Planungsrechtliche Teilungsgenehmigung in Hamburg

Mit dem Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung hat der Bundesgesetzgeber die obligatorische Teilungsgenehmigung in § 19 BauGB a.F. mit Wirkung vom 1. Januar 1998 abgeschafft. Die planungsrechtliche Teilungsgenehmigung erfüllte zwei Funktionen: zum einen die Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung und zum anderen den Schutz des Käufers eines Grundstücks vor dem Erwerb unbebaubarer Grundstücke.

Die Abschaffung der Teilungsgenehmigung mit dem Ziel einer Entbürokratisierung wurde unter anderem damit begründet, dass sie ihre Schutzfunktion nur lückenhaft ausüben könne und sich bei einer Ablehnungsquote von 3 Prozent der Verwaltungsaufwand nicht lohne (Bundestagsdrucksachen 13/6392, Seite 53; 13/7589, Seite 17). In Hamburg ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsaufwand nur auf andere Verfahren verlagert wird und das Erfordernis der ordnungsrechtlichen Teilungsgenehmigung gemäß § 8 der Hamburgischen Bauordnung bestehenbleibt.

Besondere Schwierigkeiten, die in Hamburg offenbar auch schon praktisch geworden sind, sind durch den Wegfall der Grundbuchsperre nach § 23 BauGB a.F. entstanden. Es besteht Unklarheit darüber, ob eine Grundbuchsperre auch hinsichtlich der verbliebenen ordnungsrechtlichen Teilungsgenehmigung gemäß § 8 Hamburgische Bauordnung besteht. Jedenfalls ist die in § 8 Absatz 2 Hamburgische Bauordnung enthaltene Verweisung auf die Grundbuchsperre in § 23 BauGB a.F. durch den ersatzlosen Wegfall dieser Vorschrift wirkungslos.

Der Bundesgesetzgeber hat in § 19 BauGB Absatz 1 n.F. die Gemeinden, d.h. die Freie und Hansestadt Hamburg, ermächtigt, im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes durch Satzung zu bestimmen, dass die Teilung eines Grundstückes zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung bedarf. Mit dieser Kompromißformel wurde die obligatorische Teilungsgenehmigung durch eine freiwillige ersetzt. Auch die Freie und Hansestadt Hamburg hat daher die Möglichkeit, durch satzungsvertretendes Gesetz das Erfordernis der ordnungsgemäßen Teilungsgenehmigung in Hamburg wieder einzuführen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat.

Die Abschaffung der Teilungsgenehmigung sollte dem Abbau staatlicher Kontrollen und der Entbürokratisierung im Baubereich dienen. Demgegenüber hatte sich der Bundesrat für die Beibehaltung der Teilungsgenehmigung ausgesprochen. Die Konzeption des § 19 BauGB n.F. stellt eine Kompromißlösung dar, die im Gesetzgebungsverfahren erst im Vermittlungsausschuß gefunden wurde.

Die Arbeiten für eine Initiative zur landesrechtlichen Wiedereinführung der planungsrechtlichen Teilungsgenehmigung, die in Hamburg in der Form der Rechtsetzung zu erfolgen hat, sind noch in 1997 aufgenommen worden. Die Überlegungen gehen dahin, den Entwurf eines Gesetzes über die planungsrechtliche Teilungsgenehmigung im Rahmen eines sogenannten Artikelgesetzes zusammen mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes auf den Weg zu bringen. Ein entsprechender Referentenentwurf befindet sich in der Abstimmung.

In Hamburg bestehen weder Unklarheiten noch Schwierigkeiten hinsichtlich eines Wegfalls der Grundbuchsperre nach § 23 BauGB a.F. Für die fortbestehende bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung nach § 8 der Hamburgischen Bauordnung wurde zweifelsfrei eine Grundbuchsperre durch die statische Verweisung auf § 23 Baugesetzbuch a.F. wirksam begründet.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Teilt der Senat die Auffassung, dass durch den gegenwärtigen Rechtszustand ein rechtliches Vakuum entstanden ist, das für Rechtsunsicherheit sorgt und Grundeigentümern die Möglichkeit bietet, nach der bisherigen Rechtslage unzulässige Grundstücksteilung nun ohne weiteres durchzusetzen? Wenn nein, warum nicht?

2. Beabsichtigt der Senat, von der Ermächtigung in § 19 Absatz 1 BauGB n.F. Gebrauch zu machen und die planungsrechtliche Teilungsgenehmigung in Hamburg wieder einzuführen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum ist das entsprechende Gesetzgebungsverfahren nicht so rechtzeitig vorbereitet und eingeleitet worden, dass die Wiedereinsetzung der Teilungsgenehmigung für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg rechtzeitig, d.h. also ebenfalls am 1. Januar 1998, in Kraft treten konnte, um die Entstehung des oben beschriebenen rechtlichen Vakuums zu verhindern?

3. a) Wann ist mit der Einbringung eines entsprechenden Gesetzentwurfes durch den Senat in die Bürgerschaft zu rechnen?

b) Wird die geplante landesrechtliche Regelung zu dem früheren Bundesrecht in §§ 19 bis 23 BauGB a.F. deckungsgleich sein? Wenn nein, worin wird sich die hamburgische Regelung von dem früheren Bundesrecht unterscheiden, und werden alle in § 20 BauGB a.F. renommierten Versagungsgründe auch in die vom Senat geplante Regelung übernommen?

Siehe Vorbemerkung.

4. Trifft es zu, dass die Baubehörde den Grundbuchämtern das in § 20 Absatz 2 BauGB n.F. vorgesehene sogenannte Negativattest in Form einer bis auf weiteres gültigen Allgemeinverfügung für sämtliche Teilungsanträge erteilt hat und daher die grundbuchmäßige Teilung von Grundstücken bis zu ihrer Wiedereinführung ohne Teilungsgenehmigung möglich ist? Wenn ja, warum wurde eine derartige pauschale Regelung gewählt?

Ja.

Die Erklärung der Baubehörde vom 21. Januar 1998 dient der Verwaltungsvereinfachung.

5. Welche Anweisungen wurden bei den Grundbuchämtern in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die ordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung nach § 8 Hamburgische Bauordnung erteilt?

Den in richterlicher Unabhängigkeit tätigen Grundbuchämtern können Anweisungen nicht erteilt werden.