Immobilie

Übertragung der liegenschaftsbezogenen Aufgaben auf die Anstalt die Pflicht zur Zahlung eines Gegenwertes an die VBL auslösen. Dies kann nur dadurch vermieden werden, dass die Aufgaben und das Personal einheitlich zu einem Träger wechseln oder dort verbleiben. Aus diesen Gründen war es nicht möglich, der Anstalt die liegenschaftbezogenen Aufgaben gesetzlich zu übertragen. Der Anstalt wird daher nur mit einer Kompetenz zur Erbringung von Dienstleistungen im Auftrag der Träger versehen.

Die Anstalt soll mit der Wahrnehmung der liegenschaftsbezogenen Aufgaben sowohl der Stadtgemeinde Bremen als auch des Landes beauftragt werden. Da der Anteil des Landes an dem gesamten in den Sondervermögen zusammengeführten Vermögen des Landes und der Stadtgemeinde unter 10 % liegt und in der Anstalt die bisherigen städtischen Gesellschaften GBI und FMB sowie der städtische Eigenbetrieb GTM aufgehen werden und zudem auch fast das gesamte mit liegenschaftsbezogenen Aufgaben betraute Personal der Stadtgemeinde zuzurechnen ist, soll die Anstalt in gemeinsamer Trägerschaft von Land und Stadt errichtet werden. Hierfür sprechen auch steuerrechtliche Erwägungen.

Die gemeinsame Trägerschaft soll in der Form bewirkt werden, dass zunächst durch ein Landesgesetz die Anstalt errichtet wird, welches zugleich die Ermächtigungsgrundlage für den Eintritt in die Trägerschaft durch die Stadtgemeinde Bremen darstellt. Der Beitritt der Stadtgemeinde Bremen kann dann mittels eines Ortsgesetzes bewirkt werden, welches der Stadtbürgerschaft hiermit zur Beschlussfassung überreicht wird. Der Bürgerschaft (Landtag) wurde parallel hierzu der Entwurf eines Gesetzes zur Gründung einer Anstalt für Immobilienaufgaben, welches die Gründung der Anstalt sowie notwendige Änderungen im Gesetz über die Errichtung des Sondervermögen Immobilien und Technik (Land) regelt, übersandt.

Durch die Gründung der Anstalt ergeben sich weitere Änderungsbedarfe auch in dem Ortsgesetz über die Errichtung der Sondervermögen Immobilien und Technik (Stadt) sowie dem Ortsgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur der Stadtgemeinde Bremen. Die Änderungen berücksichtigen insbesondere die mit der Fusionierung der bisherigen Einheiten im Liegenschaftswesen zur zukünftigen Anstalt verbundene Übergang der Geschäftsführung der Sondervermögen auf die Anstalt sowie notwendige Anpassungen an die geänderte Geschäftsverteilung im Senat (Senatorin für Finanzen) und die Auflösung der Liegenschaftsausschüsse und Übertragung der Funktion der Sondervermögensausschüsse von diesen auf die Haushalts- und Finanzausschüsse.

Ortsgesetz über den Eintritt in die Trägerschaft einer Anstalt für Immobilienaufgaben

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft gemäß § 14 des Gesetzes über die Anstalt für Immobilienaufgaben vom XX. XX. 2008 (Brem.GBl. S. X) beschlossene Ortsgesetz: Übersicht Artikel 1 Ortsgesetz über den Eintritt in die Trägerschaft der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts (IBOG), Artikel 2 Änderung des Ortsgesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien und Technik der Stadtgemeinde Bremen.

Artikel 3 Änderung des Ortsgesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur der Stadtgemeinde Bremen.

Artikel 4 Inkrafttreten.

Artikel 1:

Ortsgesetz über den Eintritt in die Trägerschaft der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts (IBOG)

§ 1:

Eintritt in die Trägerschaft der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts

Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 tritt die Stadtgemeinde Bremen in die Trägerschaft der Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts, ein.

§ 2:

Auflösung des Eigenbetrieb Gebäude- und Technik Management Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen

Das Ortsgesetz über den Eigenbetrieb Gebäude- und Technik Management Bremen der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S 554), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 214), wird aufgehoben.

