Finanzamt

Spielgeräte und die Tatsache, dass nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand die Umsätze aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

5. Die Besteuerung der Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt mangels flächendeckender Ausstattung mit ausreichend manipulationssicheren Zählwerken aus Praktibilitätsgründen nach dem Stückzahlmaßstab und ist auch nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig.

Spielgeräte mit mehreren Spielerplätzen oder Spieleineinrichtungen werden zunehmend ­ insbesondere in den Segmenten der Bildschirmspielgeräte und der multifunktionalen Geräte ­ angeboten. Bei Anwendung eines Stückzahlmaßstabes führt nur die Besteuerung jedes einzelnen Angebotes eines Spielvergnügens an den Spieler zu einer gleichmäßigen Besteuerung. zu § 5

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung im SpStG. Diese hat sich bewährt. zu § 6

Anzeigepflicht

Zur steuerlichen Überwachung der aufgestellten Spielgeräte sind die in diesen Vorschriften genannten Anzeigepflichten erforderlich.

Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung im SpStG, die sich bewährt hat.

Durch die Ausweitung der Besteuerungstatbestände und die Differenzierung der Steuersätze ist es jedoch unverzichtbar, dass die Anzeigeverpflichteten im Rahmen der Anzeige umfänglichere Angaben als in der Vergangenheit machen. zu § 7

Entstehung der Steuer

Die Vorschrift entspricht der bewährten Regelung im SpStG.

Ein früherer Steuerentstehungszeitpunkt hätte keine erkennbaren Vorteile, führte jedoch zum Beispiel in Fällen von Rückabwicklungen von Spielverträgen zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand durch notwendig werdende Steuerkorrekturen. zu § 8

Steueranmeldung, Anmeldezeitraum, Festsetzung

Die Selbstberechnung der Steuer durch den Anmeldeverpflichteten führt zu einer rationellen und ökonomischen Verwaltung und hat sich in der Vergangenheit im Rahmen der Besteuerung nach dem SpStG bewährt.

Die Anmeldung der selbsterrechneten Steuer (§ 150 Absatz 1 Satz 3 Abgabenordnung) steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§§164, 168 Abgabenordnung).

Eine Festsetzung der Steuer durch das Finanzamt ist gemäß § 167 Abgabenordnung somit nur erforderlich, wenn sie zu einer Abweichung führt oder die Anmeldeverpflichtung nicht erfüllt wird.

Der Kalendermonat als Anmeldezeitraum führt zu einer zeitnahen Steuerfestsetzung und folglich zügigen Erhebung.

Weiterhin kann auch die Entscheidung über eine etwaige Spielvergnügungsteuernachschau nach § 11 kurzfristig getroffen werden. Wegen des nicht seltenen Wechsels von Aufstellern, Besitzern der Aufstellräume oder der angebotenen Spielgeräte hat sich dieser Anmeldezeitraum bewährt.

Die Regelung über die Wirkung als unbefristete Steuerfestsetzung bis zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen oder des Steuersatzes wird faktisch nur noch für solche Steuerfälle Bedeutung haben, in denen ausschließlich Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind. Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wird sich ­ im Vergleich zum bisherigen Besteuerungsverfahren auf der Grundlage des SpStG ­ der Aufwand für die Verwaltung der Steuer erheblich erhöhen, da hier wegen der unterschiedlichen Spieleinsätze eine monatliche Anmeldung zu erwarten ist. zu § 9

Fälligkeit

Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung im SpStG und hat sich bewährt.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Die in der Abgabenordnung enthaltenen Vorschriften, zum Beispiel über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen mit Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und -fristen, gelten wie alle Vorschriften aus der Abgabenordnung auch für die Spielvergnügungsteuer.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit bei den in § 3 genannten Beteiligten stellt § 10 klar, dass zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen alle durch das Spielgerät erzeugbaren oder von diesem vorgenommenen Aufzeichnungen zählen.

