

Änderung des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 327, 330), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Die von der Registerbehörde zur Identitätsfeststellung übermittelten Datensätze von Personen mit ähnlichen Personalien übermittelt die mitwirkende Behörde zu diesem Zweck der zuständigen Stelle. Für die Löschung dieser Datensätze durch die zuständige Stelle gilt § 492 Absatz 4 a Sätze 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend."

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Staatsanwaltschaften oder Gerichte" durch die Textstelle „Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Vollzugsbehörden" ersetzt.

2. In § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Zahl „6" durch die Zahl „7" ersetzt.

3. Die Anlage (zu § 34 Absatz 2 Satz 2) wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nummer 16.1 wird eingefügt: „16.1 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201 a StGB),".

b) Die bisherigen Nummern 16.1 bis 16.5 werden Nummern 16.2 bis 16.6.

Artikel 7:

Einschränkung von Grundrechten

Für die in Artikel 5 Nummern 2 und 3 vorgenommenen Änderungen des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes wird das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.