Abstandsflächen

Gebäuden zu sichern, konsequent um. Aus diesem Grunde sind nach Satz 1 nunmehr andere bauliche Anlagen als Gebäude in Abstandsflächen grundsätzlich zulässig. Dieser Grundsatz wird in Satz 2 wiederum eingeschränkt. Danach müssen andere Anlagen als Gebäude, die aber wegen ihrer Außenwände hinsichtlich Minderung von Belichtung und Belüftung eine gebäudegleiche Wirkung erzeugen (z. B. Windkraftanlagen), eine eigene Abstandsfläche gegenüber Grundstücksgrenzen und Gebäuden einhalten.

Abweichend von der MBO, aber im Einklang mit der geltenden Fassung erklärt Satz 3 eine Abstandsfläche für nicht erforderlich, wenn auch nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften ­ hier ist § 7 Absatz 2 zu erwähnen ­ an die Grenze gebaut werden muss oder darf.

Absatz 2 übernimmt den Regelungsgehalt von § 6 Absatz 2 Absatz 12 Nummer 2 sowie § 7 HBauO a. F. mit Abweichungen.

Übernommen wird die Aussage, dass Abstandsflächen auf öffentlichen Grün- und Wasserflächen bis zu deren Mitte liegen dürfen. Es entfällt jedoch die Beschränkung bei öffentlichen Grünflächen, dass die Gebäude innerhalb von Baulinien oder Baugrenzen errichtet werden, und bei Wasserflächen, dass es sich nur um Gewässer Erster Ordnung handeln darf. Satz 3 regelt die „Abstandsflächenbaulast", Satz 4 den Flächenausgleich (beschränkt auf Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3). Absatz 3 mit der Aussage, dass Abstandsflächen einander nicht überdecken dürfen, dass aber dieser Grundsatz für bestimmte Fälle nicht gilt, deckt sich weitestgehend mit Absatz 5 Sätze 2 und 3 der geltenden Fassung. Konsequent ist die Erweiterung der Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz in Nummer 3 hinsichtlich derjenigen Anlagen, die selbst ohne eigene Abstandsfläche in Abstandsflächen zulässig sind. Satz 4 der geltenden Fassung entfällt, zum Einen aus Vereinfachungsgründen, zum Anderen, weil eine entsprechende Erleichterung wegen der Rücknahme der Abstandsflächen (siehe Absatz 5) nicht mehr besteht.

Absatz 4 regelt gleichlautend mit Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 a. F. die Bemessung der Tiefe der Abstandsfläche.

Die weiteren Einzelheiten der Bemessung bei geneigten Dächern stellen eine Vereinfachung zur Regelung in Absatz 6 Satz 2 a. F. dar. Als Folge der in Absatz 5 vorgenommenen Verringerung der notwendigen Abstandsflächen sind nunmehr aber auch Dachaufbauten zu berücksichtigen (Satz 5).

Eine wesentliche Erleichterung mit dem Ziel, zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten zu schaffen, wird Absatz 5 bewirken.

Nach Satz 1 beträgt die Tiefe der Abstandsfläche nunmehr lediglich 0,4 H. Die geltende Fassung geht in Absatz 9 grundsätzlich von einer Tiefe der Abstandsfläche von 1 H, jedoch mindestens 6 m aus; Erleichterungen werden für bestimmte Falllagen, (gestaffelt) bis zum Maß von 0,75 H oder 0,5 H oder 0,25 H, jeweils mindestens 2,50 m zugelassen. Als Ergebnis eingehender Erörterungen unter allen Ländern erscheint es nunmehr ausreichend, das Regel-Abstandsflächenmaß im Grundsatz auf 0,4 H zurückzunehmen. Als Folge dessen können in der geltenden Fassung noch geregelte Differenzierungen und Erleichterungen entfallen; das dient der Vereinfachung für die Anwender. In Gewerbe- und Industriegebieten (siehe Satz 2) genügt nunmehr eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 2,50 m.

Die in Absatz 10 a. F. enthaltene Regelung, nach der unter bestimmten Voraussetzungen die Mindesttiefe von 2,50 m sogar bis auf 1,50 m unterschritten werden kann, soll jedoch nicht übernommen werden.

