Bauvorlagenverordnung

Diese den Antragstellern eingeräumte Befugnis hat angesichts nunmehr begrenzter Bearbeitungsfristen nur noch eingeschränkte Bedeutung. Da in diesem Fall die Bauvorlagen nicht bereits bei Antragstellung oder entsprechend der Aufforderung der BAB kurz danach vorliegen, verzögert sich auch der Beginn der zu Gunsten der Antragsteller begründeten Bearbeitungsfristen.

Absatz 3 entspricht § 63 Absatz 2 a. F. sowie § 69 Absatz 2 MBO. Absatz 3 trifft Regelungen zu mangelhaften Unterlagen.

Dass die entsprechend der Benennung in der Bauvorlagenverordnung vollständigen Unterlagen in ihrem Inhalt Mängel aufweisen, kann gelegentlich erst bei der inhaltlichen Bearbeitung entdeckt werden. Soweit die Mängel so erheblich sind, dass der Bauantrag sachgerecht nicht bearbeitet werden kann, fordert die BAB die Bauherrin oder den Bauherrn zur Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist auf. Bauanträge, die in angemessener Frist nicht nachgebessert werden, gelten als zurückgenommen.

Absatz 4 entspricht § 63 Absatz 4 a. F. und § 68 Absatz 3 MBO. Danach kann in besonderen Fällen eine Darstellung des Vorhabens auf dem Baugrundstück verlangt werden.

Absatz 5 ordnet die Regelung in § 16 Absatz 2 a. F. systematisch besser in § 70 ein. Die Regelung ist insbesondere für Altlastfälle von Bedeutung. Auf ihrer Grundlage können sich die Bauaufsichtsbehörden die notwendigen Informationen zur Beurteilung eines Bauvorhabens verschaffen.

Absatz 6 sichert die Beteiligung derjenigen Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Bauvorhaben betroffen ist. Die Pflicht, Stellungnahmen dieser Behörden einzuholen, gilt sowohl im Verfahren nach § 61 und nach § 62, entfaltet ihre besondere Bedeutung aber naturgemäß in dem mit Konzentrationswirkung versehenen Baugenehmigungsverfahren nach § 62. Die Pflicht der Bauaufsichtsbehörden zur Beteiligung der anderen Stellen ist unerlässlich, um alle fachlichen Anforderungen zutreffend würdigen zu können; die Bauaufsichtsbehörde verfügt nach ihrem in der Regel auf das Städtebau- und Bauordnungsrecht beschränkten Aufgabenbereich nicht über die notwendigen Fachkenntnisse, um alle fachlichen Anforderungen zutreffend bewerten zu können. Die Einholung der Stellungnahmen sichert damit eine fachlich und rechtlich richtige Baugenehmigung. Sie entfällt nur dann, wenn die Antragsteller bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens die (gegebenenfalls zustimmende) Stellungnahme eingeholt haben.

Absatz 7 sichert entsprechend der neuen Konzeption eine Beschleunigung des „Baugenehmigungsverfahrens aus einer Hand". Die einzuholenden Stellungnahmen sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung abzugeben, sofern nicht andere gesetzliche Vorschriften eine andere Frist vorschreiben.

Eine solche Beschleunigungsmöglichkeit ist im Rahmen der bisher üblichen Parallelverfahren, aber auch in einem Koordinierungsverfahren nicht möglich. Die Frist beginnt mit dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Allerdings werden die BAB nicht immer in der Lage sein, die Vollständigkeit der Bauvorlagen im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Absatz 2 und 3 auch für die Besonderheiten des Baunebenrechts zu beurteilen; in solchen Fällen ist es unvermeidbar, dass die fachkompetenten Stellen ihrerseits auf eine ergänzende Vervollständigung drängen müssen (s. Urteil des BVerwG vom 21. Oktober 2004 ­ 4 C ­); Fristbeginn ist dann das Vorliegen der vervollständigten Unterlagen. Verstreicht die Frist ohne Eingang der Stellungnahmen, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass die von den anderen Behörden zu wahrenden öffentlichen Belange der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegenstehen.