Insbesondere alle vom elektronischen Zählwerk registrierten Betriebsvorgänge unterliegen in Form der entsprechenden lückenlosen und ungeschnittenen Auslesebelege ­ einschließlich sogenannter statistischer Auswertungen ­ der Aufbewahrungspflicht. Insoweit darf der Umfang der Auslesung bzw. des Ausdrucks durch entsprechende Programmierung des Auslesegerätes nicht im Vorfeld eingeschränkt werden.

Diese Unterlagen und Aufzeichnungen sind durchgängig zu sammeln und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Um die Belastung durch das Aufbewahrungserfordernis für den in § 3 angesprochenen Personenkreis so gering wie möglich zu halten und um den zukünftigen technischen Entwicklungen mit beispielsweise größeren Speichermedien gerecht zu werden, wird auf die Festlegung bestimmter Auslesezyklen verzichtet und dem in § 3 angesprochenen Personenkreis so freie Hand bei der Entscheidung über die Häufigkeit der Auslesevorgänge gegeben.

Spielvergnügungsteuernachschau

Der Auftrag zur gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Spielvergnügungsteuer erfordert, dass die zuständige Behörde rechtlich in die Lage versetzt wird, die aktuellen wirtschaftlichen Vorgänge der Steuerpflichtigen zu ermitteln. Die derzeit nach dem Hamburgischen Abgabengesetz und der Abgabenordnung bestehenden Kontrollmöglichkeiten reichen dazu nicht aus.

Mit der Spielvergnügungsteuernachschau wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit einer vorsorgenden Überprüfung der von den Beteiligten erklärten Angaben ermöglicht.

Während bei der öffentlichen Spielbank Hamburg der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen durch das Finanzamt am Spielort laufend überwacht werden und damit sichergestellt ist, dass die von dem Spielbankunternehmen täglich anzumeldenden Bemessungsgrundlagen dem tatsächlichen Ergebnis entsprechen, fehlt es an einer vergleichbaren Kontrollmöglichkeit für das sogenannte gewerbliche Spiel. Diese Kontrollmöglichkeit wird durch die Einführung einer Spielvergnügungsteuernachschau eröffnet.

Die Spielvergnügungsteuernachschau ist keine Prüfung im Sinne der §§ 193 ff Abgabenordnung. Sie dient der zeitnahen kursorischen Kontrolle und soll die Vorschriften über die Außenprüfung nach §§ 193 ff. Abgabenordnung und die Steueraufsicht durch die Steuerfahndung nach § 208 Absatz 1 Nummer 3 Abgabenordnung ergänzen. Vertiefte Ermittlungen sind weiterhin einer Außenprüfung vorbehalten.

Die von der Nachschau Betroffenen haben ­ wie dies bereits heute für die Bereiche der Zölle und Verbrauchsteuern sowie der Umsatzsteuer der Fall ist ­ die genannten Unterlagen vorzulegen. Sie sind zudem verpflichtet, die notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten vorzunehmen, die geeignet sind, für die Besteuerung erhebliche Sachverhalte festzustellen.

Hierzu zählt beispielsweise die Auswertung mittels Auslesegeräten, mit denen alle durch ein Spielgerät erzeugbaren Aufzeichnungen im Sinne des § 10 ausgelesen und ausgedruckt werden können.

Übergangsvorschrift Absatz 1 der Vorschrift stellt klar, dass die Steuerpflicht für alle bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits aufgestellten Geräte gilt.

Zur erstmaligen Ermittlung der Grundlagen für die Besteuerung nach diesem Gesetz ist es nach Absatz 2 der Vorschrift erforderlich, den nach § 6 Absatz 1 Anzeigeverpflichteten einmalig aufzugeben, beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes alle aufgestellten Spielgeräte anzuzeigen.

Schlussbestimmungen

Das Gesetz soll am 1. Oktober 2005 in Kraft treten, um zeitnah Rechtsklarheit herzustellen.