Brandwände

§ 28 regelt künftig an einer Stelle ­ statt wie bisher in 6 §§ (§§ 2, 24 bis 29 a. F.) ­ die Anforderungen an Brandwände.

Die Fassung entspricht, bis auf die Ergänzung hinsichtlich der Gewächshäuser ohne eigene Feuerstätten in Absatz 2 Nummer 1, dem Inhalt von § 30 MBO. Absatz 1 enthält das Schutzziel: Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile ausreichend lange die Brandausbreitung

­ als Gebäudeabschlusswand auf andere Gebäude,

­ als innere Brandwand auf andere Brandabschnitte verhindern.

Die Anforderungen der nachfolgenden Absätze beziehen sich teilweise nur auf Gebäudeabschlusswände oder auf innere Brandwände.

Absatz 2 nennt die Fälle, in denen Brandwände verlangt werden.

Satz 1 Nummer 1 sowie die Sätze 2 und 3 entsprechen ­ redaktionell geändert ­ § 24 Absatz 7, § 25 Absatz 2 und § 26 Absatz 2 a. F. und enthalten eine (unmittelbar gesetzesabhängige) Ausnahme für kleine Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten sowie für seitliche Wände von Vorbauten; wegen des Wegfalls der Ermessensregelung ist für die Gebäude eine Größenbeschränkung auf 50 m³ Brutto-Rauminhalt erforderlich. Dieser Ausnahme unterfallen ggf. auch Kleingaragen, unabhängig von den speziellen Erleichterungen für Gebäudeabschlusswände von Garagen in der Garagenverordnung. Für Gewächshäuser ohne Feuerstätten gilt die Erleichterung ohne Größenbeschränkung (vgl. § 24 Absatz 14

a. F.). Wie bereits in § 2 Absatz 10 Satz 2 bleibt bei den Abstandsangaben von 2,50 m bzw. 5,0 m eine Wandstärke von bis zu 0,20 m unberücksichtigt, wenn diese Verstärkung das Ergebnis einer zusätzlichen Wärmeschutzmaßnahme an einer bestehenden Brandwand ist und die neuen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Nummer 2 in Satz 1 enthält wie § 27 Absatz 5 und § 28 Absatz 5 a. F. den größten zulässigen Abstand innerer Brandwände. Die Regelung über die Gestattung größerer Brandabschnitte ist im Hinblick auf § 69 (Abweichungen) verzichtbar.

Nummer 3 in Satz 1 enthält neu eine Spezialvorschrift für die Brandabschnittsgrößen von landwirtschaftlich genutzten Gebäuden, die sachgerechter statt auf den Brandwandabstand von 40 m auf den umbauten Raum abstellt (10 000 m³). Nummer 4 in Satz 1 ersetzt die Forderung in § 26 Absatz 6 Satz 3 und § 27 Absatz 6 Satz 2 a. F. für Trennwände zwischen Wohn- und Betriebsteil eines landwirtschaftlichen Betriebs.

Die Notwendigkeit der inneren Brandwand ist nicht mehr auf Betriebsteile größer als 2000 m³ beschränkt; für kleinere Betriebsteile genügt aber nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 eine feuerbeständige Wand.

Absatz 3 Satz 1 enthält die grundsätzlichen Anforderungen an eine Brandwand. Er entspricht redaktionell geändert § 24 Absatz 4 Satz 1 a. F.. Satz 2 regelt neu die umfangreiche Zulässigkeit anderer Wände anstelle von Brandwänden mit zum Teil deutlich geringeren Anforderungen bis hin zur Verwendung brennbarer Baustoffe. Die reduzierten Anforderungen berücksichtigen die konstruktiv mögliche Aussteifung durch die (jeweils geforderte) Tragkonstruktion der Gebäude.

Die Nummern 1 und 2 berücksichtigen die neue hoch Feuer hemmende Bauweise für die Gebäudeklassen 1 bis 4

Nummer 3 enthält eine Spezialregelung für aneinander gebaute Gebäude in Systembauweise: Die (zweischalige) Gebäudeabschlusswand weist jeweils von innen die Feuerwiderstandsdauer des tragenden Systems des Gebäudes auf.

Nummer 4 entspricht § 26 Absatz 6 Satz 3 und § 27 Absatz 6 Satz 2 a. F..

