Wohnungsbauerleichterungsgesetzes

Die Aussage in § 60 Absatz 2 Satz 1 a. F. zur Genehmigungsbedürftigkeit von Werbeanlagen ist entbehrlich, nachdem die Grundregel nicht auf „bauliche" Anlagen beschränkt ist. Die Aussage in § 60 Absatz 2 Satz 2 a. F. dazu, dass die Werbegenehmigung dann entfallen kann, wenn eine Genehmigung nach wegerechtlichen Vorschriften erforderlich ist, soll nunmehr in die Anlage zu § 60 (verfahrensfreie Vorhaben) aufgenommen werden.

Die dem § 59 Absatz 2 MBO entnommene Aussage in Absatz 2 dazu, dass der Verzicht auf eine (präventive) Genehmigung nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung materiell rechtlicher Anforderungen entbindet und dass (repressive) Eingriffsbefugnisse unberührt bleiben, ist im Grunde selbstverständlich. Als Klarstellung empfiehlt sich aber diese Aussage, da insoweit häufig Unsicherheiten beim Bürger bestehen, insbesondere dazu, dass verfahrensfreie Vorhaben, die mit dem materiellen Recht nicht vereinbar sind, erst nach Einholung der ggf. erforderlichen bauordnungsrechtlichen Abweichung oder planungsrechtlichen Ausnahme oder Befreiung ausgeführt werden dürfen.

Die im Zusammenhang mit § 59 getroffenen weiteren Regelungen in § 60 MBO zum Vorrang anderer Gestattungsverfahren sollen nicht übernommen werden. Sie sind angesichts der Regelungen in § 1 Absatz 2 und Nummer 11 der Anlage zu § 60 entbehrlich. Das gilt auch für die Aussage in § 60 Satz 2 MBO zu den Verfahren mit Konzentrationswirkung.

Absatz 3 begründet ein Wahlrecht für Bauherrinnen und Bauherren. Soweit es um verfahrensfreie Vorhaben geht, war diese Möglichkeit auch bisher schon in der Praxis anerkannt, doch wurde davon nur selten Gebrauch gemacht. Eine Baugenehmigung im Baugenehmigungsverfahren nach § 62 anstelle im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 mag für Bauherrinnen und Bauherren aber z. B. zweckmäßig sein, wenn finanzierende Banken eine das gesamte Bauordnungsrecht abdeckende Baugenehmigung fordern, oder um erweiterten Bestandsschutz zu erzeugen oder auch um die Konzentrationswirkung der Baugenehmigung nach § 62 zu nutzen.

Zu § 60 Verfahrensfreie Vorhaben

Eine entsprechende Regelung enthält § 61 a. F.. § 61 MBO benennt abschließend die verfahrensfreien Vorhaben. Die Neufassung geht insoweit einen anderen Weg: Die verfahrensfreien

Vorhaben werden abschließend in einer Anlage zu diesem Gesetz aufgezählt, verbunden mit der Ermächtigung an den Senat, nach den in § 81 Absatz 7 genannten Kriterien durch Rechtsverordnung die Anlage zu ändern. Dieser Weg erhöht angesichts der sehr umfangreichen Liste der verfahrensfreien Vorhaben die Lesbarkeit des Gesetzes und schafft im Übrigen die notwendige Flexibilität, die Liste dieser Vorhaben an neue Erkenntnisse und Erfahrungen anzupassen.

Die in der Anlage aufgezählten verfahrensfreien Vorhaben sind einer präventiven Kontrolle durch die Bauaufsichtsbehörde entzogen. Es entfällt damit lediglich das bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren. Alle materiell-rechtlichen Anforderungen des Baurechts sind weiterhin zu beachten (§ 59 Absatz 2). Sofern es zu Verstößen gegen diese Vorschriften und Anforderungen kommt, ist gegebenenfalls im Rahmen des Ermessens einzuschreiten. Durch die Aufnahme von Vorhaben in den Katalog verfahrensfreier Vorhaben wird das Baugeschehen vereinfacht und beschleunigt, für den Bauherrn werden Verwaltungshemmnisse abgebaut und Kosten eingespart, die Bauaufsichtsbehörden werden von untergeordneten und unbedeuteten Maßnahmen entlastet. S. im Übrigen die Begründung zur Anlage zu § 60.