Abweichend von der MBO, die ein Mindestmaß von 3,0 m vorsieht, hält der Entwurf an dem Mindestmaß von 2,50 m fest.

Dieses Mindestmaß ist in Hamburg seit jeher Standard und ermöglicht auch die Bebauung von sehr schmalen Grundstücken. Es entspricht den Erfordernissen der Millionenstadt Hamburg, in der hinsichtlich der Enge der Bebauung andere Verhältnisse gelten müssen als in einem Flächenstaat. Dieses Mindestmaß von 2,50 m ist zwingend; ohne Zustimmung des Nachbarn kann dieses Maß auch nicht im Wege einer Abweichung unterschritten werden (s. dazu die nachbarrechtlichen Bestimmungen in § 71). Absatz 6 übernimmt in Nummern 1 und 2, wenn auch weniger differenziert, Regelungen aus Absatz 5 Satz 5 und (teilweise) Absatz 11 a. F. zu solchen untergeordneten Bauteilen, die bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Nummer 3 lässt ­ wie auch Absatz 12 Nummer 3 a. F. ­ eine Reduzierung der Mindesttiefe der Abstandsfläche auf 2,3 m zu zugunsten von nachträglichen Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes.

Absatz 7 trifft zwei von einander zu unterscheidende Aussagen: Er nennt zum einen diejenigen Anlagen, die in Abstandsflächen zulässig sind, und bestimmt zum anderen, dass diese Anlagen selbst keine eigene Abstandsfläche erfordern. Die Regelung erleichtert die Errichtung von insbesondere, aber nicht nur Grenzgaragen und untergeordneten Gebäuden an der Grenze. Diese konkreten und vereinfachenden Regelungen treten an die Stelle der differenzierten Regelungen in Absatz 3 und 4 a. F.. Die Regelung in Nummer 3 zu den abstandsflächenfreien Stützmauern und geschlossenen Einfriedigungen ist eine notwendige Folge der neuen Regelung in Absatz 1 Satz 2; damit bleiben z. B. Grenzmauern weiterhin auf der Grenze, also ohne Abstandsfläche, zulässig. Diese Regelung gilt in Gewerbeund Industriegebieten ohne Höhenbeschränkung, da in diesen Gebieten die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts durch solche Anlagen regelmäßig nicht berührt werden.

Absatz 8 ist nach Wortlaut und Inhalt identisch mit Absatz 13 a. F.. Danach gehen Regelungen von auf die örtliche Situation zugeschnittenen Bebauungsplänen den generellen Regelungen zur Bemessung der Abstandsflächen vor.

Zu § 7 Gebäude auf mehreren Grundstücken; Anbau an Nachbargrenzen

Die Vorschrift übernimmt § 4 Absatz 3 und 4 a. F. sowie in Absatz 1 die Regelung des § 4 Absatz 2 MBO. Absatz 1 betrifft die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken und verlangt eine Sicherung durch Baulast, damit keine den bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechenden Verhältnisse entstehen können.

Absatz 2 betrifft das Bauen an der Nachbargrenze oder in einem Abstand zur Nachbargrenze. Regelungsbedürftig ist der Fall, dass zwar nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut bzw. nicht gebaut werden darf oder muss, aber ein Grundstück entgegen den planungsrechtlichen Vorschriften an der Grenze bzw. nicht an der Grenze gebaut ist.

In diesem Fall kann die Bauaufsichtsbehörde eine Anpassung an den vorhandenen Zustand an der Grenze fordern.

Zu § 8 Teilung von Grundstücken

Die Vorschrift verzichtet übereinstimmend mit § 7 MBO und dem Beispiel zur städtebaulichen Teilungsgenehmigung in der Neufassung des BauGB von 2004 folgend auf die bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung.

