Der Hund ist seit langer Zeit Begleiter und Helfer des Menschen

Der Hund ist seit langer Zeit Begleiter und Helfer des Menschen und durch sein hohes Kommunikationsvermögen auch zum Sozialpartner geworden. Das ihm angeborene Sozialverhalten ermöglicht ihm, sich dem Menschen besonders gut anzupassen. Wer einen Hund zum Freund hat, kann viel von ihm lernen und sich seine Fähigkeiten zunutze machen.

Als Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Therapiehunde, Jagd-, Wach-, Such- und Rettungshunde leisten Hunde unschätzbare Dienste, auf die der Mensch nicht mehr verzichten kann. Für einsame und kranke Menschen sind Hunde, insbesondere in der Anonymität der Großstadt, oft der einzige und letzte Lebenspartner. Durch den zunehmenden Wohlstand seit den Sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts sowie durch die gewachsene Bedeutung der Heimtierhaltung und des Tierschutzgedankens hat auch die Hundehaltung in Großstädten deutlich zugenommen. Dies kann in einer Metropolregion durchaus zu Konflikten führen. Anlässlich einiger Bissvorfälle im Frühjahr 2005 haben die Bürgerschaftsfraktionen einstimmig ein gemeinsames Eckpunktepapier zur Regelung der Haltung von Hunden in Hamburg beschlossen und den Senat zur Erarbeitung eines entsprechenden Hundegesetzes aufgefordert. Diese Eckpunkte sind in das vorliegende Gesetz eingeflossen.

Ziel der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden vom 18. Juli 2000 (Hundeverordnung) war es, das grundsätzliche Verbot der Haltung gefährlicher Hunde umzusetzen. Die Vorschriften haben sich bewährt und zu einer Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung geführt, sodass sich die Sicherheitslage in Hamburg deutlich verbessert hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch im Jahr 2002 ähnliche Hundeverordnungen anderer Bundesländer für rechtswidrig erachtet. Regelungen, die an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Hunderasse anknüpfen, dienten nicht der Gefahrenabwehr, sondern seien als Maßnahmen der Gefahrenvorsorge einzustufen, da nach den gegenwärtigen Erkenntnissen nicht davon ausgegangen werden könne, dass von den gelisteten Hunderassen eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne ausgehe. Vielmehr sei lediglich ein „Besorgnispotenzial" vorhanden, das zwar staatliches Handeln rechtfertige, jedoch nicht ein Tätigwerden des Verordnungsgebers auf der Grundlage der allgemeinen Verordnungsermächtigung in den Gefahrenabwehrgesetzen erlaube. Notwendig sei vielmehr entweder eine gesetzliche Regelung oder eine auf eine spezielle, auch der Gefahrenvorsorge dienende Verordnungsermächtigung gestützte Rechtsverordnung.

Da das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in mehreren Verfahren Zweifel daran geäußert hat, ob die speziell für den Erlass der Hundeverordnung als § 1 a in das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) eingefügte Verordnungsermächtigung eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine auf Rasselisten basierende Hundeverordnung ist, sollen nunmehr die Regelungen der Hundeverordnung aus Gründen der Rechtssicherheit in ein Gesetz überführt werden.

Zugleich sollen die bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung der Hundeverordnung sowie die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtes in das Gesetz mit eingearbeitet werden.

Des Weiteren soll durch das Hundegesetz auch die Haltung von Hunden im Allgemeinen umfassender geregelt werden als bisher. Die Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass es zur Gewährleistung eines friedlichen Miteinanders gesicherter, ordnungspolitischer Regeln bedarf, die in gleichem Maße sowohl das Risiko vermeidbarer Gefahren für die Bürger, insbesondere für Kinder, verringern wie auch den tierschutzrechtlichen Belangen hinreichend Rechnung tragen. Das Gesetz soll einen Beitrag dazu leisten, die Konflikte zu verringern, die durch das Halten von Hunden in einer Großstadt entstehen.

Mit dem Halten eines Hundes kann eine nicht kalkulierbare Gefährdung verbunden sein, weil jeder Hund ein domestizierter Wolf bleibt. Deshalb sind zusätzliche präventive Vorschriften für Hundehalter zu treffen, in denen Aufsichtspflichten, Mitnahmeverbote sowie Anleinpflichten konkretisiert werden.

