Anforderungen an Lüftungsanlagen

Absatz 4 trifft Regelungen zur Verbindung von Lüftungsanlagen und Abgasanlagen, insbesondere zur Einleitung von Abgasen in Lüftungsleitungen. „Fremde" Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.

Absatz 5 sieht eine Erleichterung von den vorstehenden Anforderungen für die dort genannten Fälle vor.

Nach Absatz 6 gelten die Anforderungen an Lüftungsanlagen entsprechend für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen.

Absatz 5 a. F. zu Lüftungsschächten, die aus Mauersteinen oder aus Formsteinen für Schornsteine hergestellt sind, ist entbehrlich. Solche Ausführungen entsprechen nicht mehr der Baupraxis.

Zu § 41 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung

Die Vorschrift wird auf die erforderlichen Grundregeln zu Feuerungsanlagen und zur Brennstofflagerung reduziert. Sie übernimmt mit den Absatz 1 bis 3 den § 42 MBO. Anlagen, die mit Hilfe von Verbrennungsprozessen (auch) Wärme erzeugen, aber keine Feuerstätten sind, werden hinsichtlich der Aufstellung und Ableitung der Verbrennungsgase erfasst, da bei der Ableitung dieser Abgase durch das Gebäude bauliche Vorkehrungen zum Gesundheits- und zum Brandschutz erforderlich sind. Die in § 38 Absätze 5 bis 7 HBauO a. F. enthaltenen Einzelregelungen zur Aufstellung von Gasfeuerstätten und von Abweichungen sollen wegen der leichteren Anpassung an technische Entwicklungen in die Feuerungsverordnung verlagert werden.

Absatz 1 enthält die Grundanforderungen, dass Feuerungsanlagen betriebssicher und brandsicher sein müssen.

Absatz 2 nennt die Grundanforderungen an die Aufstellung von Feuerstätten.

Absatz 3 regelt die grundsätzlichen Anforderungen an die Abgasanlagen.

Absatz 4 enthält die grundsätzlichen Anforderungen an die Brennstofflagerung und an Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten.

Mit Blick auf die Hochwasserereignisse der jüngsten Zeit besteht die Frage, ob in die Vorschrift zusätzliche Anforderungen zur Sicherstellung der Stand- und Auftriebssicherheit in solchen Fällen aufgenommen werden sollen. Da es sich hierbei jedoch um eine dem Wasserrecht zugeordnete Materie handelt, die bereits umfassend in § 10 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) behandelt wird, erschien es nicht sachgerecht, daneben und zusätzlich bauordnungsrechtliche Regelungen zu treffen.

Absatz 5 schreibt die entsprechende Anwendung der Absatz 1 bis 3 für die Aufstellung und die Ableitung der Verbrennungsgase von Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken usw. vor. Bei den in Absatz 5 genannten Anlagen handelt es sich in der Regel nicht um Feuerstätten, jedoch erzeugen sie im Betrieb ähnliche Gefahren. Daher werden sie hinsichtlich der Schutzziele den Feuerstätten gleichgestellt.

Zu § 42 Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser

Die Vorschrift übernimmt (mit Absatz 1) im Wesentlichen § 44 MBO und ­ mit Ausnahme der Anforderungen an Sickeranlagen in Absatz 3 ­ den Regelungsgehalt von § 41 a. F.. Absatz 1 regelt in den Sätzen 1 bis 4 Anforderungen an Herstellung und Betrieb von privaten Abwasserbeseitigungsanlagen; deren Zulässigkeit bestimmt sich nach § 4 Absatz 3. Satz 4 gilt allgemein für alle Abwasserentsorgungsanlagen auf dem Grundstück.

Absatz 2 übernimmt in vereinfachter Form die den öffentlichen Interessen dienende Abstandsregelung in Absatz 1 a. F..

Ein Bedürfnis für detailliertere Regelungen besteht nicht mehr.