Kraft dieser gesetzlichen Regelung liegt weder ein Ermessensfehler noch ein Verfahrensfehler im Sinn des § 46 HmbVwVfG vor, wenn in der Folge einige ­ objektiv relevante ­ Gesichtspunkte mangels Kenntnis der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in die abschließende Entscheidung nicht mit einbezogen werden. Die gesetzliche „Soll"-Regelung lässt zugleich Raum für ein abweichendes Handeln, wenn der Bauaufsichtsbehörde sich die Erkenntnis aufdrängt, dass fachliche oder rechtliche Bedenken von Gewicht bestehen.

Eine etwas abweichende Regelung ist für die gesetzlich vorgeschriebenen Fälle der Zustimmung oder des Einvernehmens in Satz 3 zu treffen. Der Anwendungsbereich erfasst nicht nur das Zustimmungs- oder Einvernehmensrecht einer anderen Körperschaft, sondern auch den Fall, dass das Gesetz einer Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg ein entsprechendes Recht zuweist. Eine solche Entscheidung des Gesetzgebers für ein qualifiziertes Mitwirkungsrecht einer anderen Behörde als der Genehmigungsbehörde ist in der Weise zu berücksichtigen, dass die Bauaufsichtsbehörde nicht selbst Zustimmung oder Einvernehmen erklärt. Stattdessen ordnet die Neufassung für den Fall der Fristüberschreitung die fiktive Erteilung an.

Die fingierte Erklärung kann gegebenenfalls vor Erteilung der Baugenehmigung zurückgenommen werden.

Mit ihrer Stellungnahme bzw. mit Nichtabgabe der Stellungnahme übernimmt die fachlich kompetente Stelle die (verwaltungsinterne) fachliche Verantwortung für ihren Teilbereich.

Die inhaltliche Verantwortung im Außenverhältnis, wie auch die gesamte Verfahrensverantwortung, trägt die Bauaufsichtsbehörde.

Zu § 71 Nachbarliche Belange

Die Vorschrift nimmt im Wesentlichen die Regelungen des § 68 a. F. auf. Auch die Neufassung hält an der jahrzehntelangen hamburgischen Tradition fest, dass subjektive Nachbarrechte im Bauordnungsrecht lediglich in beschränktem Umfang zur Verfügung stehen. Diese Rechte werden ­ neben § 74 ­ abschließend in § 71 bezeichnet. Unberührt bleibt allerdings der in der Rechtsprechung entwickelte und gesetzgeberisch nicht näher zu definierende Tatbestand eines Verstoßes gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Eine Verletzung von Nachbarrechten kommt nach dieser Rechtssprechung dann in Betracht, wenn und soweit einer Einzelvorschrift zu entnehmen ist, dass auf individuelle Interessen Einzelner Rücksicht zu nehmen ist, und wenn eine Abweichung von dieser Vorschrift den Nachbarn in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.

§ 68 Absatz 1 a. F. soll nicht übernommen werden. Die dort in das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde gestellte Untersagungsvorschrift ist entbehrlich, da eine allgemeine Untersagungsmöglichkeit nach § 58 Absatz 1 schon immer dann besteht, wenn kein Rechtsanspruch auf Errichtung und Änderung baulicher Anlagen besteht; sofern aber ein Rechtsanspruch besteht, kann eine Maßnahme auch dann nicht untersagt werden, wenn sie benachbarte Grundstücke in ihrer Benutzbarkeit wesentlich beeinträchtigt. Im Übrigen sollte diese Vorschrift ausdrücklich keine subjektiven Nachbarrechte begründen.

Ebenfalls entbehrlich ist Absatz 2 der geltenden Fassung.

Das Recht der Nachbarn, Bauvorlagen einzusehen, ergibt sich bereits allgemein aus §§ 13 und 29 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes; selbstverständlich und nicht regelungsbedürftig ist die weitere dort getroffene Aussage, dass Nachbarn sich zu dem genehmigungsbedürftigen Vorhaben äußern können.

Entfallen soll auch die Regelung in Absatz 3 Satz 2 a. F. zum Zustimmungserfordernis, wenn Wände, die mit der Nachbargrenze gleich laufen oder ihr im spitzen Winkel gegenüber stehen, in einem geringeren Abstand als 1 m von der Nachbargrenze Fenster, Türen und Lüftungsöffnungen haben sollen.