Zur Systematik des Hundegesetzes ist anzumerken, dass Teil I zum einen den Zweck des Gesetzes beschreibt, zum anderen bestimmte Begriffe definiert. Teil II enthält die Vorschriften, die für Hunde gelten, die nicht gefährliche Hunde im Sinne des § 2 des Hundegesetzes sind. Hierunter fallen auch gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Absatz 3 des Hundegesetzes, wenn die Gefährlichkeitsvermutung entsprechend § 17 des Hundegesetzes widerlegt worden ist. In Teil III sind die Vorschriften abschließend aufgeführt, die für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 des Hundegesetzes gelten. Die Vorschriften des Teils II, insbesondere § 9, gelten daher nicht für gefährliche Hunde. Lediglich an einigen wenigen Stellen, beispielsweise in § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c) bezüglich der Haftpflichtversicherung, wird in Teil III aus Gründen der besseren Lesbarkeit des Gesetzestextes auf Teil II verwiesen. Die Teile IV und V enthalten Vorschriften, die sich auf alle Hunde bzw. auf alle Hundehalterinnen und Hundehalter beziehen.

II. Zu den einzelnen Paragraphen

Zu § 1:

Wie unter Ziffer I dargelegt, hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen im Jahr 2002 zu Hundeverordnungen anderer Bundesländer festgestellt, dass Regelungen, die an die Rassezugehörigkeit von Hunden anknüpfen, nicht der Gefahrenabwehr, sondern der Gefahrenvorsorge dienen. Diese Rechtsprechung wurde vom Oberverwaltungsgericht für einen auf kommunaler Ebene angeordneten allgemeinen Leinenzwang übernommen.

Es muss daher aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich klargestellt werden, dass die Vorschriften dieses Gesetzes nicht nur der Abwehr einer Gefahr im klassischen, gefahrenabwehrrechtlichen Sinne dienen, sondern auch ein Schutz der Bevölkerung im Vorfeld, also eine Vorsorge vor den von Hunden potenziell ausgehenden Gefahren beabsichtigt ist.

Zu § 2:

Das Konzept der Hundeverordnung, bei der Beurteilung der Gefährlichkeit von Hunden auch an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen anzuknüpfen, hat sich trotz gewisser Vollzugsschwierigkeiten in Einzelfällen grundsätzlich als präventiv ausgerichtete Regelung bewährt und zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden beigetragen. Es soll daher beibehalten werden.

Wie unter Ziff. I bereits ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch in mehreren Entscheidungen im Jahr 2002 zu Hundeverordnungen anderer Bundesländer ausdrückBegründung lich festgestellt, dass der Gesetzgeber die „Einführung so genannter Rasselisten selbst verantworten" muss. Es hat dabei zum einen offen gelassen, ob über die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers für eine Rasseliste hinaus auch die einzelnen in der Liste enthaltenen Hunderassen gesetzlich festgelegt sein müssen oder ob hier eine Ermächtigung des Verordnungsgebers möglich ist, zum anderen nicht weiter ausgeführt, wie eine derartige Verordnungsermächtigung genau ausgestaltet sein müsste, um dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 GG) zu entsprechen. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in mehreren Eilentscheidungen erhebliche Zweifel daran geäußert, ob ein der Gefahrenvorsorge dienendes Landesgesetz die Festlegung einer konkreten Rasseliste dem Verordnungsgeber übertragen dürfte und welche abstrakten Vorgaben dabei erforderlich wären.

Aus Gründen der Rechtssicherheit soll daher durch dieses Gesetz abschließend festgelegt werden, welche Hunde zum Schutz der Bevölkerung und zum Schutz anderer Tiere als gefährlich angesehen werden müssen. Hierzu werden die Rasselisten aus § 1 der Hundeverordnung übernommen und ergänzt und die bislang in § 1 a SOG und § 1 Absatz 3 der Hundeverordnung enthaltenen Definitionen zusammengefasst. Im Einzelnen:

Zu Absatz 1:

In § 2 Absatz 1 werden diejenigen Hunderassen aufgeführt, für die die Gefährlichkeit unwiderleglich vermutet wird. Die Rasseliste aus § 1 Absatz 1 der Hundeverordnung wird übernommen und aus folgenden Gründen um den Bullterrier erweitert, für den bislang in Hamburg gemäß § 1 Absatz 2 der Hundeverordnung nur eine widerlegliche Gefährlichkeitsvermutung galt:

Nach dem Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001) dürfen Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Es besteht ein absolutes Verbot. Deshalb ist es erforderlich, eine landesrechtlich kompatible Regelung für den Bullterrier zu treffen. Mit der Aufnahme des Bullterriers in die Kategorie 1 wird dem Regelungswillen des Bundesgesetzgebers und seiner Gefährdungseinstufung dieser Rasse entsprochen. Hunde, die illegal eingeführt werden, gelten als unwiderleglich gefährlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. März 2004 festgestellt, dass das Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes, soweit es sich auf Hunde der darin genannten Rassen bezieht (auch Bullterrier), mit den geltenden Grundrechten vereinbar ist.