Weitergehende Anforderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen sind gegebenenfalls im Hamburgischen Abwassergesetz (s. dort § 13) zu regeln.

Zu § 43 Anlagen für Abfälle §§ 42 (Abfallschächte und Abfallsammelräume) und 43

(Anlagen für Abfälle) der geltenden Fassung sind im Zusammenhang zu sehen. Die Regelung in § 42 a. F. zu den Müllabwurfschächten kann entfallen, da solche Anlagen nicht mehr gebaut werden. Die Regelung in § 43 Absatz 4 Satz 1 a. F. zur Mindesthöhe der Abfallbehälterräume kann wegen der entsprechenden Regelung in § 19 entfallen. Entbehrlich sind auch die Regelungen in Absatz 5 und 6 a. F., da sie in den Bereich des Wege- und Abfallrechts eingreifen.

Absatz 1 fasst die Grundanforderungen aus § 43 Absatz 1 und 2 a. F. zusammen. Die entsprechenden baulichen Voraussetzungen zur geordneten Behandlung der Abfälle und Wertstoffe entsprechend den abfallrechtlichen Vorschriften sind zu schaffen. Diese Regelung ist als Hinweis für Bauherren und Planer im Zusammenhang mit der Planung und Nutzung von Gebäuden erforderlich.

Absatz 2 zur Anordnung der Standplätze entspricht § 43 Absatz 3 a. F. und soll aus Gründen der Hygiene und des Sozialfriedens unverändert übernommen werden.

Neu ist die Regelung in Absatz 3 zur Ausführung von Abfallbehälterräumen. Sie wird aus § 45 MBO als einzige Regelung der MBO zur Abfallbehandlung übernommen.

Zu § 43 a Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen

Die Vorschrift ist Folge einer systematischen Neuordnung.

Während die allgemeine Grundanforderung zum Brandschutz entsprechend § 17 Absatz 1 a. F. weiterhin im Abschnitt „Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung" zu treffen ist, werden die in § 17 Absatz 2 und 3 a. F. enthaltenen Regelungen zu den elektrischen Anlagen und Blitzschutzanlagen dem Abschnitt „Technische Gebäudeausrüstung" zugeordnet. § 46

MBO enthält eine dem Absatz 2 entsprechende Regelung.

An der für elektrische Anlagen geltenden Grundforderung in Absatz 1 soll festgehalten werden, auch wenn § 46 MBO eine solche Regelung nicht enthält.

Absatz 2 umschreibt mit einer Generalklausel die Notwendigkeit, bestimmte bauliche Anlagen mit Blitzschutzanlagen zu versehen. Einen Anhaltspunkt zur Ausfüllung der Generalklausel gibt § 2 Absatz 8 der Verordnung über die Überwachung haustechnischer Anlagen.

Zu § 44 Aufenthaltsräume

Die Vorschrift übernimmt im Grundsatz die Regelung in § 44 a. F., sieht aber wesentliche Erleichterungen vor und verzichtet auf detaillierte Konkretisierungen. Es werden Abweichungen von § 47 MBO vorgenommen.

Eine wesentliche Änderung nimmt Absatz 1 hinsichtlich der Raumhöhen vor. In Übereinstimmung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 MBO wird eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,4 m als ausreichend erachtet (bisher 2,5 m, in Wohnungen 2,4 m, ggf. im Ausnahmewege 2,3 m). Unverändert bleibt es aber bei der Regelung in Absatz 1 Satz 3 a. F., dass für Aufenthaltsräume in Dachgeschossen eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m über mehr als der Hälfte der Grundfläche ausreicht; dabei bleiben Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5 m bei der Berechnung der Grundfläche außer Betracht (Satz 3).

