Absolventen

Die behördlichen Aufgaben werden von der neu gebildeten Designated Authority ­ Hafensicherheit Hamburg (DA-Hafensicherheit HH) wahrgenommen; entsprechende Designated Authorities wurden in allen bundesdeutschen Ländern mit Seeschiffsverkehr eingerichtet. Um ein möglichst einheitliches Verfahren bei der Umsetzung des ISPS-Codes sicherzustellen, wurde darüber hinaus eine Koordinierungsrunde DA-Hafensicherheit der Küstenländer gebildet, die aus Vertretern der Verkehrs- und Innenressorts der jeweiligen Länder besteht.

Zuständigkeiten für die o. g. Aufgaben haben sowohl die Behörde für Wirtschaft und Arbeit als auch die Behörde für Inneres innerhalb ihres bestehenden Aufgabenspektrums.

Angesichts der Hauptzielrichtung der SOLAS-Änderungen, nämlich der Verhinderung terroristischer Aktivitäten, hat der Senat die Zuständigkeit für die Umsetzung der o. g. Änderungen des SOLAS-Übereinkommens der Behörde für Inneres übertragen.

Bei der Wasserschutzpolizei Hamburg wurde bei der Dienststelle „Hafensicherheit" ein Sachgebiet „Designated Authority Hafensicherheit Hamburg" geschaffen. In dieser Arbeitsgruppe werden die Aufgaben der „Designated Authority" gemeinsam von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Behörde für Inneres und des Oberhafenamtes der Behörde für Wirtschaft und Arbeit wahrgenommen.

§ 7:

Risikobewertung

Die Risikobewertung dient der Bestandsaufnahme der vorhandenen Infrastruktur, der Analyse bestehender Risiken und Schwachstellen, der Bewertung bereits bestehender Sicherheitsmaßnahmen und der Feststellung von geeigneten Gegenmaßnahmen. Sie ist grundsätzlich für jede einzelne Hafenanlage durchzuführen. Nach Abschluss der Risikobewertung erstellt die DA-Hafensicherheit HH einen Bericht, in dem das Verfahren bei der Erstellung der Risikobewertung, die entdeckten Schwachstellen und die erforderlichen Gegenmaßnahmen beschrieben werden müssen. Dieser Bericht wird dem jeweiligen Betreiber der Hafenanlage zugestellt und stellt die Grundlage für den vom Betreiber zu fertigenden Plan zur Gefahrenabwehr dar.

Absatz 1 stellt klar, dass die Risikobewertung und deren regelmäßige Überprüfung von der DA-Hafensicherheit HH durchzuführen ist und die in Abschnitt 15 des Teils A des ISPSCodes vorgegebenen Anforderungen erfüllen muss. Die Formulierung „den von der zuständigen Behörde beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern" ist zur Klarstellung erforderlich, weil in der DA-Hafensicherheit HH Vertreter der Behörde für Inneres und der Behörde für Wirtschaft und Arbeit zusammenarbeiten (siehe Absatz 4 der Begründung zu § 6). Absatz 2 enthält die Befugnisse, die die DA-Hafensicherheit HH in die Lage versetzen, die Risikobewertung durchzuführen. Eine Risikobewertung setzt genaue Kenntnisse der zu bewertenden Örtlichkeiten voraus. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DA-Hafensicherheit HH müssen daher die Hafenanlage betreten und besichtigen, um Schwachstellen erkennen zu können. Sie müssen darüber hinaus Auskünfte zu wichtigen Elementen einer Hafenanlage erhalten, wie sie in Absatz 15 des Teils B des ISPS-Codes im Einzelnen aufgeführt sind. Hierzu gehören insbesondere Aspekte der baulichen Sicherheit, Personalschutzsysteme, die Transport-Infrastruktur, Versorgungseinrichtungen oder Telekommunikations- und Computersysteme. Es müssen ferner Betriebsabläufe innerhalb der Hafenanlage und frühere sicherheitsrelevante Ereignisse analysiert werden. Die Durchführung einer Risikobewertung erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betreiber der Hafenanlage und der Dienststelle.

