Bebauungsplan Schnelsen

Die Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 16/1440 ergibt Anlaß zu weiteren Fragen.

Daher frage ich den Senat:

1. Wie begründet der Senat seine Aussage, dass eine Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich sei, obwohl Teile der Bebauung nördlich des Ellerbeker Weges (Brachvogel-Siedlung) und Teile der vorgesehenen Bebauung südlich des Ellerbeker Weges außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Bebauungsflächen liegen?

Der Flächennutzungsplan stellt die künftig beabsichtigten Nutzungen in den Grundzügen dar. Die Umsetzung dieser Grundzüge in der verbindlichen Bauleitplanung erlaubt Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans, ohne dass dieser geändert werden muß, wenn der Bebauungsplan nach Baugesetzbuch als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen ist. Dieses ist der Fall, wenn die im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan definierten Schwellenwerte nicht überschritten und die Grundzüge der Flächennutzungsplanung nicht berührt werden. Diese Kriterien wurden im Bebauungsplan-Verfahren Schnelsen 12 eingehalten. Deswegen war eine Änderung des Flächennutzungsplans nicht notwendig.

2. Ab welchen Größenordnungen hält der Senat eine Änderung des Flächennutzungsplanes für erforderlich, und wie begründet er diese Auffassung?

Siehe Antwort zu 1.; der Schwellenwert für Abweichungen eines Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan beträgt bei Bauflächen 3 ha.

3. Hat der Senat eine Aufhebung des Landschaftsschutzes für die bereits bebaute Fläche nördlich des Ellerbeker Weges bereits beschlossen? Wenn ja: Wann ist dieses den zuständigen kommunalen Gremien und der Öffentlichkeit mitgeteilt worden, und hat diese Entscheidung präjudizierende Wirkung auf die vorgesehene Bebauung südlich des Ellerbeker Weges?

Ja. Der Stadtplanungsausschuß der Bezirksversammlung Eimsbüttel wurde am 24. Mai 1994 von der Verwaltung unterrichtet, dass dem Bezirksamt ein Senatsdrucksachen-Entwurf zur Herausnahme des sogenannten Brachvogel-Grundstückes aus der Landschaftsschutzverordnung zur Stellungnahme zugegangen sei. Die Fraktionen erhielten eine Kopie des Entwurfes.

Die Öffentlichkeit wurde über die Aufhebung des Landschaftsschutzes für das sogenannte Brachvogel-Grundstück mit der Veröffentlichung des Senatsbeschlusses im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 252 („Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen"), am 9. August 1994 unterrichtet.

Die Aufhebung des Landschaftsschutzes hat grundsätzlich keine präjudizierende Wirkung; über die Bebauung wird im Bebauungsplan-Verfahren entschieden.

4. Warum erfolgte vom Senat die Aufhebung des Landschaftsschutzes für die Flächen im B-Plan Schnelsen 12 nicht vor Beschlußfassung in der Bezirksversammlung?

Wird die Aufhebung von Landschaftsschutz für einen Bebauungsplan bzw. für einen Teilbereich erforderlich, erfolgt die Rücknahme des Landschaftsschutzes in der Regel mit der Feststellung des Bebauungsplans. Dies führt zur Vereinfachung und Reduzierung des Verwaltungsaufwandes. Die Aufhebung von Landschaftsschutz in einem separaten Verfahren erfolgt wegen des höheren Aufwandes nur in Ausnahmefällen. Die bezirklichen Gremien werden in beiden Verfahrensvarianten vor der Beschlußfassung gehört.

5. In der Antwort zu Frage 2 der o.g. Drucksache verneint der Senat, dass der B-Plan Schnelsen 12 dem sogenannten 8er-Katalog unterliegt. Im Protokoll des Planungsausschusses Eimsbüttel vom 1. September 1998 steht jedoch eine gegensätzliche Auffassung. Wie erklärt der Senat diese gegensätzlichen Darstellungen insbesondere auch unter den Ausführungen in der Ziffer 1 „Anlage zur Verordnung zur Weiterübertragung von bau- und naturschutzrechtlichen Verordnungsermächtigungen vom 23. Juni 1998"?

Der Bebauungsplan Schnelsen 12 unterliegt nicht dem „8er-Katalog".

Die Änderung von Landschaftsschutzgebieten liegt auch nach dem Beschluß zur Verwaltungsreform beim Senat. Da mit der Feststellung des Bebauungsplans gleichzeitig für Teilflächen der Landschaftsschutz aufgehoben werden soll, muss der Plan vom Senat festgestellt werden.

6. Hält der Senat aufgrund der derzeitigen Wohnungssituation und insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes den B-Plan Schnelsen 12 noch für zeitgemäß? Wenn ja: Warum? Wenn nein: Warum nicht?

Ja. Es besteht nach wie vor ein erhöhter Bedarf an Wohnbauflächen für den Bereich des Einfamilienhausbaus. Die konkrete Ausgestaltung des Plans ist Aufgabe des Bezirkes.