Die Regelung in Absatz 1 Satz 4 a. F. zum Verbot von Aufenthaltsräumen in Wohnungen soll in Zukunft entfallen; nach der geltenden Regelung darf bei diesen Aufenthaltsräumen der Fußboden an mindestens einer Außenwand nicht tiefer als 0,5 m unterhalb der festgelegten Geländeoberfläche liegen. Damit ist es in Zukunft möglich, bei Einhaltung der übrigen Anforderungen des § 44 Aufenthaltsräume in Kellergeschossen zu errichten.

Der Regelung der MBO, wonach für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und im Dachgeschoss Mindesthöhen nicht gelten sollen, soll nicht gefolgt werden. Die Mindestraumhöhe von 2,3 m für Ein- und Zweifamilienhäuser und in Dachgeschossen stellt einen bauordnungsrechtlichen Mindeststandard dar, dessen Einhaltung nicht den Marktkräften überlassen werden kann.

Absatz 2 verlangt ­ der Formulierung in § 47 Absatz 2 MBO folgend, in der Sache grundsätzlich mit Absatz 2 a. F. übereinstimmend ­, dass Aufenthaltsräume ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Wie die ausreichende Belüftung sichergestellt wird, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, so dass auf die geltenden detaillierten Regelungen verzichtet werden kann.

Satz 2 konkretisiert die Anforderungen an die ausreichende Belichtung und präzisiert diese Regelung durch die Einbeziehung der Nettogrundfläche verglaster Vorbauten und Loggien.

Auf das Verbot geneigter Fenster in Absatz 2 Satz 1 a. F. soll verzichtet werden. Dieses Verbot ist weder aus Brandschutzgründen ­ angesichts der allgemeinen Rettungsweganforderungen ­ noch aus sozialen Gründen (Kontakt zur Straße) erforderlich.

Es soll auch weiterhin bei der Bemessungsfläche für die Fenstergröße (1/8 der Nettogrundfläche des Raumes) verbleiben.

Das gilt trotz der Verringerung der (der ausreichenden Belichtung dienenden) Abstandsflächen auf 0,4 H (s. § 6 Absatz 5 Satz 1). Als materiell-rechtlicher Mindeststandard ist dieses Bemessungsmaß weiterhin ausreichend. Es sichert unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten eine genügende Ausleuchtung und stimmt mit den DIN-Werten überein. Die Verringerung des Abstandsflächenmaßstabes bedingt bei bedecktem Himmel lediglich eine verhältnismäßig geringe Reduzierung der Belichtung im Aufenthaltsraum. Auch werden in den Ländern, die bereits eine entsprechende Regelung in ihrer Bauordnung haben, keine schlechten Erfahrungen verzeichnet.

Absatz 3 übernimmt ­ bei gleicher Zielsrichtung wie § 47 Absatz 3 MBO ­ die geltende Fassung zur Zulässigkeit von Aufenthaltsräumen ohne Fenster.

Die Regelung in Absatz 4 a. F. ist in § 44 entbehrlich. Satz 1, wonach die Bauaufsichtsbehörde besondere Anforderungen stellen kann, um eine unzulässige Benutzung von nicht als Aufenthaltsräumen nutzbaren Räumen zu verhindern, hat keine praktische Bedeutung. Das gleiche gilt für die Befugnisnorm in Satz 2, nach der die Bauaufsichtsbehörde die Entfernung von Einrichtungen und Anlagen verlangen kann, die eine Benutzung nicht nutzbarer Räume als Aufenthaltsräume ermöglichen.

Zu § 45 Wohnungen

Die Neufassung des § 45 a. F. strafft die Regelungen über Wohnungen und reduziert diese auf die Festlegung von Mindeststandards. Dabei wird im Grundsatz der Formulierung in § 48 MBO gefolgt, ergänzt um nutzungsbedingte Regelungsinhalte aus § 43 MBO (Anforderungen hinsichtlich fensterloser Sanitärräume und Wasserzähler). Neu ist die Regelung zu Rauchwarnmeldern. Nicht in die Neufassung aufgenommen werden die Regelungen in Absatz 1, 2, 8 und 9 der geltenden Fassung.