Der Bundesgesetzgeber habe (richtigerweise) angenommen, dass Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen so gefährlich sind, dass ihre Einfuhr und ihr Verbringen in das Inland unterbunden werden müssen.

Die maßgebliche Fachliteratur beschreibt den Bullterrier als kräftigen Hund, der sich durch überlegene Kraft, Kampffreudigkeit und Entschlossenheit auszeichnet und sehr schwierig abzurichten ist. In seinem Wesen sei das Zupacken ohne Vorwarnung fest verwurzelt. Bullterrier-Welpen zeigten bereits sehr früh rangbezogene Aggressionen. Aggressionsfreies Sozialspiel sei unter Welpen kaum zu beobachten: Bereits im Alter von 5­6 Wochen mündeten Sozialspiele fast regelmäßig in Beschädigungsbeißen. Die Rasse sei durch genetisch bedingte Verhaltensstörungen geprägt, zu denen u. a. Kampf ohne ritualisierte Ausdrucksbewegungen, ein gestörtes Paarungsverhalten sowie eine schwer gestörte Mutter-WelpenBeziehung gehöre. Tot gebissene oder verletzte Welpen seien keine Seltenheit. Auf Angst- und Schmerzäußerungen der Jungtiere reagierten die Mutterhündinnen mit Aggressivität statt Kontaktverhalten.

Zu Absatz 2:

Durch die Definition in § 2 Absatz 2 werden alle Hunde erfasst, deren Gefährlichkeit sich bereits in dem konkreten Verhalten des Hundes gezeigt hat. Die bislang in § 1 a SOG und in § 1 Absatz 3 der Hundeverordnung enthaltenen Definitionen werden zusammengefasst. Entsprechend den Regelungen in der Hundeverordnung bedarf es im Regelfall für die Einstufung eines Hundes als gefährlicher Hund der Kategorie 2 keiner ausdrücklichen behördlichen Feststellung. Vielmehr obliegt es in erster Linie dem einzelnen Hundehalter, das Verhalten seines Hundes sorgfältig zu beobachten und erforderlichenfalls die Vorschriften über das Halten und Führen gefährlicher Hunde auch ohne ausdrückliche behördliche Anordnung zu befolgen. Diese strikte Regelung ist zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden notwendig. Da nicht alle in der Freien und Hansestadt Hamburg gehaltenen Hunde amtstierärztlich auf ihre Gefährlichkeit hin überprüft werden können und sollen, erfolgen amtstierärztliche Gefährlichkeitsprüfungen erst anlassbezogen, d. h. im Regelfall nach einem Bissvorfall. Die Vorschriften über gefährliche Hunde sollen jedoch bereits im Vorfeld greifen und auch den ersten Bissvorfall vermeiden helfen.

Zu Absatz 3:

In § 2 Absatz 3 werden diejenigen Hunderassen aufgeführt, für die die Gefährlichkeit nur widerleglich, d. h. bis zum Beweis des Gegenteils durch die Halterin oder den Halter, vermutet wird. Die Rasseliste aus § 1 Absatz 2 der Hundeverordnung wird übernommen und aus folgenden Gründen um den Rottweiler erweitert:

Der Rottweiler ist ein Abkömmling von Molosser-Jagdhunden (z. B. Mastino Napoletano), die als klassische Kriegshunde der Antike gelten. Der Rottweiler ist ein typischer Metzger- und Treiberhund. Er kann Bullen bändigen, zu viel Kampftrieb haben und schmerzunempfindlich sein. Nach dem internationalen Rassestandard des FCI (Federation Cynologique Internationale) ist der Rottweiler ein kraftstrotzender, stämmiger Hund mit wuchtiger Gesamterscheinung. Schon allein wegen der Körpermasse sind Angriffe auf Menschen (insbesondere Kinder) bei diesen großen, kräftigen Hunden ein erhebliches Gefahrenpotenzial, das durch ihre schnell einsetzende Aggressions- und Wehrbereitschaft noch erhöht wird.