Die Absätze 4 bis 9 regeln die Detailausbildung von Brandwänden. Nach Absatz 10 gelten diese Anforderungen sinngemäß auch für die Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind.

Absatz 4 Satz 1 entspricht § 24 Absatz 4 a. F. mit redaktionellen Änderungen. Er enthält die Grundforderung der zwingend durchgehenden Brandwand bis zur Bedachung, deren Absatz 5 die Detailausbildung im Dachbereich zum Gegenstand hat.

Satz 2 bestimmt ­ präziser als bisher in § 24 Absatz 4 Satz 3 und 4 a. F. die Zulässigkeit eines horizontalen Versatzes der Brandwand (Zulässigkeitstatbestand). Absatz 5 entspricht §§ 26 bis 28 a. F. dort jeweils Absatz 2.

Zusätzlich wird klargestellt, dass verbleibende Hohlräume vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen sind.

Absatz 6 entspricht den Regelungszielen des § 24 Absatz 5 a. F.. Die Regelung kann nun auch auf Gebäude auf verschiedenen Grundstücken angewandt werden. Zusätzlich ist eine weitere Lösungsmöglichkeit enthalten.

Absatz 7 entspricht weitgehend § 24 Absatz 6 a. F.. Für den Fassadenbereich wurde die Forderung konkretisiert (vgl. hierzu auch die Regelung bei Außenwänden [§ 26]): Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können wie Doppelfassaden oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen, dürfen nicht ohne besondere Vorkehrungen vor Brandwänden vorbeigeführt werden.

Absatz 8 entspricht § 29 Absatz 1 a. F.. Satz 2 enthält anstelle der bisher vorgesehenen behördlichen Ermessensentscheidung im Einzelfall einen Zulässigkeitstatbestand für Öffnungen in inneren Brandwänden, wonach Öffnungen auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sein und feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben müssen.

Absatz 9 enthält anstelle der behördlichen Ermessensentscheidung im Einzelfall (vgl. § 29 Absatz 1 a. F.) die (unmittelbar gesetzesabhängige) Zulässigkeit von feuerbeständigen verglasten Bauteilen (Brandschutzverglasungen) in inneren Brandwänden, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.

Absatz 10 verlangt für Wände, die nach Absatz 3 Satz 2 anstelle von Brandwänden zulässig sind, die entsprechende

Anwendung der Detailanforderungen an Brandwände. Die Detailanforderungen sind nicht direkt, sondern dem Sachzweck entsprechend anzuwenden, der sich aus der Schutzzielformulierung in Absatz 1 ergibt.

Zu § 29 Decken

Die Vorschrift übernimmt die MBO-Fassung. Sie enthält ­ neu geordnet und differenziert ­ wie die §§ 25 bis 28 a. F. die Anforderungen an Decken.

Absatz 1 Satz 1 enthält das Schutzziel: Decken müssen als tragende und Raum abschließende Bauteile zwischen den Geschossen ausreichend lange standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.

Satz 2 enthält die Anforderungen an die Decken.

Absatz 2 enthält die Anforderungen an Decken im Kellergeschoss.

Nach Absatz 3 ist der Anschluss der Decken an die Außenwand so herzustellen, dass er dem Schutzziel im Absatz 1 genügt. Die Vorschrift berücksichtigt die zunehmend verwendeten Fassadensysteme, die vor den Geschossdecken hochgeführt und nicht durch diese getrennt werden. Zu Außenwandkonstruktionen mit Hohlräumen, die durch die Decke nicht getrennt werden, s. § 26 Absatz 4. Absatz 4 regelt Öffnungen in Decken.

Zu § 30 Dächer

Die Vorschrift übernimmt ­ mit einer Änderung in Absatz 6 ­ die Fassung von § 32 MBO und entspricht weitgehend § 30 a. F.. Absatz 1 enthält ­ redaktionell präzisiert ­ das in § 30 Absatz 1 HBauO a. F. auch bisher schon enthaltene Schutzziel für die Anforderungen an die Bedachung. Danach muss eine Bedachung gegen eine Brandbeanspruchung von außen ausreichend lange widerstandsfähig sein.

Absatz 2 entspricht § 30 Absatz 2 a. F.. Satz 1 Nummer 4 des bisherigen § 30 Absatz 2 begünstigt „kleine, nur Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten". Dies präzisiert der Neuerlass durch eine Maßangabe (50 m³ Brutto-Rauminhalt) und durch den Ausschluss von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder ­ wie bisher ­ Feuerstätten.

Neu ist die Erleichterung in Satz 2 für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 durch eine Reduzierung der in Satz 1 verlangten Abstände. Die Anrechenbarkeit angrenzender öffentlicher Flächen bleibt unberührt. Die Privilegierung ist dadurch gerechtfertigt, dass die erfassten Wohngebäude zum einen eine geringere Fläche umfassen, zum anderen in Wohngebäuden eine Brandentstehung früher erkannt wird.

Absatz 3 fasst die Gebäude und Gebäudeteile zusammen die von den Anforderungen in Absatz 1 und 2 ausgenommen werden. Die Nummern 1 bis 5 sind neu aufgenommen worden.

Absatz 4 entspricht teilweise § 30 Absatz 1 Satz 2 a. F., konkretisiert aber die Ausnahmen für lichtdurchlässige Teilflächen in Bedachungen aus brennbaren Baustoffen sowie Gründächer.

Der unmittelbar gesetzesabhängige Zulässigkeitstatbestand knüpft an entsprechende Vorkehrungen bzw. den Nachweis an, dass keine Gefahr der Brandentstehung durch Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme besteht.

Absatz 5 entspricht ­ redaktionell geändert ­ § 30 Absatz 5 a. F. und enthält ­ wie bisher ­ in Satz 1 das Schutzziel für die Anforderungen an Dachaufbauten und ähnliche Dachteile. Die Anforderung an den Abstand zu Brandwänden sowie notwendige Ersatzmaßnahmen werden konkretisiert.

Absatz 4 a. F. entfällt im Hinblick auf § 51 Satz 3. Die Ermächtigung, im Einzelfall besondere Brandschutzanforderungen an Dächer über Aufenthaltsräumen stellen zu können, ist für Standardbauvorhaben überflüssig.

Absatz 6 entspricht inhaltlich § 30 Absatz 3 a. F.. Die redaktionelle Änderung stellt klar, dass die Brandschutzanforderungen durch das Aneinanderbauen von Gebäuden entlang der Traufen ausgelöst werden, wodurch sich Dachschrägen oberhalb der Brandwand (Gebäudeabschlusswand) direkt gegenüberliegen. Die Abstandsforderung von 1,25 m in § 30 Absatz 3 Satz 4 a. F. ­ anstelle von 2,0 m in der MBO ­ wird beibehalten, da keine negativen Erfahrungen gemacht wurden und der geringe Abstand in der Praxis z. B. für die Belichtung von Treppenhäusern erhebliche Bedeutung hat.

Absatz 7 entspricht inhaltlich § 30 Absatz 6 a. F.. Die Änderung dient der Klarstellung.

Die Abweichungstatbestände für Anbauten werden zusammengefasst und vereinfacht. Danach werden künftig für alle Anbauten geringer Höhe (Gebäudeklassen 1 bis 3) keine Anforderungen an die brandschutztechnische Ausgestaltung des Dachs von innen nach außen gestellt (statt wie bisher nur für freistehende Gebäuden). Ergänzend zur MBO-Regelung wird die bisherige begünstigende Regelung für Vorbauten mit Dächern aus nicht brennbaren Bauteilen bei Konkretisierung der Voraussetzung (Brandüberschlagsweg 1 m) fortgeschrieben.

Absatz 8 entspricht im Grundsatz § 30 Absatz 9 HBauO a. F., beschränkt die Anforderung an den Schutz vor herabfallenden Glasteilen jedoch auf Rettungswege. Hier besteht ein besonderes Sicherheitsrisiko, da Glaskonstruktionen besonders sensibel auf Temperaturerhöhungen und die damit einhergehenden

­ auch geringfügigen ­ Verformungen der Konstruktion reagieren; diese Gefahr ist im Dachbereich wegen des möglichen Hitzestaus besonders groß. Die Beschränkung der Anforderung auf Rettungswege ist gerechtfertigt. Es liegen keine Erfahrungen vor, wonach ­ wie in Absatz 9 a. F. noch gefordert ­ die Forderung auch an Glasdächer über allgemein zugänglichen Flächen gestellt werden muss. Gleiches gilt für die Anforderungen aus § 30 Absatz 7 Satz 2 a. F. für die Ausgänge von Gebäuden mit weicher Bedachung.