Mit dem Verzicht auf die (präventive) Teilungsgenehmigung wird der Forderung nach einem weitgehenden Abbau verwaltungsrechtlicher Verfahren gefolgt. Die bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung hat in der Praxis im Vergleich mit der städtebaulichen Teilungsgenehmigung eine geringe BedeuBürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 18. Wahlperiode tung. Auch wäre der Fortbestand der bauordnungsrechtlichen Teilungsgenehmigung zu einem nicht geringen Teil systemwidrig: In diesem Verfahren müssten nämlich ausschließlich bauordnungsrechtliche Anforderungen geprüft werden, während nach § 61 bei überwiegend dem Wohnen dienenden Gebäuden bis zur Hochhausgrenze eine Prüfung und Entscheidung zum Bauordnungsrecht entfällt. Erforderlich ist lediglich entsprechend § 7 MBO und auch insoweit § 19 Absatz 2 BauGB folgend die Klarstellung in Absatz 1, dass (auch) durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, keine bauordnungswidrigen Verhältnisse entstehen dürfen.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass es mangels der präventiven Überwachung zu Verstößen gegen das genannte Verbot kommen wird. § 76 Absatz 4 sieht daher eine erweiterte Eingriffsbefugnis im Fall rechtswidriger Grundstücksteilungen vor.

Absatz 2 stellt klar, dass eine Abweichungsentscheidung nach § 69 erforderlich ist, wenn es vertretbar erscheint, durch eine Teilung Verhältnisse entstehen zu lassen, die im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften stehen.

Zu § 9 Nicht überbaute Flächen und Vorgärten

Die Vorschrift übernimmt von der geltenden Fassung in reduzierter Form die Aussagen in § 9 Absatz 1, 2 und 4 bis 7.

Der Kern dieser Regelungen findet sich in § 8 Absatz 1 MBO. Absatz 1 Satz 1 stellt ­ verglichen mit § 9 Absatz 1, 4 bis 7 a. F. ­ in knapper Form die bedeutende ökologische Grundforderung hinsichtlich der nicht überbauten Teile des Grundstücks heraus. Zu sichern ist

­ der Erhalt der natürlichen Bodenfunktionen (Versiegelungsverbot),

­ Schutz des Naturhaushaltes und

­ Erhaltung des Erholungswertes durch ein Bepflanzungsund Begrünungsgebot.

Die Regelung beschränkt sich bewusst auf eine Grundanforderung. Die in der geltenden Fassung sehr detailliert ausgeformten qualitativen Anforderungen sind im Vollzug nicht durchsetzbar und unter Deregulierungsgesichtspunkten entbehrlich.

Die Regelung des Absatz 6 a. F. zu Schutzanpflanzungen bei belästigenden Anlagen können entfallen, da solche Anforderungen auch auf § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestützt werden können. Die Wendung „nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen" stellt sicher, dass nicht eine jede Überbauung das Gebot nach Absatz 1 Satz 1 ausschließt. Die Forderung nach einer gärtnerischen Gestaltung bedeutet in der Regel eine Begrünung oder Bepflanzung.

Satz 2 stellt den Vorrang abweichender Regelungen durch Bebauungsplan klar.

Absatz 2 übernimmt den Inhalt von Absatz 2 a. F.. Obwohl es sich dem Grunde nach um gestalterische Festsetzungen handelt, sollen sie als an dieser Stelle bekannte Regelungen und wegen des Bezugs zu den nicht bebauten Flächen weiterhin dem § 9 zugeordnet werden. Absatz 2 Satz 1 definiert den Begriff der Vorgärten und schreibt ihre gärtnerische Gestaltung in den dort benannte Baugebieten vor. Satz 2 übernimmt, beschränkt auf die in Satz 1 genannten Gebiete, die Regelung zur „beschränkten" Zulässigkeit von baulichen Anlagen in Vorgärten. Auf die bisherige detaillierte Angabe der zulässigen Anlagen wird verzichtet, in der Regel wird es sich aber um Anlagen wie in der geltenden Fassung genannt handeln.

Die Regelung in Absatz 3 a. F. zum Schutz von Vorgärten in anderen als Kleinsiedlungs- und Wohngebieten ist entbehrlich. Ebenfalls verzichtbar ist die Regelung in Absatz 2 Satz 2 a. F., wonach in bestimmten Fällen Vorgärten, die an einem öffentlichen Weg angrenzen, dem allgemeinen Verkehr zugänglich gemacht werden können; damit unterfallen diese Flächen nicht mehr dem Gebot der gärtnerischen Gestaltung. In entsprechenden Fällen wird an die Stelle der Ausnahmeentscheidung eine Abweichungsentscheidung nach § 69 treten.