§ 3:

Rechtsnachfolge, Überleitung von Verfahren, Dienstvereinbarungen:

(1) Die für den Gebäude- und Technik Management Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, am 31. Dezember 2008 aufgrund von gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art bestehenden Rechte und Pflichten gehen mit Wirkung zum 1. Januar 2009 auf die Anstalt über. Bei dem Eigenbetrieb Gebäude- und Technik Management Bremen der Stadtgemeinde Bremen am 31. Dezember 2008 anhängige Verwaltungsverfahren werden von der Anstalt fortgeführt.

(2) Die für die Bediensteten des Eigenbetriebes Gebäude- und Technik Management Bremen der Stadtgemeinde Bremen am 31. Dezember 2008 geltenden Dienstvereinbarungen finden bis zum Abschluss neuer Regelungen, längstens jedoch für ein Jahr, für diesen Personenkreis Anwendung.

Artikel 2:

Änderung des Ortsgesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien und Technik der Stadtgemeinde Bremen

Das Ortsgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien und Technik der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 556) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Geschäftsführung des Sondervermögens kann durch öffentlichrechtlichen Vertrag durch die Senatorin für Finanzen auf Dritte übertragen werden. Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zulasten des Sondervermögens.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Senatorin für Finanzen führt die Aufsicht über In fachlichen Fragen des mobilen und stationären Anlage- und Ausstattungsvermögens stellt sie das Einvernehmen mit den diese Vermögensbereiche nutzenden Senatsressorts her.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift von § 6 lautet wie folgt: Sondervermögensausschuss.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Für das Sondervermögen wird ein Sondervermögensausschuss gebildet. Der staatliche Haushalts- und Finanzausschuss nimmt die Funktion des Sondervermögensausschusses wahr.

c) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift von § 7 wird das Wort Liegenschaftsausschusses durch das Wort Sondervermögensausschusses ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Worte. Der Liegenschaftsausschuss berät undbeschließt nach vorheriger Befassung in den jeweiligen Fachdeputationen und Parlamentsausschüssen über durch die Worte. Der Sondervermögensausschuss berät und beschließt über ersetzt.

c) In Satz 1 Nr. 5 wird das Wort Gesellschaften durch das Wort Dritten ersetzt.

d) Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: 6. die Festlegung von Grundregeln einschließlich Wertgrenzen für den An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Vermietung, Verpachtung und Zwischennutzung von Grundstücken und Gebäuden,.

e) Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: 7. sowie über Prioritätensetzungen und die Abwicklung der Gebäudesanierungsprogramme.

Artikel 3:

Änderung des Ortsgesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur der Stadtgemeinde Bremen

Das Ortsgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur der Stadtgemeinde Bremen vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 49) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 5 wie folgt gefasst: § 5 Bewirtschaftung, Geschäftsführung.

2. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter. Der Senator für Bau und Umwelt durch die Wörter. Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5:

Bewirtschaftung, Geschäftsführung:

(1) Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa bewirtschaftet das Sondervermögen und führt die Geschäfte. Er kann Dritte mit der Geschäftsführung des Sondervermögens beauftragen.

(2) Die Finanzierung erfolgt zulasten des Sondervermögens.

4. Dem § 8 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa kann weitergehende Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des Sondervermögens erlassen.

Artikel 4:

Inkrafttreten:

Dieses Ortsgesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Gesetz zur Gründung einer Anstalt für Immobilienaufgaben in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.

Begründung:

Allgemeines Zweck des Gesetzes ist die Errichtung einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts unter deren Dach zukünftig Immobilienaufgaben der Freien Hansestadt Bremen (Land) wahrgenommen werden. Hierdurch soll eine weitere organisatorische Zusammenfassung gebäudebezogener Dienstleistungen, insbesondere der Gebäudereinigung und Hausmeisterdienste, herbeigeführt werden. Dem vorausgegangen war eine Überprüfung der bisherigen Organisations- und Rechtsformen der Einheiten im Kompetenzen im Senat.

Die Senatorin für Finanzen, die diesen Prozess verantwortet, hat für den Bereich der organisatorischen Themen einen Staatsräte-Lenkungsausschuss eingesetzt, der sich Anfang Oktober 2007 konstituierte. Entscheidungsträger im Lenkungsausschuss sind die Staatsräte der Ressorts SUBVE, SBW, SIS, SK und SF, die beiden Geschäftsführer von GBI und GTM/FMB sowie die Personalvertretungen der beiden Einheiten und der Gesamtpersonalrat. Zu den organisatorischen Themen konnten im Lenkungsausschuss bisher folgende wesentliche Ergebnisse erzielt werden: