Feuerwiderstandsfähigkeit

Ein anderer Rettungsweg (Nummer 2) ist der Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder eine anleiterbare Stelle, soweit diese nach § 31 Absatz 2 zulässig ist. Außentreppen (Nummer 3) dürfen im Brandfall nicht durch Feuer beaufschlagt werden können; dazu sind sie z. B. vor geschlossenen Wandscheiben mit Feuerwiderstandsfähigkeit und nicht vor Fenstern anzuordnen. Die Forderung einer ausreichend sicheren Benutzung stellt auf die verkehrssichere Nutzung z. B. auch unter winterlichen Witterungseinflüssen ab.

Absatz 2 enthält die Anforderungen an die Lage und Anzahl notwendiger Treppenräume, die sich insbesondere aus der Fluchtweglänge ergeben. Übereinander liegende Kellergeschosse müssen mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben, von denen ein Ausgang höchstens 35 m entfernt sein darf (Satz 2). Ergänzend (Satz 3) wird verlangt, dass mehrere notwendige Treppenräume möglichst entgegengesetzt liegen sollen, um im Rahmen der Möglichkeiten eine alternative Fluchtrichtung zu erhalten.

Absatz 3 fasst die Anforderungen hinsichtlich der Lage von Treppenräumen zu Außenwänden und ­ damit in Zusammenhang stehend ­ ihre Ausgänge ins Freie zusammen. Grundforderung ist der Treppenraum an der Außenwand, der einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben muss. Ebenfalls zulässig ist nun der innenliegende Treppenraum; eingefügt werden die einschränkenden Worte „ausreichend lange" in die Bedingung, dass seine Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann.

Absatz 4 enthält die Anforderungen an die Treppenraumwände und den oberen Abschluss des Treppenraums. Die Anforderungen an die Wände werden (in Satz 1 Nummern 2 und 3) für Gebäude der Gebäudeklassen 3 und 4 auf die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit der jeweiligen Tragkonstruktion reduziert (Feuer hemmend, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hoch Feuer hemmend unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung). Die Anforderungen an den oberen Abschluss werden den Anforderungen an Decken des Gebäudes angepasst und übernehmen damit die Erleichterung für Gebäude der Gebäudeklasse 4. Absatz 5 nennt die Anforderungen an die treppenhausseitigen Baustoffe. Für Wände, die nunmehr neu aus brennbaren Baustoffen zulässig sind (betrifft feuerhemmende Wände, s. Absatz 4), wird verlangt, dass sie eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke erhalten. Für die ebenfalls neu zulässigen hoch Feuer hemmenden Wände ergibt sich das bereits aus der standardmäßig erforderlichen Brandschutzbekleidung (s. § 24 Absatz 2). Absatz 6 enthält die Anforderungen an die Öffnungen in den raumabschließenden Bauteilen von Treppenräumen. Für die Türen zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten (Satz 1 Nummer 3, das sind insbesondere Wohnungen und Nutzungseinheiten mit weniger als 200 m²) wird die bisherige geringere Anforderung „dicht schließend" beibehalten; diese Eigenschaft wird mit einer dreiseitig umlaufenden Dichtung erreicht und bedarf keines formellen Nachweises. Entsprechend der nachdrücklichen Forderung seitens der Feuerwehren wird aber zusätzlich gefordert, dass sie selbst schließend sein müssen.

Neu ist die Zulässigkeit von die gleichen Anforderungen erfüllenden lichtdurchlässigen Seitenteilen und Oberlichtern als Bestandteil der Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse, wenn die Abschlüsse eine Gesamtbreite von 2,50 m nicht überschreiten (Satz 2), was einer Forderung aus der Praxis entspricht.

Absatz 7 umschreibt die Anforderungen an die Beleuchtung und die Sicherheitsbeleuchtung von Treppenräumen.

Absatz 8 enthält die Anforderungen an die Belüftung und Rauchableitung von Treppenräumen und stellt damit klar, dass üblicherweise öffenbare Fenster erforderlich sind, die auch der Rauchableitung dienen. Um Verwechslungen mit Rettungswegöffnungen (§ 35 Absatz 5) zu vermeiden, werden in Satz 2 die bisherigen und auch in der MBO enthaltenen Maße (60 cm x 90 cm) durch eine Flächengröße (0,50 m²) ersetzt. Wie bisher ist nach Satz 3 für alle innenliegenden und für Treppenräume in Gebäuden mit mehr als 13,0 m Höhe (s. oben) eine Öffnung zur Rauchableitung an der obersten Stelle erforderlich, deren Abschluss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus (manuell) geöffnet werden kann. Der Begriff „Rauchabzug" wird ersetzt durch „Öffnung zur Rauchableitung", um klarzustellen, dass keine Rauchabzugsanlage und auch keine automatische Einschaltung verlangt werden; das Öffnen erfolgt in der Regel durch die Feuerwehr, die auch die erforderliche Zuluftzufuhr (i. d. R. durch die offene Haustür) herstellt. Die Öffnung muss einen freien Querschnitt von 1 m² haben; auf die Bemessung in Prozent der Grundfläche wird verzichtet. Besondere Vorkehrungen zur Unterstützung der Personenrettung sind aber dann zu treffen, wenn die Grundfläche eines Treppenraums das Maß von 40 m² überschreitet. Außergewöhnlich groß ausgestaltete Treppenräume stellen über die Standardanforderung der HBauO hinausgehende Anforderungen an die Entrauchung im Brandfall.

Zu § 34 Notwendige Flure, offene Gänge

Die Vorschrift entspricht § 36 MBO. Sie übernimmt weitgehend den Wortlaut von § 33 a. F., sieht aber einige Erleichterungen für die Baupraxis vor.

Absatz 1 Satz 1 enthält die Funktionsbeschreibung, die inhaltlich § 33 Absatz 1 Satz 1 a. F. entspricht, sowie das Schutzziel: Notwendige Flure müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass ihre Nutzung im Brandfall ausreichend lange möglich ist.

Satz 2 nimmt wie bisher § 33 Absatz 1 Satz 2 a. F. bestimmte Fälle von den Anforderungen an notwendige Flure aus; die bisherige Formulierung, dass in diesen Fällen Flure nicht als notwendige Flure gelten, wird klarstellend ersetzt durch die Formulierung, dass sie in diesen Fällen nicht erforderlich sind.

Neu ist die Freistellung aller Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 (Nummern 1 und 2); ausgenommen sind Kellergeschosse in anderen als Wohngebäuden. Nutzungseinheiten mit vergleichbarer Größe wie Wohnungen sind ­ wie in § 33 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 ­ als Nutzungseinheiten mit bis zu 200 m2 konkretisiert (Nummer 3). In Nummer 4 wird auf die Beschränkung der Büro- und Verwaltungsnutzung auf ein Geschoss verzichtet; mehr als zwei Geschosse dürfen nach § 29 Absatz 4 Nummer 2 nicht durch Deckenöffnungen miteinander in Verbindung stehen. Neu aufgenommen wird die Möglichkeit, auch in Teilen großer Nutzungseinheiten auf notwendige Flure zu verzichten, wenn die Teileinheit brandschutztechnisch einer selbstständigen Nutzungseinheit entspricht (Trennwände zu anderen Bereichen, eigenes, von den anderen Teilen unabhängiges Rettungswegsystem nach § 31 Absatz 1). Büroräume mit einzeln mehr als 400 m2, die keinen notwendigen Flur haben sollen ­ wie z. B. Großraum- oder Kombibüros ­, sind Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 Nummer 5. Absatz 2 schreibt die Grundanforderung an die Breite notwendiger Flure vor und bestimmt, dass eine Folge von weniger als 3 Stufen unzulässig ist (Absatz 2 und 5 a. F.). Satz 1 entspricht den Zielen von § 33 Absatz 2 HBauO a. F.. Satz 2 entspricht § 33 Absatz 5 HBauO a. F.. Absatz 3 regelt wie bisher § 33 Absatz 4 a. F. die Unterteilung langer Flure durch Rauchabschlüsse in Rauchabschnitte.

Um auszuschließen, dass eine Rauchausbreitung oberhalb der abgehängten Decke den Rauchabschluss „überläuft", wird in Satz 3 zusätzlich klargestellt, dass Rauchabschlüsse bis an die Rohdecke zu führen sind. Der obere Anschluss an eine Unterdecke ist stattdessen nur dann zulässig, wenn diese Feuer hemmend ist, weil dadurch ein vergleichbarer Rauchabschluss zu erwarten ist, ohne dass weitere Maßnahmen erforderlich wären.

In Satz 4 wird zur Konkretisierung der allgemeinen Forderung „sicher erreichbar" (s. § 31 Absatz 2 Satz 3) die Flurlänge eines Flurs mit nur einer Fluchtrichtung zu einem Sicherheitstreppenraum auf 15 m begrenzt. Davon unberührt bleibt ggf. nach § 51 eine kürzere Länge in Sonderbauten, wie in Hochhäusern, s. Muster-Hochhausrichtlinie. Offene Gänge nach Absatz 5 sind von den Regelungen ausgenommen.

