Wohnen

Die Ausnahmegenehmigung ist aus Gründen der Fälschungssicherheit mit einem Hologrammaufkleber zu versehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung im Original mitzuführen und im abgestellten Fahrzeug gut sichtbar hinter der Frontscheibe auszulegen ist.

Der förmlichen Ausnahmegenehmigung gleichgestellt sind formlose Nachweise der in der Umweltzone angefahrenen Stellen, dass die Fahrt notwendig ist, in den folgenden Fällen:

a) im Zusammenhang mit einer Vorstellung des Fahrzeugs bei einer Behörde, z. B. Polizeidienststelle oder Eichamt,

b) zur Wahrnehmung eines Werkstatttermins in einem in der Umweltzone ansässigen Kfz-Betrieb,

c) zum Erreichen und Verlassen des Stellplatzes für Wohnmobile am Kuhhirtenweg mit Wohnmobilen auf den Fahrtstrecken Friedrich-Ebert-Straße, Werderstraße, Kuhhirtenweg sowie Doventor, Martinistraße, Werderstraße, Kuhhirtenweg,

d) während eines gebuchten Aufenthaltes in einem in der Umweltzone gelegenen Beherbergungsbetrieb,

e) Wirtschaftsverkehr von und zu einem Unternehmen in der Umweltzone, das einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur ökologischen Erneuerung der eigenen oder der allgemeinen Fahrzeugflotten mit dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa geschlossen hat.

Verfahren bei Versagung einer Ausnahmegenehmigung

Ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu versagen, kann die Straßenverkehrsbehörde den Antrag im Interesse der Vermeidung zeitaufwändiger Widerspruchsverfahren und aufgrund der Vielzahl zu erwartender Anträge informell ablehnen und das Verfahren einstellen. Hierbei soll folgende Formulierungshilfe verwendet werden: Aus den von Ihnen dargelegten Gründen kann eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone nicht in Aussicht gestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine gebührenfreie Auskunft. Bitte teilen Sie uns schriftlich mit, ob Sie dennoch Ihren Antrag aufrechterhalten. Die Bearbeitung wäre dann gebührenpflichtig.

Wenn wir bis zum keine weitere Nachricht von Ihnen erhalten, betrachten wir Ihren Antrag als erledigt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Entscheidung (die Erteilung der Genehmigung sowie die Ablehnung der Genehmigung) ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Hierbei kann folgende Formulierungshilfe verwendet werden: Gegen den vorstehenden Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Straßen und Verkehr, Straßenverkehrsbehörde, Herdentorsteinweg 49/50, 28195 Bremen zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.

6. Gebühren

Grundsätzliches

Für die Erteilung einer Ausnahme ist in Nr. 21.30 der Umweltkostenverordnung eine Rahmengebühr vorgesehen, wie in Nr. 6.2 dargestellt.

Maßgeblich für die Gebührenbemessung sind nach § 4 des Bremischen Gebührenund Beitragsgesetzes in Verbindung mit Nummer 21.30 der Um11 weltkostenverordnung die Kosten des Verwaltungsaufwandes sowie die Bedeutung des Gegenstandes und der wirtschaftliche Nutzen für die Beteiligten.

Gebührenhöhe

Die Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages richten sich nach § 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes in Verbindung mit Nr. 21.30 Umweltkostenverordnung und richten sich in der Höhe unter anderem nach dem Wert der Ersparnis der Umrüstungskosten bzw. der Ersatzbeschaffungskosten und nach der Dauer der Ausnahmegenehmigung.

Die Umrüstungs- und Ersatzbeschaffungskosten hängen von der Fahrzeugart und Fahrzeuggröße ab und variieren daher stark.

Diese Kosten werden deshalb für die unterschiedlichen Fahrzeugarten und -größen im Rahmen einer Gebühr wie folgt berücksichtigt.