Rückzahlung von Blindengeld

Die Petentin wendet sich gegen die Rückzahlung von Blindengeld.

Sie trägt vor, sie habe das Geld verbraucht. Außerdem sei sie davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug rechtmäßig gewesen sei. Ein Vergleichsangebot ihrerseits habe das Amt für Soziale Dienste abgelehnt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen der Petentin mehrere Stellungnahmen der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales eingeholt. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Der Rückforderungsbescheid ist bestandskräftig. Die Petentin hat mittlerweile ihren Widerspruch zurückgezogen. Unabhängig davon sieht der Petitionsausschuss auch keine Möglichkeit, der Petentin zu helfen.

Die Petentin hat Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz bezogen, obwohl sie zeitgleich Leistungen der sozialen Pflegeversicherung in Anspruch genommen hat. Dies hat sie dem Amt für Soziale Dienste über einen Zeitraum von ungefähr zwei Jahren nicht mitgeteilt, obwohl sie dazu verpflichtet war. Alle Leistungsbescheide enthalten einen Hinweis auf die entsprechende Mitwirkungspflicht. Auch wurde die Petentin auf die Anrechnung des Pflegegeldes der Pflegeversicherung auf das Landespflegegeld hingewiesen. Wenn die Petentin gleichwohl die Änderung erst nach etwa zwei Jahren mitgeteilt hat, ist auch nach Auffassung des Petitionsausschusses davon auszugehen, dass sie zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Ein Vertrauensschutz auf die Rechtmäßigkeit der Leistungen kommt daher nicht in Betracht.

Das Amt für Soziale Dienste fordert für die Folgezeit nur 50 % der entstandenen Überzahlung zurück. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil das Amt für Soziale Dienste die in dem Fragebogen enthaltene hat.

Ein Erlass bestehender Forderungen wegen einer besonderen Härte kommt nur in Betracht, wenn sich der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befinden würde und die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Dies ist im Fall der Petentin nach den Angaben des Amtes für Soziale Dienste nicht der Fall. Darüber hinaus ist, bevor eine Forderung erlassen werden kann, zunächst die Frage der Stundung zu prüfen. Einen entsprechenden Antrag hat die Petentin trotz Hinweises nicht gestellt.

Soweit sich die Petentin dagegen wehrt, dass die Leistungen der Blindenhilfe während eines stationären Krankenhausaufenthaltes verringert werden, ist dazu auszuführen, dass dies der gesetzlichen Grundlage im SBG XII entspricht. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Blinden, die staatlich finanzierte Betreuungsleistungen in stationären Einrichtungen erhalten, anders als bei Blinden, die sich in ihrem Haushalt aufhalten, ein Teil des behinderungsbedingten Pflegemehraufwands durch die Einrichtung sichergestellt wird und daher nicht die volle Blindenhilfe benötigt wird.

Eingabe-Nr.: S 17/17

Gegenstand: Rattenbekämpfung Begründung: Der Petent regt an, die Rattenbekämpfung zu intensivieren. Er schlägt vor, eine Kommission zu gründen, die sich mit diesem Thema beschäftige und die Bevölkerung aufkläre. In diesem Zusammenhang sieht er Beschäftigungsmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose und Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales und des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa eingeholt. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes sind die jeweiligen Grundstückseigentümer für die Schädlingsbekämpfung verantwortlich. Für die städtischen Grundstücke hat die Stadtgemeinde Bremen ein privates Schädlingsbekämpfungsunternehmen beauftragt, das die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen durchführt.

Sowohl die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als auch das Gesundheitsamt Bremen informieren die Öffentlichkeit regelmäßig über die bestehenden Möglichkeiten, sich an der Rattenbekämpfung zu beteiligen. Einen weiteren Handlungsbedarf durch Einsetzung einer vom Petenten angeregten Kommission sieht der Petitionsausschuss nicht.

Der Ausschuss bittet, folgende Eingaben für erledigt zu erklären: Eingabe-Nr.: S 17/40

Gegenstand: Schließung eines Spielplatzes Begründung: Der Rückbau des betreffenden Spielplatzes ist nicht mehr vorgesehen.

Eingabe-Nr.: S 17/42

Gegenstand: Umweltzone Begründung: Die Petenten haben mitgeteilt, dass ihre Petition gegen die Einrichtung einer Umweltzone hinfällig geworden sei, da sie mittlerweile ihr Auto verkauft haben.

Eingabe-Nr.: S 17/72

Gegenstand: Schulwahl Begründung: Mittlerweile hat das Kind der Petentin einen Platz an der für sie als Zweitwahl genannten Schule erhalten.