Sofern in diesen Fällen ein bindendes Zustimmungsinteresse des Nachbarn anzuerkennen ist, wird der Sachverhalt bereits durch Absatz 2 erfasst.

Absatz 1 bringt entsprechend der obigen Aussage zum Ausdruck, dass die HBauO allein mit der nachfolgenden Beschränkung subjektiv geschützte Nachbarrechte begründet.

Absatz 2 zählt ­ wie Absatz 3 a. F. ­ abschließend diejenigen materiellen Rechte auf, die das Bauordnungsrecht den dinglich berechtigten „Angrenzern" gewährt.

Aufgezählt werden zwei Fälle, in denen Abweichungen von HBauO-Anforderungen nur mit Zustimmung der Nachbarn ­ das sind die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigten der angrenzenden Grundstücke ­ zulässig sind.

Mit diesem Zustimmungsrecht wird den Nachbarn ein in jeder Hinsicht unbeschränktes Recht eingeräumt; sie können die Zustimmung auch dann mit einer das Vorhaben ausschließenden Wirkung verweigern, wenn sie selbst überhaupt nicht oder jedenfalls nur in zumutbarer Weise beeinträchtigt sind. Mit dieser Ausgestaltung geht die HBauO, soweit das Zustimmungsrecht ausgestaltet ist, deutlich über die in anderen Landesbauordnungen den Nachbarn eingeräumten subjektiven Rechte hinaus. In der abschließenden Aufzählung entspricht Nummer 1 (Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,5 m) dem Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 a. F. und Nummer 2 (Lage der Standplätze für Abfallbehälter und Wertstoffbehälter) dem Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 a. F.. Soweit Absatz 3 der alten Fassung in Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz, in Nummer 2 und in Nummer 3 sowie in Sätzen 2 und 3 zusätzliche Zustimmungsrechte begründete, sind diese als Folge der neuen Abstandsflächenregelung in § 6 und als Folge des geänderten § 11 gegenstandslos geworden; sie wurden nicht übernommen. Dass nach § 6 Absatz 6 Nummer 3 im Falle einer nachträglichen Wärmedämmung eine Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,30 m ausreicht, bedarf hier keiner besonderen Erwähnung, da nach der Abfolge der Absatz 5 und 6 in § 6 die „fehlenden" 0,20 m bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben. Nummer 4 (Abstände zu Abwasseranlagen) und Nummer 6

(Abstände zu Dungstätten) der geltenden Fassung können entfallen, da der Neuerlass insoweit keine Anforderungen mehr stellt.

Absatz 3 legt die Verfahrensrechte der Nachbarn fest. In vereinfachter und klarer Form nimmt er die Regelung in Absatz 4 a. F. auf. Während hinsichtlich der materiellen Rechte allein die angrenzenden Nachbarn geschützt sind, wird in Absatz 3 zunächst der Begriff des Nachbarn als Folge der insoweit weitergehenden Nachbarrechte nach dem Städtebaurecht des Bundesrecht erweitert auf alle diejenigen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigten, die in ihren geschützten Rechten durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können. Verfahrensmäßig entfällt die geltende Zweistufigkeit.

Gefordert wird nur noch eine Benachrichtigung der Nachbarn durch die Bauaufsichtsbehörde, eine vorangehende (und damit doppelte) Benachrichtigung durch die Bauherrinnen und Bauherrn entfällt. Die vorangehende Benachrichtigung hat sich in der Praxis als wenig sinnhaft erwiesen und erzeugte oft Verwirrung über die Bedeutung der ersten und der zweiten Benachrichtigung. Das Beteiligungsverfahren wird nunmehr über die planungsrechtlichen Befreiungen hinaus auch auf die Fälle einer beantragten Abweichung von der Abstandsflächenregelung in § 6 ausgedehnt. Diese Ausweitung liegt insbesondere deswegen nahe, weil die Anforderungen an die Tiefe der Abstandsflächen schon regelhaft beträchtlich gesenkt wurden und ein Abweichen von diesem geringeren Maß regelhaft schutzwürdige Belange der Nachbarn berührt.