Zu § 61 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Die Vorschrift fügt die Regelung des Hamburgischen Wohnungsbauerleichterungsgesetzes zum vereinfachten Genehmigungsverfahren in die HBauO ein. Die grundsätzlichen Erwägungen, die zur Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens, zu seinem Anwendungsbereich und zum Prüfumfang führen, sind im Allgemeinen Teil der Begründung unter Nummer 4 dargestellt. Dieses Verfahren ist das Regelverfahren für die in § 61 genannten Anlagen, wovon allerdings durch Ausübung der Wahlfreiheit nach § 59 Absatz 3 abgewichen werden kann; um Klarheit zu gewinnen, ob das Wahlrecht ausgeübt wird oder nicht, ist nach § 70 Absatz 1 anzugeben, ob ein Verfahren nach § 61 durchgeführt werden soll. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist in 6 unterschiedlichen Varianten in § 63 MBO geregelt.

Absatz 1 umschreibt den Anwendungsbereich des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Ausgangspunkt ist die in Hamburg seit 2001 erprobte Fassung des § 1 des Hamburgischen Wohnungsbauerleichterungsgesetzes (Nummer 1). Es geht um Gebäude, die überwiegend dem Wohnen dienen, bis zur Hochhausgrenze (§ 2 Absatz 4 Nummer 1). Sofern die Wohnnutzung überwiegt, werden im vereinfachten Genehmigungsverfahren in diesen Gebäuden auch Räume für freie und gleichgestellte Berufe zugelassen. Die Beschränkung auf Räume bis zu 200 qm Fläche ergibt sich daraus, dass lediglich unter Sicherheitsgesichtspunkten unbedenkliche Standardbauten aus der bauaufsichtlichen Prüfung entlassen werden können; das sind Einheiten von der Größe einer großen Wohnung. Räume, die diese Flächengröße überschreiten, stellen erhöhte Anforderungen wegen der in der Regel bedeutenden Spannweiten mit quadratisch wachsenden Kräften, wegen der erheblich höheren Lastannahmen, weiterhin auch wegen höherer Personenzahlen. In den überwiegend der Wohnnutzung dienenden Gebäuden werden im vereinfachten Genehmigungsverfahren weiterhin zugelassen sonstige Nutzungseinheiten bis insgesamt 400 m² Geschossfläche. Diese Regelung ist aus § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Wohnungsbauerleichterungsgesetzes übernommen worden. Es handelt sich in der Regel um Läden und Dienstleistungseinheiten. Sofern diese Nutzungseinheiten, für sich gesehen, eine Geschossfläche von 200 m² überschreiten, bedürfen die bautechnischen Nachweise einer Prüfung und Bescheinigung durch Prüfsachverständige (s. § 68 Absatz 2). Nummer 2 erweitert den Anwendungsbereich auf sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 (Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², ausgenommen Sonderbauten).

Damit werden insbesondere weniger aufwendige Gewerbegebäude dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterstellt.

Grundsätzlich wird auch die Beseitigung von Anlagen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterstellt (Nummer 3).

Das ist insbesondere für die Fälle städtebaulicher Satzungen nach § 172 BauGB ­ seien sie als selbständige Rechtsverordnung oder als „Huckepack-Festsetzungen" in Bebauungsplänen in Kraft ­ erforderlich, da in diesen Fällen Bundesrecht ein Genehmigungsverfahren für die Beseitigung vorschreibt.

Soweit es um bauordnungsrechtliche Anforderungen geht, wird ein großer Teil der betroffenen Anlagen in Abschnitt III der Anlage zu § 60 verfahrensfrei erstellt.

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren kann nur dann eine durchgreifende Erleichterung und Beschleunigung bewirken und zugleich Akzeptanz unter den Bauschaffenden finden, wenn es sich wesentlich vom „klassischen" Baugenehmigungsverfahren unterscheidet. Zu diesem Zweck ist eine weitestgehende Beschränkung des Prüfumfangs erforderlich. Absatz 2 Satz 1 begrenzt daher den Prüfumfang auf die Vereinbarkeit mit den städtebaulichen Anforderungen der §§ 14, 29 bis 37 BauGB und erweitert den Prüfumfang zugleich auf alle sonstigen Anforderungen, die entsprechend § 9 Absatz 4 BauGB und § 5 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in einem Bebauungsplan getroffen werden können, weiterhin auf die Verordnungen nach § 172 BauGB. Weiterhin werden im vereinfachten Genehmigungsverfahren ggf. beantragte Entscheidungen zur Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften getroffen.

Wegen bundesrechtlicher Bindungen ist es schließlich unverzichtbar, auch diejenigen Rechtsbereiche in den Prüfumfang mit einzustellen, die als unselbständiger Verfahrensbestandteil eines Genehmigungsverfahrens ausgestaltet sind. Es handelt sich insoweit um die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach §§ 18 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes und § 9 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes. Entbehrlich ist aber die Prüfung der Umweltverträglichkeit; die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegenden Vorhaben sind nicht UVP-pflichtig.

