Hundeauslaufzonen

Grün- und Erholungsanlagen gibt es bislang keine Hundeauslaufzonen, weil bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dort keine Anleinpflicht galt. Künftig können auch auf diesen Flächen Hundeauslaufzonen ausgewiesen werden. Ob und welche Flächen von den zuständigen Behörden ausgewählt werden, ob und ggf. wie sie herzurichten und/oder auszustatten sind, hängt dabei von den konkreten örtlichen Gegebenheiten ab.

Da in § 8 Absatz 3 bestimmt ist, dass nur die Anleinpflichten nach § 8 Absätze 1 und 2 in Hundeauslaufzonen nicht gelten, müssen gefährliche Hunde i. S. d. § 2 dort auch angeleint und mit einem Maulkorb versehen geführt werden (vgl. § 17 Absatz 2). Auch Hunde, für die ein nach § 23 Absatz 6 individuell angeordneter Leinenzwang gilt, dürfen in Hundeauslaufzonen nicht unangeleint geführt werden ­ es sei denn, die zuständige Behörde hat im Einzelfall etwas anderes bestimmt.

Die in § 8 Absatz 4 festgelegte Ausnahme von der Anleinpflicht nach § 8 Absatz 1 ist erforderlich, weil die Gehorsamsprüfung nach § 4 Absatz 1 gegebenenfalls auch außerhalb eines eingefriedeten Privatgrundstückes durchgeführt werden kann.

Die durch andere Rechtsvorschriften, wie z. B. die Grünund Erholungsanlagenverordnung, angeordneten Anleinpflichten werden durch dieses Gesetz nicht aufgehoben. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden diese Vorschriften in Absatz 5 ausdrücklich genannt.

Zu § 9:

Wer seine Sachkunde durch Ablegen einer entsprechenden Prüfung (Gehorsamsprüfung) nachweist, wird von der in § 8 Absatz 1 angeordneten allgemeinen Anleinpflicht befreit.

Die Befreiung gilt dabei ausdrücklich nur für die in § 8 Absatz 1 angeordnete Anleinpflicht ­ nicht für die Anleinpflichten nach § 8 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 Nummer 2. Auch die durch andere Rechtsvorschriften angeordneten Anleinpflichten gelten weiter, da sie ­ im Gegensatz zu den Anleinpflichten nach diesem Gesetz ­ nicht oder zumindest nicht ausschließlich der Gefahrenabwehr oder Gefahrenvorsorge dienen. Selbstverständlich kann auch ein Hund, für den ein Leinenzwang nach § 23 Absatz 6 angeordnet worden ist, nur von der Anleinpflicht nach § 8 Absatz 1 befreit werden, wenn zuvor der Leinenzwang aufgehoben wurde, beispielsweise weil der Hund das Verhalten, das zur Anordnung des Leinenzwanges geführt hat, nicht mehr zeigt. Wird für einen von der Anleinpflicht nach § 8 Absatz 1 bereits befreiten Hund zu einem späteren Zeitpunkt durch die zuständige Behörde ein Leinenzwang nach § 23 Absatz 6 angeordnet, erlischt die Befreiung automatisch. Die entsprechende Bescheinigung ist unverzüglich bei der zuständigen Behörde zurückzugeben (§ 9 Absatz 3).

Um reale Anreize für Hundehalterinnen und Hundehalter zu schaffen, mit ihrem Hund die Gehorsamsprüfung abzulegen, gilt die Befreiung von der Anleinpflicht auch für die Wege in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, befristet für ein Jahr, um diesbezüglich Erfahrungen zu sammeln.

Um Härtefälle zu vermeiden, kann im Einzelfall die Befreiung von der Anleinpflicht erfolgen, wenn die Ablegung der Gehorsamsprüfung auf Grund des Alters und/oder der Gesundheit des Hundes unzumutbar wäre, der Hund offensichtlich ungefährlich ist und die Hundehalterin oder der Hundehalter bislang nicht gegen die für das Führen oder die Haltung des Hundes geltenden Rechtsvorschriften verstoßen hat.

Um Missbrauchsmöglichkeiten so weit wie möglich auszuschließen, ist es erforderlich, die Befreiung von der Anleinpflicht nicht nur von dem Bestehen der Gehorsamsprüfung bei einem zugelassenen Sachverständigen, sondern zusätzlich von der behördlichen Anerkennung und Eintragung in das Hunderegister abhängig zu machen. Auf Grund der hohen Zahl der in der Freien und Hansestadt Hamburg gehaltenen Hunde wird es erforderlich sein, eine relativ große Anzahl von Sachverständigen als Prüfer zuzulassen.

Zu § 10:

Einige Rechtsvorschriften verbieten generell die Mitnahme von Hunden in bestimmte Gebiete bzw. auf bestimmte Flächen, wie z. B. Kinderspielplätze oder Wochenmärkte. § 10 soll klarstellen, dass diese Mitnahmeverbote durch die Regelungen dieses Gesetzes, insbesondere die allgemeine Anleinpflicht, nicht aufgehoben werden.

Zu § 11:

Eine Verpflichtung zur fälschungssicheren Kennzeichnung gab es bislang nur für gefährliche Hunde. Sie wird nunmehr auf alle Hunde, die in der Freien und Hansestadt Hamburg gehalten werden, ausgeweitet, damit jeder Hund jederzeit eindeutig identifizierbar ist. Die Kennzeichnung erleichtert die Klärung und Ahndung von Verstößen gegen dieses Gesetz sowie sonstige das Halten und Führen von Hunden betreffende Rechtsvorschriften, die Zuordnung ausgesetzter und das Wiederauffinden verloren gegangener Hunde sowie eine möglichst lückenlose steuerliche Erfassung der Hunde. Darüber hinaus ist die Kennzeichnung mittels Transponders durch europäisches Recht (Verordnung (EG) 998/2003) bereits jetzt im internationalen Reiseverkehr zur Verhinderung der Tollwuteinschleppung vorgeschrieben.

Bereits bestehende, unverwechselbare Kennzeichnungen werden übernommen. Es muss keine weitere Applikation erfolgen, wenn der Transponder ablesbar ist.

Zu § 12:

Die bislang nur für gefährliche Hunde bestehende Haftpflichtversicherungspflicht wird zur Absicherung der berechtigten zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Hundeattacken auf alle Hunde ausgeweitet.

Wenn durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, so ist derjenige, welcher das Tier hält, nach § 833 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. § 833 Satz 1 BGB begründet eine so genannte Gefährdungshaftung des Tierhalters für alle Tiere, gleichgültig, ob gezähmt, wild oder bösartig, und somit auch für Hunde.

Dieser zivilrechtliche Schadensersatzanspruch gegen die Hundehalterin oder den Hundehalter nützt dem Geschädigten allerdings nur, wenn der Halter über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, um das Opfer angemessen entschädigen zu können. Eine Haftpflichtversicherungspflicht kann in diesem Zusammenhang sicherstellen, dass die durch Angriffe von Hunden geschädigten Personen die dadurch entstehenden Kosten, z. B. für die Heilbehandlung, auch tatsächlich erhalten.

Sie kann darüber hinaus verhindern, dass die Solidargemeinschaft durch Inanspruchnahme von Kranken- und Rentenversicherung für Schäden durch Hunde, deren Halter nicht versichert sind, aufkommen muss. Eine Haftpflichtversicherungspflicht für alle Hundehalterinnen und Hundehalter ist demnach als flankierende Maßnahme zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 833 BGB zu verstehen.

Durch die Formulierung der Versicherungspflicht in diesem Gesetz muss sichergestellt sein, dass die Haftpflichtversicherung auch die oben beschriebene, verschuldensunBürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 18. Wahlperiode abhängige Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB abdeckt.

Hierzu genügt es nicht, den Halter zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung zu verpflichten, sondern es muss der Abschluss einer speziell das Haftungsrisiko des § 833 BGB abdeckenden Versicherung nachgewiesen werden.

Die Bestimmung einer „zuständigen Stelle" im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes ist notwendig. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz gilt eine Zwangshaftpflichtversicherung im Verhältnis zu dem Geschädigten weiter, bis die Versicherung einer besonders benannten zuständigen Stelle das Erlöschen der Haftpflichtversicherung mitgeteilt hat. Die Benennung einer zuständigen Stelle bedeutet daher einen zusätzlichen Schutz für die Geschädigten, da die Haftpflichtversicherung weiter zahlungspflichtig ist, bis den Behörden das Erlöschen der Haftpflichtversicherung mitgeteilt wurde und diese entsprechende Maßnahmen nach dem Hundegesetz gegen den Halter ergreifen können.

Zu § 13:

Die Anzeige- und Mitteilungspflichten sind notwendig, weil die zuständigen Behörden die genannten Angaben benötigen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes kontrollieren, die notwendigen Erkenntnisse über die in Hamburg gehaltenen Hunde (Anzahl, Rassezugehörigkeit etc.) gewinnen, das zentrale Register (§ 24) sinnvoll führen und eine aussagekräftige Beißstatistik führen zu können. Andernfalls laufen die Verpflichtung zur Kennzeichnung, die Haftpflichtversicherungspflicht und die anderen Vorschriften dieses Gesetzes ins Leere. Die An- bzw. Abmeldung des Hundes bei der zuständigen Behörde soll die Meldungen nach dem Hundesteuergesetz beinhalten, weil dadurch der Verwaltungsablauf rationalisiert und für den Bürger erleichtert wird.

Zu § 14:

Die Regelungen entsprechen § 2 Absatz 1 Satz 1 der Hundeverordnung. Darüber hinaus wird ­ entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis ­ ausdrücklich klargestellt, dass die Erlaubnis grundsätzlich vor Beginn der Haltung eines gefährlichen Hundes zu beantragen und die Erlaubnisvoraussetzungen, soweit möglich, bereits vor Beginn der Haltung nachzuweisen sind. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur dann zulässig, wenn die Halterin oder der Halter aus objektiven Gründen unverschuldet nicht in der Lage ist, diese zeitliche Vorgabe einzuhalten.

Zu § 15:

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes entsprechen im Wesentlichen § 2 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 der Hundeverordnung.

Zu § 16: Absatz 1 entspricht im Wesentlichen den Regelungen des § 3 der Hundeverordnung.

Durch die Formulierung „in der Regel" besteht nunmehr die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden im begründeten Einzelfall trotz Erfüllung der aufgeführten Regelbeispiele für Unzuverlässigkeit von der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters ausgehen können. Diese Korrektur der bisherigen Regelungen entspricht der Formulierung in der weit überwiegenden Anzahl der Hundeverordnungen und -gesetze der anderen Bundesländer und trägt den vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht u. a. mit Beschluss vom 4. April 2001

(Az. 2 Bs 86/01) dargelegten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der bisherigen Regelung Rechnung. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat insoweit festgestellt, dass erhebliche Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit und damit Rechtmäßigkeit der Zuverlässigkeitsregelungen in der HundeVO bestehen, da die Zuverlässigkeit verneint und damit ein Antrag auf Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ausnahmslos abzulehnen war, wenn die Halterin oder der Halter wegen eines Verstoßes gegen die genannten Rechtsvorschriften verurteilt worden war. Eine Bewertung des Verstoßes war nicht mehr möglich, sodass die Erlaubnis beispielsweise auch bei einmaligen und geringfügigen Straftaten gegen das Eigentum oder das Vermögen ­ beispielsweise einem einfachen Ladendiebstahl ­ zu versagen war.

Die Absätze 2 bis 4 dienen der Klarstellung und sind aus Gründen des Datenschutzes erforderlich.