Mit den verfahrensmäßigen Rechten des Nachbarn ist aber wie in der geltenden Fassung auch in Form der Präklusionsregelung eine materiell-rechtliche Folge verbunden. Die Präklusionsregelung wird deutlicher formuliert; sofern die Nachbarn von ihrem Einwendungsrecht keinen Gebrauch machen, sind sie anschließend mit materiell-rechtlichen Abwehrrechten ausgeschlossen. Nach Satz 5 kann die Beteiligung allerdings unterbleiben, wenn die zu beteiligenden Nachbarn bereits die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben haben und damit oder auf andere Weise ihre Zustimmung begründet haben.

Zu § 72 Baugenehmigung

Die Vorschrift übernimmt mit den Absätzen 1, 3, 4 und (zum Teil) 5 § 69 a. F. sowie § 72 Absatz 1 bis 3 MBO; die weiteren Regelungen des § 72 MBO zum Baubeginn werden zum besseren Verständnis in einer gesonderten Vorschrift geregelt (§ 72 a). Absatz 2 und 5 sind bedeutsame Teilregelungen der neuen Konzeption zum Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung (siehe Nummer 4 der Begründung zum Allgemeinen Teil). § 72 gilt sowohl für die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ­ ausgenommen ist Absatz 2 ­ als auch für die Baugenehmigung im Verfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62. Absatz 1 übernimmt sowohl für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 61 wie auch für das Baugenehmigungsverfahren nach § 62 die „klassische" Regel des Baugenehmigungsverfahren (so auch § 69 Absatz 1 Satz 1 a. F.), dass die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn und soweit ihr öffentlich-rechtliche Vorschriften (als Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG) nicht entgegenstehen. Neu ­ als Konsequenz des neuen Verfahrenskonzepts ­ ist aber, dass lediglich solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Genehmigung entgegenstehen können, die in bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (siehe § 62 sowie die Begründung im Allgemeinen Teil unter Nummer 4.7). Damit gilt die Schlusssteintheorie nicht mehr.

Der durch Absatz 1 geschaffene Rechtsanspruch auf die Baugenehmigung schließt aber nicht aus, dass die Genehmigung wegen mangelnden Sachbescheidungsinteresses dennoch versagt wird, weil der Verwirklichung des Vorhabens auf Dauer gravierende Hindernisse entgegenstehen. Das kann auch der Fall sein, wenn sich der Bauaufsichtsbehörde solche Hindernisse in einem nicht zu prüfenden Bereich aufdrängen.

Satz 2 in § 69 Absatz 1 a. F. entfällt nunmehr, da die Baugenehmigung auch die Genehmigung zu Nutzungsänderungen, zur Beseitigung baulicher Anlagen sowie zu Werbeanlagen erfasst; gesonderte Genehmigungen werden insoweit nicht erteilt. Ebenfalls nicht übernommen wird die Regelung in Satz 3 der geltenden Fassung; danach kann die Baugenehmigung nach Vorliegen weiterer Voraussetzungen auch dann versagt werden, wenn die Erhaltung einer baulichen Anlage wegen ihrer städtebaulichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Diese Vorschrift hat keine praktische Bedeutung entfaltet, u. a. auch deswegen, weil sie ggf. eine Prüfung der Vermögensverhältnisse der Eigentümerin oder des Eigentümers verlangt; bei einer Unzumutbarkeit ist die Versagung ausgeschlossen.