Die Anforderung an den Schutz von Verkehrsflächen und Eingängen zum Schutz gegen Schnee und Eis gemäß § 30 Absatz 7 Satz 1 (vgl. auch § 32 Absatz 8 MBO) hat in Hamburg wegen des moderaten Klimas keine praktische Bedeutung und wird daher gestrichen.

Absatz 9 entspricht § 30 Absatz 8 a. F..

Die Vorschrift wurde als arbeitsschutzrechtliche Anforderung bewusst nicht in § 19 (Verkehrssicherheit) geregelt, sondern wie auch die Haltevorrichtungen an der Fassade (§ 35 Absatz 1 des Entwurfs) den Bauteilanforderungen zugeordnet.

Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

Zu § 31 Erster und zweiter Rettungsweg

Die Vorschrift enthält wie bisher § 24 Absätze 8 bis 11 und 13 die grundsätzlichen Regelungen zu den Rettungswegen; zur

Definition der Rettungswege s. § 2 Absatz 9. Die Vorschrift ist weitestgehend identisch mit § 33 MBO. Absatz 1 entspricht der MBO-Fassung, jedoch ohne die beispielhafte Erläuterung der Nutzungseinheit. Er erläutert das Rettungswegsystem, wonach jede Nutzungseinheit (definiert in § 2 Absatz 3 Satz 5) in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben muss. Um das Erfordernis von Rettungswegen auszulösen, reicht ein Aufenthaltsraum aus. Beide Rettungswege müssen aus dem Geschoss ins Freie führen. Zusätzlich wird jedoch klargestellt, dass beide Rettungswege innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen dürfen. Die Vorschrift gilt nicht für Geschosse ohne Aufenthaltsräume, also z. B. für Keller- oder Dachgeschosse, in denen sich lediglich den Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zugeordnete Abstellräume befinden.

In Absatz 2 entsprechen die Sätze 1 bis 3 der MBO-Fassung.

Sie enthalten Regelungen für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen.

Satz 1 regelt die Führung des ersten Rettungswegs über mindestens eine notwendige Treppe.

Satz 2 regelt den zweiten Rettungsweg. Wie bisher stehen nebeneinander zwei Möglichkeiten: eine weitere notwendige Treppe (s. §§ 32 ff.) oder ein Rettungsweg, der mit Hilfe der Feuerwehr hergestellt wird (z. B. ein Fenster, s. § 35 Absatz 5). Klarstellend ist festgelegt, dass die dafür erforderliche mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle eine Stelle in bzw. an der Nutzungseinheit sein muss, auf die sich das Rettungswegsystem bezieht.

Nach Satz 3 ist ein zweiter Rettungsweg nicht erforderlich, wenn ein Sicherheitstreppenraum vorhanden ist.

Satz 4 entspricht der Regelung in § 33 Absatz 3 Satz 2 MBO.

Er lässt die Rettungswegführung über Rettungsgeräte der Feuerwehr bei Sonderbauten nur zu, wenn wegen der Personenrettung keine Bedenken bestehen. Solche Bedenken bestehen insbesondere bei solchen Sonderbauten, bei denen wegen einer großen Zahl von Personen in einer Nutzungseinheit oder wegen einer erhöhten Hilfsbedürftigkeit der Personen (z. B. kranke oder behinderte Personen, Kleinkinder) eine Rettung über die Feuerwehrleiter so erschwert ist, dass sie nicht in vertretbarer Zeit durchgeführt werden kann. Für Gebäude, die keine Sonderbauten sind, bestehen dagegen generell keine Bedenken gegen den zweiten Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr. Gebäudenutzungen, die Bedenken wegen der Personenrettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr aufwerfen können, führen zur Einstufung des Gebäudes als Sonderbau (s. insbesondere § 2 Absatz 4 Nummern 4 bis 12 und 18).

Die Regelung in § 33 Absatz 3 Satz 1 MBO ist entbehrlich, da die Feuerwehr in Hamburg generell über die entsprechenden Rettungsgeräte verfügt.

Die Regelungen des § 24 Absatz 10 a. F. zur höchst zulässigen Länge der Rettungswege ist nunmehr in § 33 Absatz 2 getroffen worden.

Zu § 32 Treppen

Die Vorschrift entspricht (bis auf die Korrektur in Absatz 7) dem § 34 MBO und bis auf kleine Änderungen dem § 31 a. F.. Absatz 1 Satz 1 schreibt als Grundanforderung an die Zugänglichkeit das Vorliegen mindestens einer Treppe („notwendige Treppe") vor. Das Erfordernis weiterer notwendiger Treppen wegen Überschreitung der Rettungsweglänge in § 33 Absatz 2 Satz 1 bleibt davon unberührt. Satz 2 entspricht § 31 Absatz 2 Satz 1 a. F.. Absatz 2 entspricht § 31 Absatz 3 a. F.. Die Zulässigkeit einschiebbarer Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum gilt nur für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. In anderen Fällen erfordert ein solcher Zugang die Gestattung einer Abweichung (§ 69). Absatz 3 verlangt wie § 31 Absatz 1 a. F., dass notwendige Treppen in einem Zuge den Zugang vermitteln müssen. Die Regelung gilt für Maisonettetreppen nach § 33 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 nicht.

Absatz 4 enthält die Brandschutzanforderungen an die tragenden Teile notwendiger Treppen. Tragende Teile von Außentreppen, die als notwendige Treppe nach § 33 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 ohne Treppenraum zulässig sind, müssen nur für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 nichtbrennbar sein.

Absatz 5 trifft wie § 31 Absatz 4 a. F. die Grundsatzanforderung an die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze. Im Hinblick auf die als Technische Baubestimmung eingeführte DIN 18065 mit Maßangaben zur Breite wird die Regelung gekürzt.

Absatz 6 (Handlauf an Treppen) entspricht § 31 Absatz 5 Satz 1 a. F.. Angesichts einschlägiger DIN-Normen kann die Formulierung gekürzt werden.

Das Erfordernis eines Treppenabsatzes regelt Absatz 7 in Übereinstimmung mit Absatz 6 a. F..

Die Regelungen in Absatz 2 Satz 2, Absatz 7 und Absatz 8 a. F. zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen sind nunmehr in § 52 des Entwurfs (Barrierefreies Bauen) zusammengefasst.

Zu § 33 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

Die Vorschrift ist identisch mit § 35 MBO. Sie enthält wie § 32 a. F. die Anforderungen an notwendige Treppenräume und an Ausgänge, ergänzt um Einzelregelungen, die in § 24 Abs 9, 10 und 11 a. F. enthalten sind und nicht in die Grundsatzvorschrift des § 24 des Entwurfs übernommen werden sollen. Die Anforderungen der geltenden Fassung können teilweise gelockert werden.

Absatz 1 Satz 1 enthält neu das Schutzziel der Forderung: Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie (vgl. § 31 Absatz 1 und 2). Dadurch wird auch klargestellt, dass für andere als notwendige Treppen kein Treppenraum nach § 33 erforderlich ist. Der Treppenraum ist in Abgrenzung zu den (horizontal verlaufenden) Fluren ein vertikales Element; etwaige horizontale Verlängerungen des Treppenhauses als Erweiterung im Übergang zu den notwendigen Fluren werden vom Begriff des Treppenraums nicht erfasst. Diese Begriffsbegrenzung ist von Bedeutung für die Bemessung der Fluchtweglänge in Absatz 2. Soweit die durch andere als notwendige Treppen entstehenden Deckenöffnungen unzulässig sind, kann die Gestattung einer Abweichung von § 29 Absatz 4 die Herstellung eines vergleichbaren Raumabschlusses zwischen den Geschossen in der Art eines Treppenraums voraussetzen.

Satz 2 enthält neu das Schutzziel der Anforderungen an die Ausführung notwendiger Treppenräume.

Satz 3 lässt in drei Fällen notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum zu, was bisher nur für Treppen innerhalb von Wohnungen möglich war:

­ in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

­ zur inneren Verbindung von zweigeschossigen Nutzungseinheiten, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg (Nummer 2) erreicht werden kann.