Die in Absatz 3 geregelte Unterrichtungspflicht des Betreibers der Hafenanlage über wesentliche Veränderungen ermöglicht es der DA-Hafensicherheit HH, neue Gefährdungslagen oder Schwachstellen zu erkennen und mit einer Aktualisierung der Risikobewertung darauf zu reagieren.

Absatz 4 stellt klar, dass die Risikobewertung in einem von der DA-Hafensicherheit HH zu erstellenden Bericht mündet, der auch die Grundlage für den Plan zur Gefahrenabwehr darstellt.

§ 8:

Plan zur Gefahrenabwehr

Der Plan zur Gefahrenabwehr stellt das Kernstück der vom ISPS-Code vorgesehenen Maßnahmen dar. Er basiert auf der Risikobewertung und enthält alle für die Abwehr von Gefahren relevanten Maßnahmen und Verfahren.

Verantwortlich für die Erstellung des Plans ist der von dem Betreiber der Hafenanlage zu benennende Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage (siehe im Einzelnen unter § 9). Der Plan muss auf die jeweiligen Besonderheiten der einzelnen Hafenanlage und das Zusammenwirken zwischen Schiff und Hafen zugeschnitten sein. Er muss insbesondere Aussagen treffen zu

­ Maßnahmen, die den unerlaubten Zugang zur Hafenanlage und das unerlaubte Einbringen von Waffen oder anderen gefährlichen Stoffen oder Gegenständen verhindern,

­ Maßnahmen, mit denen auf besondere Gefährdungslagen ­ jeweils bezogen auf die drei Gefahrenstufen ­ reagiert werden soll,

­ Benennung des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage einschließlich der Daten für eine Kontaktaufnahme rund um die Uhr,

­ Verfahren zur Meldung sicherheitsrelevanter Ereignisse,

­ Zuständigkeiten der mit Aufgaben zur Gefahrenabwehr betrauten Beschäftigten der Hafenanlage,

­ Verfahren für das Zusammenwirken mit den Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr auf Schiffen,

­ Verfahren für die regelmäßige Überprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr und für seine Aktualisierung,

­ Maßnahmen zur Sicherstellung des Geheimschutzes der in dem Plan enthaltenen Angaben.

Der Inhalt des Plans soll sich an den in Absatz 16 des Teils B des ISPS-Codes enthaltenen detaillierten Hinweisen orientieren.

Absatz 2 schafft die gesetzliche Grundlage, um für einzelne Arten von Hafenanlagen, die auf Grund ihrer Besonderheiten einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, einheitliche Kriterien festzulegen. Solche Mindestanforderungen sollen nur dann festgelegt werden, wenn eine Bewertung der Sicherheitsrisiken bestimmter Anlagen ergeben hat, dass diese notwendig sind und einvernehmlich mit den anderen Küstenländern beschlossen wurden. Gegenwärtig sind derartige Mindeststandards für Kreuzfahrtterminals beabsichtigt.

Absatz 2 Nummer 2 enthält daher eine Ermächtigung für den Senat, die Arten von Hafenanlagen und die jeweils dafür anzuwenden Kriterien zu bestimmen. Die Ermächtigung umfasst darüber hinaus in Nummer 1 auch die Möglichkeit, ein Muster für den Plan zur Gefahrenabwehr festzulegen und auf diese Weise sowohl eine Arbeitserleichterung für die Betreiber der Hafenanlagen als auch eine Vergleichbarkeit der Pläne untereinander zu gewährleisten. Absatz 3 stellt klar, dass sich der Betreiber einer Hafenanlage zur Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr auch einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr (siehe im Einzelnen unter § 10) bedienen kann.

Ist der Plan zur Gefahrenabwehr erstellt, so ist er der DA-Hafensicherheit HH zur Genehmigung vorzulegen. Die Behörde gleicht die im Plan enthaltenen Maßnahmen mit der Risikobewertung ab und prüft, ob die jeweils vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet und ausreichend sind. Das gleiche Verfahren ist anzuwenden, wenn der Plan wesentliche Änderungen erfährt.