Absatz 2 trifft die abschließende Feststellung zur neuen Konzeption des Baugenehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung (s. Allgemeiner Teil der Begründung unter Nummer 4; Einzelbegründung zu § 59 Absatz 1, § 62 Absatz 1, § 70 Absatz 6 und 7). Mit der Feststellung, dass die Baugenehmigung alle anderen die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen einschließt, wird die Baugenehmigung mit einer umfassenden Konzentration ausgestaltet. Das gilt nicht nur hinsichtlich der nach anderen Vorschriften zu treffenden Entscheidungen, sondern (s. Absatz 1) auch hinsichtlich solcher öffentlich-rechtlichen Anforderungen, für die keine eigenständige Prüfung und Entscheidung vorgesehen ist (z. B. §§ 22 ff. BImSchG). Die Baugenehmigung, die das Verfahren nach § 62 abschließt, ist damit eine umfassende (anlagenbezogene) Unbedenklichkeitsbescheinigung. Zulassungsentscheidungen, die nach dem Baunebenrecht vorgesehen sind, sind in der Baugenehmigung zu benennen. Anderes gilt lediglich dann, wenn höherrangiges bzw. vorrangiges Recht eine Verfahrenskonzentration nach §§ 62 und 72 ausschließt. Das ist z. B. der Fall bei der Sanierungsgenehmigung; nach § 145 Absatz 1 Satz 2 BauGB gilt hier eine bloße Zuständigkeitskonzentration.

Absatz 2 weist die Federführung für das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung der Bauaufsichtsbehörde zu, da der Schwerpunkt der Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen regelmäßig im baurechtlichen Bereich liegt. Die Konzentrationswirkung entfällt immer dort, wo auch das Baugenehmigungsverfahren wegen der vorrangigen Konzentrationswirkung anderer Verfahren entfällt (s. § 59 Absatz 1 Satz 2). Ferner unterliegen der Konzentrationswirkung nicht diejenigen Anforderungen, die nicht auf die Errichtung oder Änderung einer Anlage bezogen, sondern personenbezogen sind oder betriebliche Verfahren regeln. Im Übrigen ist die Konzentrationswirkung beschränkt auf das präventive Prüfverfahren, das mit der Baugenehmigung endet. Für die anschließende Phase der Errichtung des Bauwerks wie auch für eine gegebenenfalls anschließende (repressive) Überwachung hinsichtlich der Anforderungen des Baurechts und des Baunebenrechts verbleibt es bei der normalen Zuständigkeitsregelung.

Die Konzentrationswirkung bedeutet für die Phase der präventiven Überwachung einen Zuständigkeitsübergang auf die Bauaufsichtsbehörde. Die Konzentrationswirkung ist damit nur formeller Natur, sie beseitigt nicht die im Baunebenrecht vorgeschriebenen Genehmigungsvoraussetzungen. Zu diesen gehören z. B. auch die Mitwirkungsrechte der anerkannten Naturschutzverbände; dabei ist es eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob diese Mitwirkung von der Bauaufsichtsbehörde selbst oder im Rahmen der Einholung der Stellungnahmen von der zu beteiligenden fachlich kompetenten Naturschutzbehörde durchgeführt wird.

Folge der Konzentrationswirkung ist die alleinige Entscheidungszuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde „nach außen". Sie hat dem Bauwilligen gegenüber für die Baugenehmigung einzustehen. Das ändert nichts an der generellen fachlichen Kompetenz der zu beteiligenden Stellen und Behörden. Im Innenverhältnis tragen diese die Verantwortung, soweit ihre Stellungnahmen in die Baugenehmigung übernommen werden bzw. soweit sie eine Stellungnahme nach Aufforderung nicht abgegeben haben (s. auch Begründung zu § 70 Absatz 7). Aus der rechtlichen Verantwortung nach außen folgt aber zugleich, dass die Bauaufsichtsbehörde befugt oder gegebenenfalls sogar verpflichtet ist, von Stellungnahmen der fachlich kompetenten Stellen abzuweichen, wenn klar erkennbar ist, dass die Stellungnahmen ihrem Inhalt nach fachlich oder rechtlich nicht vertreten werden können. Anderes gilt für die ausdrückliche Verweigerung der Zustimmung oder des Einvernehmens.

Gelingt es der BAB nicht, hier einen Konsens herbeizuführen oder die Zustimmung bzw. das Einvernehmen durch eine übergeordnete Stelle erteilen zu lassen, ist die Baugenehmigung zu verweigern.

Satz 2 des Absatzes 2 ist zur Klarstellung erforderlich. Die Benennung der behördlichen Entscheidungen aus dem Bereich des Baunebenrechts dient der Klarstellung zum Umfang der Feststellungswirkung der konzentrierten Baugenehmigung.