Weitere Vorschriften des öffentlichen Rechts sollen hingegen nicht der Prüfung unterliegen (mit Ausnahme der in Absatz 3 angesprochenen bautechnischen Prüfung durch Prüfsachverständige). Das gilt zunächst für Vorschriften des Bauordnungsrechts, auch für die Vorschriften über Abstandsflächen (§ 6) und zur Stellplatzpflicht (§§ 48 und 49). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass das allgemein akzeptierte Streben nach einer weitgehenden Beschränkung der staatlichen präventiven Überwachung mit einem Anwachsen von Rechtsverstößen verbunden sein kann. Eine präventive Prüfung kann aber angesichts der fortbestehenden Möglichkeit des repressiven Einschreitens dort entfallen, wo Verstöße nachträglich beseitigt werden können oder wo der Verstoß gegebenenfalls ohne größere Auswirkungen hingenommen werden kann.

Diese Erkenntnis wird auch in dem Bauanzeigeverfahren bzw. Freistellungsverfahren der Flächenländer weitgehend akzeptiert. Insbesondere hinsichtlich der Stellplatzpflicht nach §§ 48 und 49 kann bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der tatsächlichen Herstellung die Ausgleichszahlung auch nachträglich verlangt werden. Überdies ist auch hinsichtlich der Anforderungen nach §§ 6 und 48 HBauO die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren zwar nicht verpflichtet, aber auch nicht gehindert, bei Entdecken gravierender Verstöße auch außerhalb des zu prüfenden Bereiches die Genehmigung zu verweigern; ein erfahrener Bauprüfer wird regelmäßig bei Durchsicht der Bauvorlagen einen etwaigen Verstoß gegen die genannten Vorschriften entdecken.

Eine Prüfung und Genehmigung hinsichtlich des sogenannten Baunebenrechts entfällt (vgl. Allgemeiner Teil der Begründung unter Nummer 4.3.2). Sollten präventive Zulassungsentscheidungen nach anderen Rechtsbereichen erforderlich sein, sind sie in einem Parallelverfahren von den Bauwilligen einzuholen. Den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach § 22 ff. BImSchG und den arbeitsstättenrechtlichen Anforderungen, für die eine eigenständige präventive Prüfung nicht vorgeschrieben ist, kommt im Anwendungsbereich des § 61 auch nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

Das in §§ 12 ff. des Luftverkehrsgesetzes sowie § 9 des Bundesfernstraßengesetzes geregelte Zustimmungserfordernis begründet keine Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörden, sondern ist (bundesrechtliche) Schranke für die Erteilung der Genehmigung; die Zustimmung ist von der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Genehmigung einzuholen. Das wird in Satz 2 klargestellt mit der allgemeinen Aussage, dass gesetzlich begründete Zustimmungs- und Einvernehmensvorbehalte unberührt bleiben. Anderes gilt, soweit ­ z. B. im § 9 Absatz 8 des Bundesfernstraßengesetzes ­ selbständige Ausnahmeentscheidungen oder sonstige Zulassungsentscheidungen nach anderen Rechtsbereichen erforderlich werden. Solche Entscheidungen sind vom Bauwilligen ggf. gesondert neben der Genehmigung einzuholen. Das wird in Satz 2 klargestellt mit der allgemeinen Aussage, dass gesetzlich begründete Zustimmungs- und Einvernehmensvorbehalte unberührt bleiben.

Absatz 3 übernimmt mit Änderungen die Regelungen des § 5 des Hamburgischen Wohnungsbauerleichterungsgesetzes zur Bearbeitungsfrist und zur Fiktion. Es gilt im Grundsatz eine Bearbeitungsfrist von 2 Monaten (nach Eingang der vollständigen bzw. mangelfreien Unterlagen); sofern die Frist nicht eingehalten wird, gilt die Genehmigung als erteilt, worüber auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen ist. Die Frist wird verkürzt für solche Vorhaben, die in der Regel einen geringen Prüfaufwand erzeugen. Es handelt sich um Wohngebäude, sofern die in Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Für beide Fallgruppen kann aber im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn die Bearbeitungsfrist verlängert werden; das empfiehlt sich insbesondere dann, wenn der Antrag in der eingereichten Form nicht genehmigungsfähig ist, aber mit ­ abzustimmenden ­ Abweichungen genehmigungsfähig gemacht werden kann.

Absatz 4, wonach § 68 unberührt bleibt, ist als Klarstellung notwendig. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird dadurch darauf hingewiesen, dass zwar die Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde nur im Fall beantragter Abweichungen das Bauordnungsrecht umfasst, dass aber nach Maßgabe des § 68 in Fällen mit größerem Gefahrenpotential die Standsicherheitsnachweise (auch im Fall einer Beseitigung) und der Brandschutz von Prüfsachverständigen zu bescheinigen sind.