Nach Genehmigung des Plans hat nach Absatz 5 Satz 1 der Betreiber der Hafenanlage die darin vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen. Da der Plan Regelungen für alle drei Gefahrstufen enthalten muss und die Gefahrenstufen zwei und drei auf Grund eines erhöhten Risikos für einen begrenzten Zeitraum besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich machen, ist die für die Anpassung der Maßnahmen bei einem Wechsel der Gefahrenstufe benötigte Zeit von Bedeutung. Absatz 5 Satz 2 ermächtigt daher den Senat, durch Rechtsverordnung entsprechende Fristen zu bestimmen.

Absatz 6 normiert die Befugnisse der DA-Hafensicherheit HH, die Hafenanlage jederzeit zu betreten, um die Einhaltung der im Plan vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen. Auf Antrag des Betreibers der Hafenanlage kann die Dienststelle eine im Anhang zu Teil B des ISPS-Codes als Muster vorgesehene Erklärung, dass die Vorschriften des ISPSCodes von der Hafenanlage eingehalten werden, ausstellen.

Durch die Verordnung (EG) Nummer 725/2004 wird eine EU-Inspektion zur Überwachung ihrer Anwendung durch die Mitgliedsstaaten, einschließlich der Kontrolle einer repräsentativen Auswahl von Hafenanlagen und der betreffenden Unternehmen eingeführt. Zu diesem Zweck wird durch die Vorschrift in Absatz 7 den EU-Inspekteuren das Recht erteilt, gemeinsam mit den DA-Mitarbeitern die Hafenanlage zur Überprüfung zu betreten.

Absatz 8 regelt als ultima Ratio die Befugnis der DA-Hafensicherheit HH, einer Hafenanlage die Abfertigung von Schiffen, die dem ISPS-Code unterliegen, zu untersagen. Eine solche einschneidende Maßnahme kommt in Betracht, wenn der Betreiber der Hafenanlage keinen oder nur einen nicht genehmigungsfähigen Plan zur Gefahrenabwehr vorgelegt hat und mit der DA-Hafensicherheit HH keine Einigung über alternative einstweilige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die ein gleichwertiges Niveau der Sicherheit für eine Übergangszeit bieten, erzielt werden konnte. Entsprechendes gilt, wenn die im genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr vorgesehenen Maßnahmen vom Betreiber der Hafenanlage nicht umgesetzt werden. Die Untersagung der Schiffsabfertigung kann in solchen Fällen erforderlich sein, um eine Sicherheitslücke zu verhindern, die sich auf den Gesamthafen auswirken kann.

§ 9:

Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

Dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage, der vom Betreiber der Hafenanlage zu benennen ist, kommt die zentrale Funktion für die Umsetzung des ISPSCodes in der Hafenlage zu. So hat er insbesondere unter Berücksichtigung der Risikobewertung eine Bestandsaufnahme in der Hafenanlage durchzuführen, die Ausarbeitung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr sicherzustellen, den Plan in der Hafenanlage umzusetzen und regelmäßige Überprüfungen durchzuführen, Übungen für die Beschäftigten durchzuführen sowie den Informationsaustausch sowohl mit der DA-Hafensicherheit HH als auch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf den Schiffen sicherzustellen.

Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in Hafenanlagen muss über für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und eine Ausbildung absolviert haben. Darüber hinaus muss für ihn eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt werden.

Gemäß Absatz 2 hat die erforderliche Ausbildung an einer für diesen Zweck zertifizierten Schulungseinrichtung zu erfolgen. Die Einrichtung stellt den Absolventen als Nachweis der Teilnahme eine Schulungsbescheinigung aus. Einrichtungen, die entsprechende Schulungen durchführen möchten, können auf Antrag von der DA-Hafensicherheit HH zertifiziert werden.

Absatz 3 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Bestimmung des Musters der Schulungsbescheinigung und zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zertifizierung einer Schulungseinrichtung.