Absatz 1 Satz 1 und 2 a. F. mit der Forderung nach Abgeschlossenheit von Wohnungen wird nach der Neufassung bereits durch die Brandschutzforderung nach Raum abschließenden Trennwänden (§ 27) erfüllt; diese Trennwände müssen nach den Technischen Baubestimmungen auch wärmeund schalldämmend sein. Zugleich verzichtet § 27 Absatz 6 der Neufassung bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 auf die Trennwandregelung und damit auf die Abgeschlossenheitsforderung. Damit führt die Streichung dieser Regelungen in § 45 nicht zu einer Veränderung des materiell-rechtlichen Anforderungsniveaus. Auch hat diese Regelung keine Bedeutung für den Begriff der Abgeschlossenheit nach Wohnungseigentumsrecht. Satz 3 des Absatz 1 a. F. (Regelungen zu gemeinsamen Zugängen für Wohnungen und andere Nutzungseinheiten) ist von geringer praktischer Bedeutung und betrifft im Wesentlichen den Altbestand; die Regelung ist deshalb ebenfalls entbehrlich.

Die Regelung in Absatz 2 alter Fassung zur Durchlüftbarkeit von Wohnungen ist der Sache nach bereits durch § 44 abgedeckt und deshalb entbehrlich.

Die Anforderungen in Absatz 8 a. F. zur Barrierefreiheit von Wohnungen werden aus systematischen Gründen in die Vorschrift über das barrierefreie Bauen (§ 52) übernommen.

Die Regelung in § 45 Absatz 9 a. F. zu Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, entfällt.

Die Anforderungen zur barrierefreien Zugänglichkeit in § 52 Absatz 1 schließen die genannte Anforderung mit ein.

Absatz 1 zu den Küchen und Kochplätzen übernimmt im Grundsatz die Regelung aus Absatz 3 a. F.. Abweichend von der geltenden Fassung sind nunmehr Kochplätze unabhängig von der Zahl der Aufenthaltsräume generell zulässig. Abweichend von § 48 Absatz 1 MBO sollen aber fensterlose Küchen nicht zugelassen werden.

Die Forderung nach Abstellräumen in Wohngebäuden wird in Absatz 2 ­ grundsätzlich dem Absatz 4 a. F. folgend ­ geregelt. Es wird weiterhin als Mindestgröße mindestens 6 qm Grundfläche eines Abstellraumes festgesetzt. Auf die Forderung des geltenden Rechts, dass mindestens 1 m² Abstellraum innerhalb der Wohnung liegen muss, wird im Interesse einer größeren Planungsfreiheit verzichtet. Hinsichtlich von Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und Fahrrädern wird nunmehr differenziert: Die Pflicht, solche Möglichkeiten zu schaffen, gilt für Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5. Die Pflicht kann auf zwei verschiedene Weisen erfüllt werden.

Entweder dient der Abstellraum, um 2 m² vergrößert, zugleich dem Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern: Oder aber es wird ein gesonderter Abstellraum mit den Größenangaben nach Satz 3 geschaffen, der innerhalb des Wohngebäudes oder auch in so genannten Kellerersatzräumen außerhalb des Gebäudes hergestellt werden kann. Die in der geltenden Fassung (Absatz 4 Satz 2 und Satz 5) geregelte Pflicht, Trockenräume und Anschlussmöglichkeiten für Waschmaschinen vorzusehen, ist nicht als öffentlich-rechtlich zu regelnder Standard erforderlich.