Zu § 10 Kinderspielflächen

Die Vorschrift ist in den Absatz 1 und 3 weitgehend identisch mit § 8 Absatz 2 MBO. Sie stimmt im Wesentlichen mit § 10 Absatz 1, 4 und 7 a. F. überein, verzichtet aber auf zahlreiche Detailregelungen.

Absatz 1 schreibt ­ ohne Unterscheidung nach Flächen für Kleinkinder und für andere Kinder ­ die Pflicht zur Herstellung von Kinderspielflächen vor. Die Pflicht entsteht bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen (bisher 2 Wohnungen). Dass die Flächen bedarfsgerecht herzustellen sind, folgt aus der Zielsetzung der Regelung, ohne dass es dazu näherer Angaben bedarf. Die Spielfläche kann auch auf einem geeigneten Privatgrundstück, durch Baulast gesichert, in der Nähe liegen; da die Kinderspielflächen in erster Linie dem Schutz von Kleinkindern dienen, sind Spielflächen auf der anderen Straßenseite regelmäßig unzulässig.

Nach Absatz 2 muss die Kinderspielfläche eine Größe von mindestens 10 m² je Wohneinheit, mindestens aber 100 m² haben. Eine geringere Fläche ist aber aus den in Satz 2 genannten besonderen Gründen zulässig.

Die Regelung des § 10 Absatz 7 der geltenden Fassung zur nachträglichen Herstellung der Spielplätze bei bestehenden Gebäuden wird in § 76 Absatz 3 Satz 2 übernommen.

Zu § 11 Einfriedigungen

Die Vorschrift ist angelehnt an § 11 Absatz 2 der geltenden Fassung, ist aber nunmehr in ihrem räumlichen Anwendungsbereich beschränkt. Die Höhenbegrenzung für Einfriedigungen gilt jetzt nur noch an der Grenze zu öffentlichen Wegen und Grünflächen, weiterhin an der Grenze zu benachbarten Grundstücken in der Tiefe der Vorgärten, also für den Teil der Nachbargrenze zwischen Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes. Regelungsziel ist das öffentliche Interesse am Schutz der Passanten vor einem „Tunnelgefühl". Verzichtet wird auf eine Regelung für Einfriedigungen an der Grenze benachbarter Grundstücke. Dieser Punkt ist für die öffentlichen Interessen nicht von Bedeutung, er unterliegt der privatrechtlichen Regelung unter den Nachbarn. Die geltende Regelung wird auch als zu starr bewertet, da angesichts unterschiedlicher Grundstücksschnitte und -größen nicht immer einheitliche Anforderungen gestellt werden müssen. Auch führte die geltende Regelung dazu, dass die Bauaufsichtsbehörden in unvertretbarem Umfang in Nachbarstreitigkeiten hineingezogen wurden. Verzichtet wird weiterhin auf die Ausnahmeregelung in Satz 4 der geltenden Fassung; eine solche ist wegen der neuen Abweichungsvorschrift (§ 69) entbehrlich.

Die Musterbauordnung enthält keine Regelung zu Einfriedigungen.

Nach Absatz 1 der geltenden Fassung kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass aus Sicherheitsgründen Grundstücke eingefriedigt oder abgegrenzt werden bzw. dass dieses aus Sicherheitsgründen gerade nicht geschehen darf. Diese Regelung soll als entbehrlich nicht übernommen werden, da entsprechende Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden in der Grundnorm des § 58 geregelt sind.

Zu § 12 Gestaltung § 12 übernimmt die Regelung des § 9 MBO sowie des § 12 Absatz 1, Absatz 2 (zum Teil) und Absatz 3 a. F.. Absatz 1 enthält das allgemeine Verunstaltungsverbot.