Die Einholung der in Absatz 3 genannten weiteren Auskünfte zur Überprüfung der Zuverlässigkeit steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollen diese Auskünfte nicht regelmäßig eingeholt werden, sondern nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht zuverlässig sein könnte und die genannten Auskünfte geeignet sind, den entsprechenden Verdacht entweder auszuräumen oder zu bestätigen. Entscheidend sind, wie bei jeder Ermessensentscheidung, die konkreten Umstände des Einzelfalles. Die Auskünfte nach Absatz 3 dürfen jedoch nicht erst dann eingeholt werden, wenn bereits Tatsachen bekannt sind, die gegen eine Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder der Antragstellers sprechen. Entsprechende Verdachtsmomente reichen aus.

Zu § 17:

§ 16 entspricht mit geringfügigen redaktionellen Änderungen § 4 der Hundeverordnung. Eine ausbruchssichere Unterbringung setzt voraus, dass der Hund das eingefriedete Besitztum nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters bzw. der verantwortlichen Aufsichtsperson verlassen kann. Erforderlich ist hier insbesondere eine hohe, feste und verschlossene Einfriedung, die von dem Hund nicht übersprungen oder umgeworfen werden kann.

Zu § 18:

§ 18 entspricht inhaltlich § 2 Absatz 3 und § 8 Absatz 2 der Hundeverordnung. Es wurden lediglich klarstellende und redaktionelle Änderungen vorgenommen. Durch die Neuformulierung wird nunmehr ­ entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis ­ klargestellt, dass die zuständigen Behörden über die Freistellung nicht nach Ermessen frei entscheiden, sondern lediglich die Tatbestandsvoraussetzungen für die Freistellung (Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung) überprüfen. Liegen diese vor, wird die Freistellung erteilt. Des Weiteren wurde ­ ebenfalls entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis ­ klargestellt, dass die Halterinnen und Halter nicht nur von der Erlaubnispflicht, sondern von allen gefährliche Hunde betreffenden Vorschriften wie z. B. Maulkorbpflicht, Pflicht zur Kastration/Sterilisation freigestellt werden. Dies entspricht der Regelungskonzeption „widerlegliche Gefährlichkeitsvermutung". Wie bisher gilt ein gefährlicher Hund im Sinne des § 2 Absatz 3 bis zu einer positiven Entscheidung der zuständigen Behörde über den Freistellungsantrag als gefährlicher Hund, insbesondere auch während des laufenden Freistellungsverfahrens und eines sich an eine Ablehnung des Freistellungsantrages gegebenenfalls anschließenden Widerspruchs- und/ oder Klageverfahrens.

Im Zusammenhang mit der Freistellung von jungen Hunden bis zu einem Alter von 15 Monaten wird die bisherige Verwaltungspraxis gesetzlich festgeschrieben. Nach gängiger wissenschaftlicher Auffassung ist die Aussagekraft des Wesenstests beim Junghund begrenzt. Erst mit mindestens 15 Mona ten ist die Entwicklung eines Hundes so weit fortgeschritten, dass sein Wesen auf Belastungen hin getestet werden und ein endgültig aussagekräftiger Wesenstest durchgeführt werden kann.

Auch die Formulierung, dass während des laufenden Freistellungsverfahrens die Hundehaltung als vorläufig erlaubt gilt, spiegelt die bisherige Verwaltungspraxis wieder. Es soll vermieden werden, dass die Halterin oder der Halter parallel eine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes und eine Freistellung beantragen muss, da vor endgültiger Freistellung der Hund noch als gefährlicher Hund gilt und nicht ohne Erlaubnis gehalten werden darf.

Zu § 19:

Um die normale Entwicklung von Welpen zu ermöglichen, müssen Erleichterungen für Welpen und junge Hunde bis zur Vollendung des neunten Lebensmonats eingeführt werden.

Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von neun Monaten können allein schon auf Grund anatomischer Gegebenheiten keinen passenden Maulkorb tragen. Außerdem dominiert bis zu diesem Alter das Spielverhalten das Aggressionsverhalten.

Gefährliche Hunde müssen daher bis zu diesem Alter nur an der Leine geführt werden, nicht dagegen einen Maulkorb tragen. Hunde, für die die Gefährlichkeit nur vermutet wird (§ 2 Absatz 3) sind darüber hinaus von der Erlaubnispflicht freigestellt. Es soll vermieden werden, dass Halterinnen und Halter für diese neunmonatige Übergangszeit zusätzlich eine Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes einholen müssen.

Zu § 20:

Jeder, der sich mit einem Hund außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums bzw. außerhalb der eigenen Wohnung aufhält, ist verpflichtet, den Kot des Hundes aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Diese Pflicht gilt nur dann, wenn dies im Einzelfall möglich und angemessen ist. Hinsichtlich der Angemessenheit ist auf die Gesamtumstände des Einzelfalles abzustellen. So ist es beispielsweise einer schwer Gehbehinderten nicht möglich, den Hundekot aufzunehmen.

Die Beseitigungspflicht kann auch dann unangemessen sein, wenn der Hund den Kot in unzugänglichem Gelände ablegt, beispielsweise abseits des befestigten Weges in einem Gehölzstreifen jenseits des Straßengrabens oder im tiefen Schnee.

Zu § 21

§ 21 entspricht mit der klarstellenden Erweiterung um die Verpaarung von gefährlichen Hunden § 5 der Hundeverordnung.

Zu § 22

§ 22 entspricht mit der Erweiterung um Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Einsatz sowie Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes § 9 der Hundeverordnung.

Diensthunde der Bundes- oder Landesbehörden müssen auch außerhalb eines konkreten Einsatzes zum Zwecke der Gehorsamsausbildung oder Gehorsamsschulung unangeleint geführt werden können. Daher gelten in diesen Fällen die Anleinpflichten nach § 8 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 Nummer 3 nicht, sodass eine Diensthundeführerin oder ein Diensthundeführer beispielsweise den Diensthund unangeleint in einem Einkaufszentrum führen kann, wenn dies erforderlich ist, um den Gehorsam des Hundes in dieser Umgebung zu schulen.

Des Weiteren wurde eine Erleichterung für Halter aufgenommen, die ihren Hund nur vorübergehend ­ im Regelfall während eines Urlaubs oder Besuches ­ in der Freien und Hansestadt Hamburg halten. In diesen Fällen gelten die Chippflicht, die Haftpflichtversicherungspflicht, die Anzeigepflichten und die Erlaubnispflicht nicht. Es gelten lediglich die Vorschriften über das Führen von Hunden sowie die allgemeinen Haltungsanforderungen für gefährliche Hunde (ausbruchssichere Unterbringung, Warnschild etc.). Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 8 Absatz 3 der Hundeverordnung

Zu § 23

§ 23 entspricht mit einigen Änderungen § 7 der Hundeverordnung.

In Absatz 1 wird zunächst klargestellt, dass die zuständigen Behörden befugt sind, bei Kontrollen die für alle Hunde verpflichtende fälschungssichere Kennzeichnung abzulesen und dass die anwesende Aufsichtsperson verpflichtet ist, hierbei mitzuwirken ­ beispielsweise den Hund festzuhalten oder im Bedarfsfall Auskunft darüber zu geben, wo genau der Transponder appliziert wurde.

Bei der Haltungsuntersagung wird die Möglichkeit eingeräumt, bei einem einmaligen und geringfügigen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes von einer Haltungsuntersagung abzusehen. Dies entspricht den Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes (auch hier begründen nur wiederholte oder gröbliche Verstöße die Unzuverlässigkeit des Halters) und trägt der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtes Rechnung. Dieses hatte in mehreren Beschlüssen festgestellt, dass eine zwingende Haltungsuntersagung ohne Ausnahmemöglichkeit bei jedem noch so geringfügigen Verstoß gegen die Vorschriften der Hundeverordnung (beispielsweise bei einem Verstoß gegen das Warnschildgebot) nicht verhältnismäßig und damit rechtswidrig sein dürfte.