Die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Hamburgischen Wohnungsbauerleichterungsgesetzes geforderte Erklärung der Bauvorlageberechtigten Person, dass die nicht von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soll nicht übernommen werden. Diese gesonderte Erklärung hat in der Praxis keine Bedeutung entfaltet und ist als eigenständige Regelung für das vereinfachte Genehmigungsverfahren verzichtbar. Nach § 55 Absatz 2 gehört es zu den Pflichten der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, die Entwürfe im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erarbeiten; ein Verstoß gegen diese Pflicht kann ggf. als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der Verzicht auf die gesonderte Erklärung bedeutet daher keine Reduzierung der öffentlich-rechtlichen Verantwortung der Entwurfsverfasser, der Bauherrinnen und der Bauherren.

Im Gegenteil: Die weitgehende Beschränkung des Prüfumfangs der Bauaufsichtsbehörde, d. h. der weitgehende Verzicht auf das 4-Augen-Prinzip, beschränkt deren Verantwortung. Die Folge ist ein verstärktes Einfordern der Verantwortung der primär pflichtigen Personen.

Zu § 62 Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung

Die Vorschrift zum Baugenehmigungsverfahren ist grundlegend neu konzipiert. Im Allgemeinen Teil der Begründung unter Nummer 4 wird eingehend dargelegt, dass die bauaufsichtlichen Verfahren zu unterscheiden sind hinsichtlich der verfahrensfreien Vorhaben nach § 60, bei denen auf eine präventive bauaufsichtliche Prüfung und eine Baugenehmigung völlig verzichtet wird, dem vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 61 mit einem stark reduzierten Prüfumfang) und dem Baugenehmigungsverfahren nach § 62, bei dem die Prüfung und die Baugenehmigung alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfassen. Es handelt sich dabei um ein Verfahren mit Konzentrationswirkung, um den Bauwilligen, gegebenenfalls nach einer entsprechenden Verfahrenswahl, die „Baugenehmigung aus einer Hand" zu ermöglichen. Bedeutsam für die neue Konzeption des Baugenehmigungsverfahrens mit Konzentration sind die §§ 62, 70 Absatz 6 und 7 und 72. Die §§ 72 und 74 MBO kennen demgegenüber die Konzentrationswirkung nur in den Fällen, in denen im Einzelfall durch gesetzliche Vorschriften des Baunebenrechts die Konzentrationswirkung vorgesehen ist. Eine Regelung entsprechend dem neuen Konzept enthält die Brandenburgische Bauordnung vom 16.07.2003 in den §§ 56, 63 und 72. Absatz 1 umschreibt in Satz 1 Nummern 1 bis 3 den umfassenden Prüfumfang in diesem Verfahren. Nummer 1 umfasst das gesamte Städtebaurecht des BauGB, Nummer 2 das gesamte Bauordnungsrecht (s. aber Absatz 2).

Die entscheidende Neuerung bewirkt die Aussage in Nummer 3, wonach andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zu prüfen sind, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind.

Damit wird das gesamte Baunebenrecht in dem Prüfumfang des (nicht vereinfachten) Baugenehmigungsverfahrens einbezogen. Parallel laufende Zulassungsverfahren für ein- und dieselbe Anlage, oft unkoordiniert, entfallen damit. Erfasst werden sowohl die Vorschriften, die eine eigenständige Prüfung und Entscheidung vorsehen, wie auch die Vorschriften, die nur für den Fall des Nichteinhaltens der Anforderungen eine (Ausnahme-)Entscheidung verlangen, schließlich auch die Vorschriften, wie z. B. die §§ 22 ff. BImSchG, bei denen überhaupt keine präventive Zulassungsentscheidung vorgesehen ist. Wie dem Wortlaut „soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind" zu entnehmen ist, werden aber ausschließlich Anlagen bezogene Anforderungen geprüft, also Anforderungen, die die Errichtung, Änderung, Instandhaltung und Benutzung von Anlagen (s. § 3 Absatz 1) zum Gegenstand haben; Personen bezogene Anforderungen sind nicht Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens.

Die Prüfung der bautechnischen Nachweise liegt ebenfalls in der Verantwortung der Bauaufsichtsbehörde; insofern liegt ein Unterschied zum vereinfachten Genehmigungsverfahren vor, in dem die Prüfung außerhalb des bauaufsichtlichen Verfahrens durch Prüfsachverständige (s. § 68) vorgenommen wird.