Absatz 3 zu den Bädern und Toiletten fasst die Regelungen in Absatz 5 und 6 a. F. zusammen. Der Neuerlass verzichtet jedoch auf differenzierende Forderungen, insbesondere zur

Pflicht bzw. Zulässigkeit einer zweiten Toilette in einer Wohnung; die Toilette darf nunmehr auch unmittelbar von Aufenthaltsräumen zugänglich sein. Es wird klar gestellt, dass fensterlose Bäder und Toiletten dann zulässig sind, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. Abweichend von der geltenden Fassung wird darauf verzichtet, ausdrücklich Toiletten mit Wasserspülung vorzuschreiben. Diese sind jedoch Standard, da in der Regel allein Toiletten mit Wasserspülung die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllen können. Allerdings gibt es auch, insbesondere in ökologischen Bauvorhaben verwendete, Trockentoiletten, z. B. Komposttoiletten, die bei sachgerechter Anwendung ohne Missstände ebenfalls die Anforderungen aus § 3 Absatz 1 erfüllen können; solche Trockentoiletten sind nicht unzulässig.

Absatz 4 übernimmt aus § 39 Absatz 3 a. F. die Forderung, dass jede Wohnung mit Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs auszustatten ist. Die Übergangsregelung in § 82 Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz stellt sicher, dass § 39 Absatz 3 Sätze 2 und 3 a. F. zum nachträglichen Einbau von Wohnungswasserzählern in bestehende Gebäude weiterhin gilt.

Absatz 5, wonach Wohnungen in Kellergeschossen (zur Definition siehe § 2 Absatz 6 Satz 1) unzulässig sind, sichert einen Mindeststandard für gesundes Wohnen. Das Verbot gilt nicht für einzelne Aufenthaltsräume.

Neu ist die Regelung in Absatz 6. Sie erweitert den bisher durch bauliche Maßnahmen zu erbringenden Brandschutz im Wohnungsbau. Satz 1 begründet eine Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern, Satz 2 formuliert die Leitlinie für Einbau und Betrieb. Nach Satz 3 ist diese Pflicht in bestehenden Wohngebäuden bis zum 31. Dezember 2010 zu erfüllen. Der Einbau und die Anzahl von Rauchwarnmeldern ergibt sich aus der DIN 14.676 ­ Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung.

Zu § 46 (Frei)

Bereits in der geltenden Fassung enthält § 46 keine Regelungen, nachdem die frühere Vorschrift zu Arbeitsstätten, Versammlungsstätten und anderen Nutzungen aufgehoben wurde. Im Interesse der Gesetzesanwender soll auch in der Neufassung der Paragraph frei bleiben, damit weitestgehend die vertraute Paragraphenfolge erhalten bleibt.

Zu § 47 (Frei)

Die geltende Fassung enthält die Vorschrift „§ 47 Ställe, Gärfutter, Dungstätten". Diese Regelungen sollen in Einklang mit der MBO nunmehr entfallen, da die dort enthaltenen Anforderungen keine nennenswerte Konkretisierung, über die bauordnungsrechtlichen Grundanforderungen hinausgehend, enthalten; anderweitige Regelungen über die Tierhaltung, insbesondere des Tierschutzrechts, reichen aus. Das gilt auch, soweit die geltende Fassung im Zusammenhang mit Ställen und Dungstätten immissionsschutzrechtliche und wasserrechtliche Regelungen enthält. Die Anforderungen an Stalltüren in § 47 Absatz 3 a. F. wird nunmehr im systematischen Zusammenhang mit den Regelungen zu Türen in § 35 Absatz 5 getroffen.

Im Interesse der Gesetzesanwender soll auch in der Neufassung der Paragraph frei bleiben, damit weitestgehend die vertraute Paragraphenfolge erhalten bleibt.

Zu § 48 Stellplätze und Fahrradplätze

Die Regelung des § 48 a. F. wird mit einer Klarstellung und mit Streichung entbehrlicher Befugnisnormen übernommen.

§ 49 MBO enthält nur einen Teil dieser Regelungen; in den Flächenländern werden die Anforderungen an Stellplätze durch Ortssatzungen differenziert geregelt.