Übereinstimmend mit § 9 Satz 1 MBO und § 12 Absatz 1 a. F. dürfen bauliche Anlagen nicht verunstaltet wirken. Satz 2 verlangt ­ übereinstimmend mit § 9 Satz 2 MBO und, redaktionell etwas verkürzt, mit § 12 Absatz 2 Satz 1 a. F. ­, dass bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten dürfen. Die Nennung des „Stadtbildes" neben dem Ortsbild in Satz 2 ist, da insoweit keine Unterschiede bestehen, entbehrlich. Ebenfalls verzichtbar ist die Aussage in § 12 Absatz 2 Satz 2 der geltenden Fassung, wonach auf Kultur- und Naturdenkmale und andere erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung Rücksicht zu nehmen ist; diese Belange werden bereits durch das Denkmalschutzrecht und das Naturschutzrecht geschützt. Eine Verunstaltung liegt nach der Rechtssprechung (z. B. Bundesverwaltungsgericht in BauR 2001, 459) dann vor, „wenn ein Zustand zu befürchten ist, den ein durchschnittlicher, für ästhetische Eindrücke nicht verschlossener Betrachter als erhebliche Belästigung empfindet".

Die Regelungen in § 12 Absatz 4 (Gestaltung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten) und Absatz 5 (Gestaltung von Anbauten) der geltenden Fassung werden als entbehrlich angesehen. Auch die MBO kennt solche Regelungen nicht.

Absatz 2 übernimmt die Regelung des § 12 Absatz 3 a. F. zur „positiven Baugestaltung". Eine entsprechende Regelung kennt die MBO nicht. Diese Regelung ist aber erforderlich, um

­ z. B. im Grenzbereich zur Verunstaltung ­ belastende Vorhaben in Abhängigkeit auch von äußeren Umständen und ggf. nach Änderung der Gestaltung zulassen oder ggf. auch untersagen zu können.

Zu § 13 Werbeanlagen

Die Vorschrift übernimmt ­ systematisch anders geordnet, redaktionell angepasst und mit geringeren Anforderungen ­ den Regelungsgehalt des § 13 a. F.. Sie übernimmt zugleich die Regelungen in § 10 MBO, geht aber über diese Regelungen hinaus. Das erklärt sich daraus, dass in den Flächenländern, insoweit über die Mindestregelungen der Landesbauordnungen hinausgehend, die Gemeinden durch Ortssatzungen weitergehende Vorschriften zur Gestaltung von baulichen Anlagen und Werbeanlagen treffen; in der Freien und Hansestadt Hamburg sind solche „Ortssatzungen" in die HBauO zu übernehmen.

Eine gesonderte Regelung zur Gestaltung von oder Werbung mit Automaten erscheint jedoch entbehrlich und wird nicht übernommen.

Absatz 1 ist identisch mit § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 a. F. und § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 MBO. Er definiert den Begriff der Werbeanlage und bestimmt für diese die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen, damit ins besondere die Geltung des § 12. Absatz 2 enthält die gebietsbezogenen Werberegelungen in § 13 Absatz 5 bis 8 a. F. (ähnlich § 10 Absatz 4 MBO). Absatz 3 Satz 1 übernimmt in den Nummern 1 bis 4 mit zwei Änderungen die Regelungen von § 13 Absatz 3 Nummern 1 bis 4 a. F. zu den Werbeanlagen, die wegen ihrer Anbringung an einem bestimmten Ort oder ihrer Ausführung unzulässig sind. Nummer 2 wird erweitert um ein Verbot von Werbeanlagen mit störendem Umfang. Eine feste Größe soll und kann nicht angegeben werden, da der Störgrad abhängig ist von der konkreten baulichen und landschaftlichen Umgebung. Auf das in der geltenden Fassung enthaltene generelle Werbeverbot an Bäume und Masten soll aber zu Gunsten einer ggf. zu treffenden Einzelentscheidung verzichtet werden. In Nummer 4 soll an dem Werbeverbot an öffentlichen Gebäuden repräsentativen oder städtebaulich hervorragenden Charakters festgehalten werden. Diese Bestimmung ist unverzichtbar zum Schutze des Ortsbildes und des Straßenbildes. Die Regelung ist beschränkt auf solche Gebäude, die von der öffentlichen Hand genutzt werden; sie fordert damit deren gesteigerte Verantwortung für das Orts- und Straßenbild ein. Der Neuerlass beschränkt dieses Verbot unmittelbar durch das Gesetz aber auf das für das gesamtstädtische Bild Hamburgs besonders bedeutsame Gebiet der Altstadt und der Neustadt. Gleichlautende Regelungen für andere Gebietsteile Hamburgs können durch Rechtsverordnungen des Senats oder der Bezirksämter gegebenenfalls getroffen werden. Von Privaten genutzte Gebäude repräsentativen oder städtebaulich hervorragenden Charakters unterliegen dieser Bestimmung nicht; Werbung an solchen privaten Gebäuden wird ggf. nach § 13 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 und nach § 13 Absatz 2 behandelt.