§ 10:

Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr

Der Begriff „anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr" bezeichnet eine privatrechtliche Organisation mit einschlägigem Fachwissen in Sicherheitsangelegenheiten und einschlägigen Kenntnissen über betriebliche Vorgänge in Häfen. Solche anerkannten Stellen können für die Betreiber von Hafenanlagen tätig werden und den Plan zur Gefahrenabwehr erstellen.

Sie können auf Antrag von der DA-Hafensicherheit HH zertifiziert werden. Satz 2 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Regelung der Voraussetzungen für die Zertifizierung.

§ 11:

Sicherheitserklärung

Der Begriff „Sicherheitserklärung" bezeichnet eine Vereinbarung zwischen einer Hafenanlage einerseits und einem Schiff andererseits, mit dem ein Zusammenwirken stattfindet. In der Vereinbarung werden die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr niedergelegt, die jede Partei umsetzen wird. Legt etwa ein Binnenschiff an einer Hafenanlage an, an der ansonsten auch dem ISPS-Code unterliegende Schiffe in Auslandsfahrt abgefertigt werden, kann der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage eine solche Erklärung verlangen, um Risiken oder Gefährdungspotentiale unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auszugleichen.

Damit die getroffenen Vereinbarungen nachvollziehbar und für die zuständige Behörde auch nachprüfbar sind, enthält Absatz 2 eine Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht hinsichtlich der Sicherheitserklärungen.

§ 12:

Zuverlässigkeitsüberprüfungen Personen, die mit der Wahrnehmung der im ISPS-Code vorgesehenen Aufgaben in den Hafenanlagen betraut sind, haben die Möglichkeit, bei missbräuchlicher Aufgabenwahrnehmung die Hafensicherheit nachhaltig zu beeinträchtigen.

Sie können ihre Tätigkeit daher nur ausüben, wenn ihre Zuverlässigkeit überprüft worden ist.

Absatz 1 regelt den Kreis der Personen, für die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen ist. Es sind dies in erster Linie die Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und Mitarbeiter einer anerkannten Stelle für die Gefahrenabwehr, die für eine Hafenanlage tätig werden. Weitere PerBürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 18. Wahlperiode sonen können in die Zuverlässigkeitsüberprüfung einbezogen werden, wenn die DA-Hafensicherheit HH dies für erforderlich hält.

Absatz 2 sieht eine Beteiligung des Landesamtes für Verfassungsschutz als „mitwirkende Behörde" vor. Das Landesamt führt die im Rahmen der Überprüfung gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen durch und teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis zur abschließenden Entscheidung mit.

Absatz 3 Satz 1 verankert das Mitwirkungsrecht des Betroffenen und sieht vor, dass dieser selbst Antragsteller für die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ist. Satz 2 sichert die Transparenz des Verfahrens und legt die dem Betroffenen gegenüber bestehenden Aufklärungspflichten fest.

Absatz 4 legt fest, in welchen Fällen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung entfällt.

Absatz 5 regelt die Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Dabei sind die Geheimhaltungspflichten der beteiligten Stellen zu beachten.

Absatz 6 regelt die Folgen einer unterbliebenen oder mit Beanstandungen durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfung.

Absatz 7 sieht eine wechselseitige Unterrichtungspflicht der einzelnen Designated Authorities über negative Ergebnisse von Zuverlässigkeitsüberprüfungen vor. Diese Maßnahme dient der Vermeidung mehrfacher Zuverlässigkeitsüberprüfungen und kann im Einzelfall erforderlich sein, wenn ein Betroffener in einem anderen Bundesland eine Tätigkeit aufnimmt.

§ 13:

Datenerhebung Absatz 1 ermöglicht es der zuständigen Behörde, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlichen Daten zu erheben, und verpflichtet den Betroffenen an seiner Überprüfung mitzuwirken.

Der Umfang der Datenerhebung beim Betroffenen und bei anderen Behörden oder sonstigen Stellen ist abschließend in den Ziffern 1 bis 5 aufgeführt.

Zur Identitätsüberprüfung des Betroffenen gehören die folgenden personenbezogenen Daten des Antragstellers: Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum, Wohnort und Staatsangehörigkeit: Sofern aus Sicht der zuständigen Behörde weitere Angaben erforderlich sein sollten, sind diese nur zu verarbeiten, wenn der Antragsteller vorher seine Einwilligung dazu erteilt.