Absatz 1 übernimmt die Regelungen in Absatz 1 a. F., aber mit einer Erweiterung und einer Klarstellung. Satz 1 wird erweitert um die in Absatz 3 a. F. enthaltene Aussage, dass Stellplätze und Fahrradplätze auf dem Baugrundstück oder, durch Baulast gesichert, auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe herzustellen oder nachzuweisen sind; der Nachweis erfasst den Fall, dass auf einem Grundstück in der Nähe geschaffene Stellplätze zur Erfüllung der Stellplatzpflicht dienen. Satz 3 wird erweitert, indem nicht nur bei baulichen Änderungen, sondern bei allen Änderungen der Anlage der etwaige Mehrbedarf durch die Änderung herzustellen ist.

Weiterhin wird eine Klarstellung vorgenommen. Nachdem das OVG Hamburg im Urteil vom 10. April 2003 (HmbJVBl. 2004 S. 67) das Tatbestandsmerkmal „Änderung der Nutzung" in Satz 3 darin ausgelegt hat, dass lediglich Nutzungsänderungen unter der Einschränkung von § 60 Absatz 1 Satz 2 a. F. erfasst sein können, stellt die Neufassung nunmehr klar, dass es sich hier um eine spezielle Regelung handelt, die ­ unabhängig davon, ob die Nutzungsänderung genehmigungsbedürftig oder genehmigungsfrei ist ­ die Konsequenz aus allen Änderungen zieht, die sich auf den nach Satz 2 zu ermittelnden Bedarf ändernd auswirken.

Entbehrlich im Sinne einer Deregulierung ist aber die im Absatz 3 Satz 3 a. F. geregelte Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zu bestimmen, ob die Stellplätze und Fahrradplätze auf dem Grundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind. Ebenfalls entbehrlich an dieser Stelle ist die Regelung in Absatz 2 a. F., wonach die Bauaufsichtsbehörde bei bestehenden baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen die nachträgliche Herstellung von Stellplätzen fordern kann; diese Befugnis wird nunmehr durch § 76 Absatz 3 Satz 2 erfasst.

Absatz 2 übernimmt die Regelung aus Absatz 3 Satz 4 a. F. zum Vorrang von Kinderspiel- und Freizeitflächen sowie Fahrradplätzen gegenüber Stellplätzen von Kfz.

Entfallen kann die in der Praxis bedeutungslose Befugnis in Absatz 4 a. F.; danach kann die Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der benachbarten Bebauung oder der Wohnruhe die Herstellung notwendiger Stellplätze in offenen oder geschlossenen Garagen fordern.

Die Regelung in Absatz 5 Sätze 1 und 3 a. F. zum generellen Verbot der Zweckentfremdung von notwendigen Stellplätzen und notwendigen Fahrradplätzen (Satz 1) und zur (eingeschränkten) Nutzung von Stellplätzen als Fahrradplätze (Satz 3) wird in Absatz 3 übernommen. Die Ausnahmeregelung in Absatz 5 Satz 2 a. F. kann jedoch ersatzlos entfallen; ggf. ist eine Abweichung zu beantragen Absatz 4 übernimmt unverändert die „Abminderungsregelung" in Absatz 6 a. F..

Zu § 49 Ausgleichsbeträge für Stellplätze und Fahrradplätze

Die Vorschrift übernimmt mit einer Änderung § 49 a. F. und (in Absatz 2) mit Änderungen die Regelungen des Ausgleichsbetragsgesetzes vom 15. April 1992 (zuletzt geändert am 2. Dezember 2003). Absatz 1 Satz 1 übernimmt unverändert Absatz 1 Satz 1 a. F..

Der von der Bauaufsichtsbehörde festzusetzende Zeitpunkt der Zahlung kann von der Aufsichtsbehörde auf den Baubeginn festgesetzt werden (so OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Dezember 1994); er sollte spätestens auf den Nutzungsbeginn festgesetzt werden. Eine Zahlungspflicht besteht daher