Im Jahre 2004 gab es in Hamburg 16 Bissvorfälle mit Rottweilern, bei denen Menschen verletzt wurden. In 18 Fällen waren Rottweiler in Beißereien mit Hunden verwickelt. 2005 wurde in Hamburg ein Mädchen durch einen Rottweiler schwer verletzt.

Die Bissvorfälle, Körpergestalt und Wesen dieser Rasse erfordern die Einordnung des Rottweilers in § 2 Absatz 3.

Zu Absatz 2 und Absatz 3 Bei den im Einzelnen genannten Begriffen zur Definition der Gefährlichkeit handelt es sich um eine häufig verwendete, übliche Beschreibung der Verhaltensweisen von gefährlichen Hunden. Dabei wird berücksichtigt, dass ein bestimmtes Aggressionspotenzial immer vorhanden ist und Aggressionsverhalten situationsabhängig auftritt. Die Abgrenzung ist nicht immer leicht und bedarf der genauen Verhaltensbeobachtung, bei der beurteilt werden muss, ob das Aggressionsverhalten „berechtigterweise" vom Hund gezeigt wird.

Zu Absatz 4:

§ 2 Absatz 4 des Gesetzentwurfes enthält ­ entsprechend dem Vorbild des nordrhein-westfälischen Hundegesetzes ­ eine Beweislastumkehr. Künftig soll in Zweifelsfällen nicht mehr die Behörde nachweisen, dass es sich um einen Hund der in Absatz 1 und 3 genannten Rassen oder eine Kreuzung zwischen diesen Hunderassen oder mit anderen Hunden handelt, sondern die Hundehalterin oder der Hundehalter muss den Beweis führen, dass dies nicht der Fall ist. Die Vollzugspraxis hat gezeigt, dass es für die zuständigen Behörden langwierig und kostenaufwändig sein kann, die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmen Rasse oder deren Kreuzungen nachzuweisen. Aufwand und Kosten muss künftig nicht die Allgemeinheit, sondern die Hundehalterin oder der Hundehalter tragen.

Zu § 3:

Da der Begriff „Hundehalter" in den verschiedenen Rechtsgebieten (Gefahrenabwehrrecht, Steuerrecht, Tierschutz, Zivilrecht) nicht einheitlich verwendet wird und auch in der einschlägigen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, enthält das Hundegesetz zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten eine entsprechende Begriffsdefinition.

Diese lehnt sich eng an die Formulierung des Hundesteuergesetzes an. Entscheidend sind entsprechend dem Zweck des Hundegesetzes (Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge) nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die tatsächliche Bestimmungsgewalt über den Hund. Je nach den persönlichen Verhältnissen der Hundehalterin oder des Hundehalters ist es auch möglich, dass mehrere Personen, die einen Hund gemeinsam in ihren Haushalt aufgenommen haben, als Hundehalter anzusehen sind.

Absatz 2 verhindert eine Überreglementierung bei vorübergehender Haltung, z. B. im Urlaubs- oder Krankheitsfall.

Zu § 4:

In § 4 wird definiert, was im Sinne des Hundegesetzes unter „Gehorsamsprüfung" zu verstehen ist und wie diese abgelegt werden kann. Die Gehorsamsprüfung ist Voraussetzung für die Befreiung von der Anleinpflicht. Sie ist notwendig, um überprüfen zu können, ob und gegebenenfalls wie der Halter seinen Hund halten und führen kann, sodass keine Gefahr von dem Hund ausgeht.

Die Gehorsamsprüfung wird bei von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Personen oder Einrichtungen abgelegt. Die Prüferin oder der Prüfer stellt eine Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Gehorsamsprüfung aus, die der zuständigen Behörde bei einem Antrag auf Befreiung von der Anleinpflicht als Nachweis vorgelegt werden muss.

Einzelheiten können durch Rechtsverordnung festgelegt werden (§ 25 Absatz 1 Nummer 1).

Zu § 5:

In § 5 wird definiert, was im Sinne des Hundegesetzes unter einem „Wesenstest" zu verstehen ist. Ein Wesenstest ist zum einen Voraussetzung für die Freistellung von den Vorschriften für gefährliche Hunde, zum anderen dient er allgemein als Instrument zur Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein Hund gefährlich ist. Um Missbrauch vorzubeugen, darf er nur von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Stelle oder Person durchgeführt werden.