Absatz 4 enthält die Anforderungen an die Flurwände.

Absatz 5 regelt die Ausbildung der Wände von offenen Gängen, die anstelle von notwendigen Fluren die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und notwendigen Treppenräumen darstellen.

Satz 1 stellt klar, dass Anforderungen nur an solche Gänge gestellt werden, die nur in einer Fluchtrichtung benutzt werden können. Unter Wänden sind hier die Außenwand, vor der der Gang liegt, und seine Brüstung zu verstehen. Für sie gilt die Anforderung des Absatzes 4 entsprechend, d. h. sie müssen (Raum abschließend) Feuer hemmend sein. Fenster in der Außenwand sind ohne besondere Anforderung ab einer Brüstungshöhe von 90 cm zulässig (Satz 2). Die Brüstung muss geschlossen ausgebildet werden. Wenn ein Feuerüberschlag nicht zu befürchten ist, z. B. wegen besonders tiefer Gangbreiten und/oder der Anordnung von Schürzen, kann auf die geschlossene Feuer hemmende Brüstung durch Abweichungsentscheidung teilweise oder ganz verzichtet werden.

Absatz 6 regelt die Anforderungen an die flurseitigen Baustoffe, die wie bisher nichtbrennbar sein müssen. Für Wände aus brennbaren Baustoffen wird verlangt, dass sie eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke erhalten. Gebäude der Gebäudeklasse 3 werden nicht mehr von der Forderung ausgenommen.

Zu § 35 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

Die Vorschrift ist mit den Absätzen 1 bis 4 identisch mit § 37

MBO. Sie fasst unter dem Betreff „Fenster, Türen, sonstige Öffnungen" Sicherheitsvorschriften zusammen, die in der geltenden Fassung in § 19 Absatz 4 und § 47 Absatz 3 enthalten sind, und trifft ergänzende Regelungen.

Absatz 1 verlangt wie § 19 Absatz 4 a. F., dass unter bestimmten Voraussetzungen Vorrichtungen angebracht werden müssen, damit Fensterflächen gefahrlos gereinigt werden können.

Absatz 3 Satz 1 enthält die Forderung, dass zur Rauchableitung aus fensterlosen Kellergeschossen mindestens eine Öffnung ins Freie vorgesehen werden muss. Damit wird einem praktischen Bedürfnis Rechnung getragen, da solche Geschosse zunehmend geplant werden. Soweit es sich um Geschosse mit Aufenthaltsräumen handelt, ist die Vorschrift auch eine Folge aus den Änderungen hinsichtlich der Zulässigkeit fensterloser Aufenthaltsräume. Ohne Öffnung ins Freie ist eine Rauchableitung aus einem Kellergeschoss nicht oder nur über den notwendigen Treppenraum möglich. Der Anforderung kann auch durch eine anlagentechnische Maßnahme zur Rauchabführung entsprochen werden; das bedarf im jeweiligen Einzelfall einer Abweichungsentscheidung.

In Absatz 4 wird die Mindestgröße der Fenster, die als Rettungswege dienen, mit 0,9 m x 1,2 m umschrieben.

Absatz 5 ist in der MBO nicht vorgesehen. Die Anforderung entspricht § 47 Absatz 3 HBauO a. F.. Diese bauordnungsrechtliche Regelung soll beibehalten werden, da sie unmittelbar die Rettung von Tieren im Gefahrenfall beinhaltet.

§ 37 Absatz 3 MBO fordert, dass Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0.90 m haben müssen. Auf die Forderung soll in § 35 als allgemeine Forderung verzichtet werden. Sie dient der Barrierefreiheit und ist dementsprechend in § 52 formuliert. Der Umstand allein, dass ein Fahrstuhl vorhanden ist, rechtfertigt nicht die Forderung, dass als Folge dessen auch alle Wohnungseingangstüren eine lichte Breite von 0.90 m haben müssen. Im Übrigen müssen Wohnungen erst oberhalb einer Fußbodenhöhe von 13 m mit einem Fahrstuhl erreichbar sein; die Forderung, die für Wohnungen unterhalb dieser Fußbodenhöhe nicht gilt, erscheint daher wenig sachgerecht.

