Sandabbau in Lürade

Presseberichten zufolge liegt dem Bezirksamt Harburg der Antrag eines Harburger Landwirts vor, im Bereich Lürade (Bezirk Harburg) in direkter Nähe zu der bereits bestehenden Kies- bzw. Sandgrube neuen Sandabbau zu genehmigen. Voraussetzung dafür wäre allerdings unter anderem die Ingebrauchnahme eines an die bisherige Grube angrenzenden Waldstücks, das u. a. aufgrund seines alten Baumbestandes besonders schutzwürdig ist.

Dies vorausgeschickt fragen wir den Senat:

1. Ist es zutreffend, dass das betreffende Waldstück in Lürade als Biotop nach § 28 Absatz 1 Satz 5 geschützt ist? Wenn dies bestritten wird, auf der Grundlage welches Gutachtens kommt der Senat zu dieser Einschätzung?

Bei dem mit der Schriftlichen Kleinen Anfrage erfragten Sachverhalt handelt es sich um ein laufendes Genehmigungsverfahren. Die Prüfungen der zuständigen Behörde sind noch nicht abgeschlossen. Der Senat hat sich mit dieser Angelegenheit nicht befasst.

2. Ist es zutreffend, dass das betreffende Waldstück durch eine Landschaftsschutzverordnung geschützt ist? Wenn ja, welche Voraussetzungen erfordert dieses für die eventuelle Genehmigung eines neuen Sandabbaus unter Ingebrauchnahme des betreffendes Waldstücks?

Ja, durch die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Marmstorfer Flottsandplatte vom 24. September 1996. Im Übrigen siehe Antwort zu 1., 3. bis 7.

3. Welche weiteren rechtlichen Voraussetzungen müssten für den Fall der Genehmigung eines weiteren Sandabbaus erfüllt werden?

4. Ist es zutreffend, dass die Wirtschaftsbehörde eine Einschätzung zur Genehmigungsanfrage des Landwirts abgegeben hat? Wenn ja, in welcher Form (Gutachten, Stellungnahme), mit welchem Adressaten und mit welchem Inhalt hat die Wirtschaftsbehörde diese Einschätzung abgegeben?

Wenn ja, in welcher Kompetenz ist diese Einschätzung von der Wirtschaftsbehörde und warum nicht von der federführenden Umweltbehörde abgegeben worden?

5. Zu wann kann mit einer Stellungnahme der Umweltbehörde zum Genehmigungsantrag gerechnet werden?

6. Das Bezirksamt Harburg sieht den Antrag bisher als nicht genehmigungsfähig an. Unterstützt der Senat diese Einschätzung des Bezirksamts oder die positive Einschätzung der Wirtschaftsbehörde betreffend der Genehmigungsfähigkeit des Antrags? Bitte begründen.

7. Welche Maßgaben für Ausgleichsmaßnahmen sieht der Senat für eine eventuelle Genehmigung eines weiteren Sandabbaus als erforderlich an?

Stimmt der Senat der Einschätzung zu, dass eine ökologisch negative Gesamtauswirkung nur bei einer kompletten eingriffsnahen Wiederaufforstung des Waldstücks an anderer Stelle bei gleichzeitiger Überlassung der neuen Sandgrube für den Naturschutz nach Aufgabe der Nutzung bzw. nach abgeschlossener Ausbeutung minimiert werden könnte?

Siehe Antwort zu 1.