Nummer 5 (Verbot der Werbung mit Wechsellicht) findet sich bereits in § 13 Absatz 9 Satz 2 a. F.. Die Besonderheit von Werbeanlagen mit Wechsellicht liegt darin, dass die „Werbebotschaft" ­ d. h. Bilder, Schriftzeichen u. ä. ­ mit Hilfe künstlichen Lichtes erkennbar ist und dabei einem Wechsel in einem Zeitabstand von weniger als einer Minute unterliegt. Nummer 6 übernimmt das Verbot der Werbung in Vorgärten aus § 13 Absatz 4 a. F..

Das Belästigungsverbot durch beleuchtete Werbeanlagen in Absatz 9 Satz 1 a. F. ist entbehrlich, da es sich bereits aus der Generalklausel in § 3 ergibt.

Das strikte Werbeverbot des Satzes 1 gilt nicht für die in den Nummern 2 bis 4 genannten zeitlich befristeten Werbeanlagen, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dienen; als Beispiel wird die Förderung kultureller, karitativer oder sportlicher Zwecke genannt. Gefördert werden diese Zwecke in der Weise, dass durch die Werbung erzielte Einnahmen für die genannten, aber durch öffentliche Mittel nicht in dem zu wünschenden Umfang geförderten Zwecke verwendet werden. Es gelten aber weiterhin die Gestaltungsanforderungen des § 12 Absatz 1 und 2 (s. § 13 Absatz 1 Satz 2). Absatz 4 erweitert in Einklang mit § 10 Absatz 6 MBO die „Geringfügigkeitsregel" in Absatz 2 Satz 2 a. F..

Zu § 14 Baustellen

Die Vorschrift übernimmt den Wortlaut von § 11 MBO, lediglich in Absatz 1 erweitert um „zu betreiben" (entsprechend §14 Absatz 1 Satz 1 HBauO a.F.). Sie ist weiterhin ­ abgesehen von entbehrlichen Regelungen ­ in der grundsätzlichen Aussage übereinstimmend mit §14 Absatz 1 bis 4 a.F.. Absatz 1 enthält die Generalklausel zum ordnungsmäßigen und sicheren Betrieb von Baustellen. Er übernimmt zum Teil den Wortlaut von § 14 Absatz 1 Satz 1 a. F.; angesichts der Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Verbot von „unzumutbaren, jedoch vermeidbaren Belästigungen" entbehrlich. Satz 2 der geltenden Fassung ist entbehrlich, da es sich um Anforderungen aus dem Gerätesicherheitsrecht handelt.

Absatz 2 nennt einige konkretisierende Maßnahmen zur sicheren Einrichtung der Baustelle. Er übernimmt den Wortlaut von § 10 Absatz 2 MBO und § 14 Absatz 2 a. F.. Absatz 3 regelt die Anforderung an die Anbringung eines Baustellenschildes. Er ist angelehnt an § 11 Absatz 3 MBO und § 14 Absatz 3 a. F., beschränkt die Pflicht zur Namensnennung aber auf Bauleiter und Unternehmer als diejenigen Personen, die ggf. für die Bauaufsichtsbehörde schnell erreichbar sein müssen. Insoweit wird abgestellt auf die Hauptgewerke; erfasst werden in erster Linie die Rohbauarbeiten, aber auch Abbrucharbeiten oder umfangreiche Sanierungsarbeiten.