Zu § 6:

In § 6 wird definiert, was im Sinne des Hundegesetzes unter einer „fälschungssicheren Kennzeichnung" zu verstehen ist.

Hunde können mittels eines Transponders dauerhaft gekennzeichnet werden. Er wird von einem Tierarzt im linken Schulter-Hals-Bereich unter die Haut des Hundes appliziert und verbleibt dort dauerhaft. Die auf dem Markt erhältlichen Transponder verfügen über eine weltweit einmalige und unveränderliche Kennnummer, die von einem Lesegerät (Scanner) erfasst werden kann. Weitere Daten zu Halterin oder Halter und Hund dürfen weder von staatlicher noch von privater Seite auf dem Transponder hinterlegt werden, selbst wenn dies im Zuge der technischen Weiterentwicklung zukünftig einmal möglich sein sollte.

Zu § 7:

§ 7 entspricht § 6 Absatz 1 der Hundeverordnung. Es wird klargestellt, dass es zur ­ an sich selbstverständlichen ­ Pflicht jeder Hundehalterin und jedes Hundehalters gehört, ihren bzw. seinen Hund so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigten, dass andere Personen nicht gefährdet werden. Dies bedeutet beispielsweise, dass auch Hunde, für die keine gesetzlich angeordnete Anleinpflicht gilt, in bestimmten Gefährdungssituationen angeleint geführt werden müssen oder dass Hunde, sofern die konkrete Situation es erfordert, mit einem Maulkorb versehen werden müssen, auch wenn dies nicht explizit gesetzlich vorgeschrieben ist.

Zu § 8:

Bislang besteht durch die Regelungen der Hundeverordnung sowie durch eine Vielzahl von Fachgesetzen eine weitgehende Anleinpflicht für Hunde, insbesondere in Grünund Erholungsanlagen, im Wald und in Naturschutzgebieten.

Nur für gefährliche Hunde besteht eine darüber hinausgehende allgemeine Anleinpflicht.

Im Interesse der Eindeutigkeit gegenüber Hundehalterinnen und -haltern und um die Sicherheit für die Bürger vor den Gefahren und Belästigungen, die von frei laufenden, nicht beaufsichtigten und insbesondere nicht zuverlässig gehorchenden Hunden ausgehen, zu erhöhen, soll nunmehr außerhalb des eingefriedeten Besitztums eine allgemeine Anleinpflicht eingeführt werden. Hunde dürfen außerhalb von Hundeauslaufzonen nur noch dann in der Öffentlichkeit unangeleint geführt werden, wenn die Aufsichtsperson nachgewiesen hat, dass sie mit dem Hund erfolgreich eine Gehorsamsprüfung abgelegt hat. Die allgemeine Anleinpflicht für alle Hunde dient der umfassenden Gefahrenvorsorge und -abwehr im Umgang mit Hunden. Die Einflussnahme auf einen Hund an der Leine ist entscheidend verbessert durch direkte Führungshilfen und Zwangsmaßnahmen. Sie entspricht einer mobilen Fixation.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist es nicht vorgeschrieben, den Hund an der kurzen Leine zu führen. Die Beschränkung auf eine höchstens 2 m lange Leine besteht entsprechend § 6 Absatz 1 der Hundeverordnung nur, wenn eine besondere Gefahrensituation vorliegt. Sie betrifft läufige Hündinnen, Hunde, die das in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannte gefährdende Verhalten aufweisen sowie gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 3 für Hunde, die an Orten mitgeführt werden, an denen sich regelmäßig viele Menschen auf engem Raum aufhalten. Haupteinkaufsbereiche sind dabei insbesondere Straßen, in denen sich auf engem Raum viele Geschäfte und entsprechend viele Passanten befinden. Als Beispiele sind die Mönckebergstraße, die Wandsbeker Chaussee in Höhe Wandsbek-Markt oder der Jungfernstieg zu nennen.

Hundeauslaufzonen befinden sich gegenwärtig ausschließlich in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und in Waldgebieten und befreien dabei von der durch die Grünund Erholungsanlagenverordnung und das Landeswaldgesetz vorgeschriebenen Anleinpflicht. Auf Flächen außerhalb von