Absatz 2 regelt die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz als „mitwirkende Behörde" im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Das Verfahren orientiert sich am Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz.

Absatz 2 Satz 2 räumt dem Landesamt für Verfassungsschutz zur Vermeidung von Personenverwechslungen die Befugnis ein, Erkenntnisse aus dem sog. Ähnlichenservice zweckgebunden der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Absatz 3 sieht in begründeten Einzelfällen vor, dass die zuständige Behörde Auskünfte von Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden einholen darf, wenn auf Grund von Auskünften gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder Absatz 2 Zweifel an der Zuverlässigkeit begründet sind. Satz 2 ermöglicht es in Ausnahmefällen, auch Erkenntnisse über den Vollzug von Freiheitsstrafen, z. B. über Disziplinarmaßnahmen oder besondere Sicherungsmaßnahmen, für die Zuverlässigkeitsüberprüfungen heranzuziehen. Zwar wird der Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel bereits den Schluss auf die fehlende Zuverlässigkeit des Betroffenen rechtfertigen, ohne dass es weiterer Prüfung bedarf. Bei kurzen oder erhebliche Zeit zurückliegenden Freiheitsstrafen kann jedoch Anlass für eine solche Prüfung bestehen. Absatz 3 Satz 2 stellt „eine andere gesetzliche Vorschrift" i. S. des § 180 Absatz 4 Satz 2 StVollzG dar.

§ 14:

Zweckbindung und Verarbeitung personenbezogener Daten Absatz 1 legt fest, dass die personenbezogenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit in Dateien verarbeitet werden dürfen.

Absatz 2 enthält Sonderregelungen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz als „mitwirkende Behörde".

§ 15:

Benachrichtigungspflicht und Datenübermittlung Absatz 1 beinhaltet die Benachrichtigungspflicht der zuständigen Behörde nach Abschluss der Überprüfung gegenüber dem Betroffenen und regelt die Datenübermittlung an das Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz, während eine Weitergabe an den gegenwärtigen Arbeitgeber nicht zulässig ist. Die Regelung in Satz 2 gewährleistet nach dem Vorbild des § 14 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 6 Absatz 1 Sätze 3 und 4 HmbSÜG, dass nicht nur bei der Anhörung, sondern auch bei der abschließenden Unterrichtung der Betroffenen über einzelne Erkenntnisse die Geheimhaltungsinteressen und Beteiligungsrechte der Sicherheits-, Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Vollzugsbehörden gewahrt werden.

Absatz 2 lässt eine Weitergabe von weiteren Erkenntnissen an den gegenwärtigen Arbeitgeber nur zu, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zulässigkeitsprüfung erforderlich sind. § 161 StPO bleibt unberührt.

§ 16:

Nachberichtspflicht und Wiederholungsüberprüfung

Die Nachberichtspflicht und die Wiederholungsüberprüfung sind notwendige Instrumente, um sicherheitsrelevante Erkenntnisse rechtzeitig zu erkennen und keine langfristigen Lücken entstehen zu lassen.

§ 17:

Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten Absatz 1 verpflichtet die zuständige Behörde zur Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten und beinhaltet auch die Weitergabe an die Behörden und Stellen, die gesetzlich an der Zulässigkeitsprüfung beteiligt ist.

Absatz 2 regelt ­ ergänzend zu den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen ­ spezifische Löschungsfristen für die Daten aus der Zulässigkeitsüberprüfung und schreibt fest, dass nach erstmaliger Zulässigkeitsprüfung die Daten dann zu löschen sind, wenn der Betroffene die entsprechende Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen hat (Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a). Die zuständige Behörde kann außerdem die Daten bis zu drei Jahren nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus einer die Zuverlässigkeitsüberprüfung auslösende Tätigkeit speichern (Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b).

Durch die erweiterte Speicherung wird dem Betroffenen die erneute Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit erleichtert.

Nach dem Ablauf von drei Jahren kann davon ausgegangen werden.