Absatz 3 übernimmt die Zielsetzung in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 a. F., wird jedoch in Anlehnung an die Fassung in § 72 Absatz 3 MBO konkreter formuliert. Dadurch wird insbesondere der weite und missverständliche Wortlaut des Absatz 3 a.F. dahingehend klargestellt, dass außerhalb eines Widerrufs oder einer Rücknahme nach dem Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz eine spätere Änderung nur möglich ist, wenn sie zu einem konkreten Tatbestand bereits in der Baugenehmigung vorbehalten wurde. Die Erwähnung, dass Nebenbestimmungen zulässig sind, ist keine Erweiterung, sondern lediglich ­ zur Klarstellung ­ eine Wiederholung des § 36 HmbVwVfG; demgemäß sind Widerrufsvorbehalte und Befristungen, sofern nicht durch Rechtsvorschrift vorgegeben, nur dann zulässig, wenn nicht bereits ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung besteht und wenn sachliche Gründe für den Widerrufsvorbehalt oder die Befristung angeführt werden. Angesichts von § 39 HmbVwVfG bedarf aber das grundsätzliche Erfordernis einer Begründung keiner besonderen Erwähnung.

Absatz 4 entspricht § 69 Absatz 2 Satz 1 und § 70 Absatz 5 a. F. sowie § 72 Absatz 3 MBO.

Die Regelung in Absatz 5 zur Teilbaugenehmigung geht über § 69 Absatz 4 a. F. und über § 74 MBO hinaus. Vorbild für diese Regelung ist § 8 BImSchG. Die dort enthaltene Regelung ist auch für das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung interessengemäss. Danach ist eine Teilbaugenehmigung als Gestattung des Baubeginns für einzelne Teile der Anlage bereits zu einem Zeitpunkt zulässig, in dem als Ergebnis einer vorläufigen Gesamtbeurteilung zum „ob" der abschließenden Genehmigung keine Zweifel bestehen und die Einzelheiten zum „wie" der späteren Genehmigung problemlos zu späterer Zeit getroffen werden können. Das ist z. B. der Fall bei der Festsetzung von Ausgleichsbeträgen für Stellplätze oder für die Höhe eines Sondernutzungsentgelts bei der Überbauung von öffentlichen Wegen. Die Teilbaugenehmigung schafft damit Flexibilität und ermöglicht einen schnellen Baubeginn. Zugleich kann sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Finanzierung von Investitionsvorhaben erleichtern.

Zu § 72 a Baubeginn

Die Vorschrift übernimmt mit Änderungen und gekürzt den Regelungsbereich des § 70 a. F. und § 72 Absatz 6 ff. MBO. Absatz 1 nennt die Voraussetzungen für den Beginn der Bauausführung, der Beseitigung oder eines jeweiligen Bauabschnitts. Eine entsprechende Regelung trifft § 70 Absatz 1 a. F. und § 72 Absatz 6 MBO.

Die Regelung zum Abstecken der Grundfläche in Absatz 2 ist § 70 Absatz 4 Satz 1 a. F. und § 72 Absatz 7 Satz 1 MBO entnommen worden.

Nach Absatz 3 müssen Baugenehmigung und Bauvorlagen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. Erfasst werden hier die Bauvorlagen im weiteren Sinn, insbesondere auch die Nachweise und Bescheinigungen nach § 68. Absatz 4 deckt sich mit § 70 Absatz 3 Satz 1 a. F. und mit § 72 Absatz 8 MBO. Auf die hier geregelte Baubeginnanzeige nimmt Absatz 1 Nummer 2 Bezug.

Verzichtet wird in der Neuregelung zum einen auf die vorherige Unterrichtung der Nachbarn zu Bau- oder Beseitigungsvorhaben (§ 70 Absatz 2 a. F.), zum anderen auf die Angabe des Unternehmers in der Baubeginnanzeige (Absatz 3 a. F.). Die in § 70 Absatz 6 a. F. vorgeschriebene Mitteilung der endgültigen Fertigstellung ist nunmehr als Anzeige zur Nutzungsaufnahme in § 82 Absatz 2 geregelt.