Abrechnung des Siel- und Straßenbaus: Wie viel Steuergeld lässt der Senat im Untergrund liegen?

Anlässlich einer Eingabe im Eingabenausschuss wurde den Abgeordneten aller Fraktionen deutlich, dass der Senat offensichtlich mit z. T. erheblicher Zeitverzögerung die endgültige Fertigstellung der öffentlichen Straßen erreicht und diese erst z. T. Jahrzehnte später mit den Anliegern abgerechnet werden können. Gleiches gilt für den Sielbau. Dies führt dazu, dass der Senat die Rechnungen für die erfolgten Sachleistungen der jeweiligen Baufirmen relativ zeitnah bezahlt, aber erst viele Jahre später die Kostenerstattung durch die Anlieger erfolgt. Somit drängt sich die Vermutung auf, dass der Senat in erheblichem Maß mit Steuergeldern in Vorleistung geht, ehe er sie refinanziert bekommt.

Ich frage den Senat:

In Hamburg werden für die erstmalige endgültige Herstellung von Straßen Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. dem Hamburgischen Wegegesetz (HWG) und für die Herstellung von öffentlichen Sielanlagen Sielbau- und Sielanschlussbeiträge (letztere für die Anschlussleitung zwischen dem Siel und der Grundstücksgrenze) nach dem Sielabgabengesetz (SAG) erhoben. Die Beiträge können erst festgesetzt werden, wenn die sachliche Beitragspflicht entstanden ist.

Die Beitragspflicht für die Erhebung der Erschließungsbeiträge entsteht mit Eintritt des letzten Ereignisses, das zur endgültigen Herstellung geführt hat (§ 49 HWG); z. B. der Abschluss der tiefbautechnischen Maßnahme, der Grunderwerb oder die Widmung zum öffentlichen Verkehr. Zwischen dem Anlegen einer Straße und der Entstehung der Beitragspflicht kann daher ein längerer Zeitraum, ggf. auch von mehreren Jahren, liegen.

Die Beitragspflicht für die Sielbaubeiträge entsteht mit der Bekanntmachung des zum Anschluss bestimmten Sieles im Amtlichen Anzeiger (§ 9 Abs. 1 SAG); die Veröffentlichung erfolgt zeitnah zur Baumaßnahme.

Für beide Beitragsarten beträgt die Festsetzungsfrist 5 Jahre. Die Berechnung der Sielbau- und der Erschließungsbeiträge beruht auf Einheitssätzen (Pauschalen), die ihrerseits auf Baukostenindices basieren.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

I. Im Zeitraum von 1950 bis 1959:

1. Wie hoch war der gesamte beitragsfähige Erschließungsaufwand für den Sielbau?

Anschreibungen zu den tatsächlich verauslagten Sielbaukosten sind aus den Jahren vorhanden, in denen Berechnungen zur Anpassung der Höhe der Sielbaubeitragssätze vorgenommen worden sind:

Ab dem Jahr 2000 erfolgt keine Anschreibung mehr, die Fortschreibung der Sielbaubeitragssätze wurde an den Baukostenindex Ortskanalbau gekoppelt.

a) Wie hoch ist die Summe der bis heute ausstehenden Anliegerbeiträge aus dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand für diesen Zeitraum?

Für diese Zeiträume stehen keine Sielbaubeiträge mehr aus.

2. Wie hoch war der gesamte beitragsfähige Erschließungsaufwand für den Straßenbau?

Anschreibungen im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.

a) Wie hoch ist die Summe der bis heute ausstehenden Anliegerbeiträge aus dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand für diesen Zeitraum?

Anschreibungen im Sinne der Fragestellung existieren nicht und können im Rahmen der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht erhoben werden.