Zu § 36 Umwehrungen und Brüstungen

Die Vorschrift übernimmt redaktionell angepasst § 38

MBO. Sie entspricht ­ z. T. vereinfachend, z. T. ergänzend ­ § 34 a. F.. Absatz 1 entspricht in Nummern 1, 2 und 7 den Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 a. F. und dehnt in Nummern 3 bis 6 die Pflicht zur Sicherung durch Umwehrungen oder Brüstungen auf weitere Gefahrenstellen aus. Erfasst werden nicht mehr nur allgemein begehbare Deckenbereiche, sondern auch solche Dachflächen, die dem zeitweiligen Aufenthalt von Personen bestimmt sind.

Absatz 2 verlangt entsprechend Absatz 2 Sätze 2 und 3 a. F. die Sicherung von Kellerlichtschächten und Betriebsschächten, die an Verkehrsflächen liegen.

Absatz 3 legt ­ wie auch Absatz 3 a. F. ­ die Mindesthöhe von Fensterbrüstungen in Abhängigkeit von der Absturzhöhe auf 0,80 bzw. 0,90 m fest. Die in der geltenden Fassung enthaltene Differenzierung je nach der Dicke der Fensterbrüstungen soll im Einklang mit den seit 1993 geltenden Fassungen der MBO entfallen.

Absatz 4 legt die Mindesthöhen für die nach Absatz 1 notwendigen Umwehrungen fest.

Zu § 37 Aufzüge

Die Vorschrift wurde mit geringen Änderungen aus § 39

MBO übernommen. Die entsprechende Regelung in § 35 a. F. wird im Wesentlichen übernommen.

Absatz 1 entspricht § 39 Absatz 1 MBO. Satz 1 enthält das Schutzziel der Fahrschachtforderung: Eigene Fahrschächte sollen die Brandausbreitung von Geschoss zu Geschoss ausreichend lang verhindern. Satz 2 lässt wie § 35 Absatz 4 Satz 2 a. F. bis zu drei Aufzüge in einem Schacht zu. Satz 3 enthält Ausnahmen (s. Absatz 4 Satz 3 a. F.)

Ohne eigenen Schacht sind zulässig:

­ Aufzüge in Treppenräumen bis zur Hochhausgrenze, da erfahrungsgemäß keine vom Aufzug ausgehenden Gefahren zu erwarten sind (Nummer 1),

­ Aufzüge innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken (Nummer 2),

­ zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen (Nummer 3), da die Geschosse in beiden Fällen bereits im Luftverbund sind,

­ Aufzüge in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (Nummer 4). Absatz 2 entspricht § 39 Absatz 2 MBO. Er enthält in Satz 1 Halbsatz 1 die Anforderungen an die Fahrschachtwände und stellt klar, dass diese Anforderungen sich auf den Raumabschluss beziehen. Die Anforderungen werden, den Anforderungen an die tragenden Teile des Gebäudes folgend, abgestuft und erleichtert; nach der geltenden Fassung wird durchweg eine feuerbeständige Ausführung gefordert. Für Fahrschachtwände, die nun auch aus brennbaren Baustoffen zulässig sind (feuerhemmend in Gebäudeklasse 3), wird verlangt, dass sie schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke erhalten (Halbsatz 2). Satz 2 wiederholt die Anforderung des Absatz 6 a. F., wonach Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbeständigen Schachtwänden so herzustellen sind, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können.

Absatz 3 entspricht dem § 39 Absatz 3 MBO. Satz 1 entspricht im wesentlichen § 35 Absatz 5 a. F.. Die Bezeichnung „Rauchabzugseinrichtung" in Absatz 5 Satz 1 a. F. wird durch „Öffnung zur Rauchableitung" ersetzt; damit wir klargestellt, dass eine Anlagentechnik nicht erforderlich ist. Die Abmessungen werden beibehalten. Ergänzend wird gefordert, dass die Lage so gewählt werden muss, dass die Rauchableitung nicht durch Windeinfluss beeinträchtigt wird (Satz 2). Absatz 4 entspricht, bis auf die Änderung in Satz 5, dem Absatz 1 a. F. und § 39 Absatz 4 MBO. Satz 3 bestimmt, dass der Aufzug stufenlos von allen Wohnungen, und nicht wie in der HBauO a. F. von allen Aufenthaltsräumen und notwendigen Nebenanlagen, erreichbar sein muss. Nach Satz 5 sind Haltestellen im obersten Geschoss und in den Kellergeschossen nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können. Nach der MBO soll diese Erleichterung auch für Haltestellen im Erdgeschoss gelten.

Insoweit soll der MBO nicht gefolgt werden. Der stufenlose Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche ist aus der Sicht der Barrierefreiheit der wichtigste Zugang, weiterhin sind in Hamburg auf Grund der topographischen Lage kaum Situationen denkbar, in denen die Schaffung eines stufenlosen Zugangs im Erdgeschoss besondere Schwierigkeiten bereiten würde.

Absatz 5 trifft, wie Absatz 9 a. F. und § 39 Absatz 5 MBO, nähere Regelungen für die Ausgestaltung von Fahrkörben zur Aufnahme einer Krankentrage.

Zu § 38 Sicherheitstechnisch bedeutsame und überwachungsbedürftige Anlagen

Die Vorschrift ist bis auf eine redaktionelle Anpassung identisch mit § 36 a. F.. Die MBO sieht eine vergleichbare Regelung nicht vor. Andere Bundesländer regeln die Falllage durch gesonderte Verordnungen.

Die Regelung betrifft Anlagen, die ihrer Art nach vom Geräte- und Produktsicherheitsgesetz sowie von der Betriebssicherheitsverordnung erfasst werden (z. B. Aufzugsanlagen), aber nur, wenn sie gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder in ihrem Gefahrenbereich Arbeitnehmer beschäftigt werden. Ein Gefahrenpotential besteht aber auch bei privaten Anlagen, bei denen die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Zu den Vorschriften, auf die verwiesen wird, gehört nicht nur das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, sondern auch die Betriebssicherheitsverordnung; diese gilt nicht als auf Grund des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassen. Eine sicherheitstechnische Bewertung der Anlagen zur Ermittlung der Fristen für wiederkehrende Prüfungen ist nicht erforderlich; hier gelten die jeweils längsten Fristen nach dem Geräte- und Produktssicherheitsgesetz und nach der Betriebssicherheitsverordnung.

Zu § 39 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -Kanäle

Die Vorschrift entspricht § 40 MBO und mit Absatz 1 den Regelungszielen des § 37 Absatz 1 a. F.. Absatz 1 ersetzt die Aufzählung von Bauteilen in Absatz 1 a. F. durch die Worte „Raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist". Die Änderung berücksichtigt, dass für alle Bauteile, die im Brandfall gegen die Brandausbreitung widerstandsfähig sein müssen, die Durchführung von Leitungen eine Schwachstelle darstellen kann.

Absatz 2 stellt als maßgebendes Kriterium für eine Zulässigkeit von Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen usw. klar, dass eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lange möglich sein muss. Konkretisiert werden die allgemeinen Anforderungen nach Absatz 1 und Absatz 2 durch die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR).

Nach Absatz 3 gilt für Installationsschächte und -kanäle Absatz 1 sowie § 40 Absatz 2 Satz 1 entsprechend; abweichend von der MBO wird eine entsprechende Geltung von § 40 Absatz 3 für entbehrlich gehalten.

Zu § 40 Lüftungsanlagen

Die Vorschrift übernimmt die Fassung von § 41 MBO. Sie fasst die Regelungen in § 37 Absatz 2 bis 6 a. F. für Lüftungsanlagen in einer eigenen Vorschrift zusammen und stellt klar, dass diese sich hinsichtlich der Risikobetrachtung und der daraus abzuleitenden Anforderungen von den Leitungsanlagen unterscheiden.

Absatz 1 ist gegenüber Absatz 2 Satz 1 a. F. und § 41 Absatz 1 MBO unverändert.

Absatz 2 entspricht Absatz 3 a. F. und § 41 Absatz 2 MBO. Satz 1 enthält wie bisher die Brandschutzanforderungen an die Baustoffe von Lüftungsleitungen einschließlich ihrer Dämmstoffe und Bekleidungen, die nicht brennbar sein müssen. An Stelle der behördlichen Ermessensentscheidung für die Verwendung brennbarer Baustoffe ist ein Zulässigkeitstatbestand vorgesehen, der darauf abstellt, ob ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung zu befürchten ist (Halbsatz 2). Satz 2 mit der Bezugnahme auf „Raum abschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist" berücksichtigt, dass für alle Bauteile, die im Brandfall gegen die Brandausbreitung widerstandsfähig sein müssen, die Überbrückung durch Lüftungsleitungen den Raumabschluss in Frage stellen. Neben der Frage der Durchführung durch diese Bauteile steht im Vordergrund der Risikobetrachtung die mögliche Brandausbreitung durch die Funktion bzw. Geometrie der Lüftungsanlage (Transport von Feuer und Rauch). Konkretisiert wird die allgemeine Anforderung durch die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (LüAR).

Nach Absatz 3 dürfen durch Lüftungsanlagen Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen werden.