Zur Verbesserung des Vollzuges wird den zuständigen Behörden die Möglichkeit eingeräumt, ein generelles Hundehaltungsverbot auszusprechen sowie bestimmten Personen das Führen eines bestimmten Hundes oder von Hunden im Allgemeinen zu verbieten.

Zur Verbesserung des Vollzuges wird darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen, die Vorführung des Hundes zur Rassebestimmung und zur Gefährlichkeitsprüfung sowie die Durchführung eines Wesenstests auf Kosten der Halterin oder des Halters behördlich anzuordnen.

Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage wird für alle Maßnahmen nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Einziehung und der Tötungsanordnung gesetzlich ausgeschlossen. Bislang war regelmäßig von den zuständigen Behörden die sofortige Vollziehung entsprechender Verfügungen ausdrücklich anzuordnen. Die behördlichen Maßnahmen nach diesem Gesetz sind regelmäßig eilbedürftig, da sich die Gefahren, die durch die Anordnungen abgewehrt werden sollen, jederzeit verwirklichen können.

Zu § 24

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein zentrales Register zu errichten, in dem bestimmte Daten, die für die Durchführung und den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind, erfasst werden. Das Register erfüllt dabei drei Aufgaben: Zum einen dient es bei Vor-Ort-Überprüfungen als Entscheidungshilfe, da die entscheidungserheblichen Daten jederzeit abgerufen werden können. Zum anderen wird durch das Register der Vollzug des Gesetzes durch die zuständigen Behörden verbessert. Die zuständigen Behörden können rasch elektronisch auf die wichtigsten Daten zugreifen und viele Bescheide und Berichte automatisch erstellen. Des Weiteren dient das Register auch der Evaluation dieses Gesetzes, indem die wichtigsten Daten, beispielsweise über Verstöße gegen dieses Gesetz oder über Vorfälle mit Hunden, rasch anonymisiert ausgewertet werden und die notwendigen Statistiken erstellt werden können.

Die in die Rechtsverordnung aufzunehmenden Vorschriften über den Abruf der Daten einschließlich der technischen sowie der organisatorischen Maßnahmen tragen den Belangen des Datenschutzes Rechnung.

Durch Absatz 1 Sätze 2 bis 4 soll sichergestellt werden, dass durch das Register jederzeit die aktuelle Sach- und Rechtslage wiedergegeben wird: Werden behördliche Maßnahmen oder Feststellungen nachträglich, insbesondere im Widerspruchsoder Klageverfahren, aufgehoben oder abgeändert, sind die entsprechenden Eintragungen im Register entweder zu löschen oder entsprechend der Änderung zu aktualisieren. Das gleiche gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die in Absatz 1 Nummern 13 bis 15 genannten Vorfälle nicht von dem Hund ausgingen, dem sie zunächst zugeordnet wurden. Ausgenommen von der Löschung sind lediglich der nachträgliche Widerruf einer Erlaubnis, Freistellung oder Befreiung auf Grund neuer Tatsachen.

Zu § 25

Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten zu bestimmten Punkten durch Rechtsverordnung zu regeln. Bei der Einführung und Ausgestaltung weiterer Kennzeichnungspflichten sind die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit zu beachten.

Zu § 26

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16. März 2004 zum Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz festgestellt, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung von Rasselisten die Gefährdungslage, die durch das Halten von Hunden entstehen kann und die Ursachen dafür weiter im Blick behalten und insbesondere das Beißverhalten der gelisteten Hunde künftig mehr noch als bisher überprüfen und bewerten muss. Die Berichterstattung des Senats ermöglicht und erleichtert dem Gesetzgeber diese Verpflichtung.

Daneben soll die Berichterstattung dem Gesetzgeber auch die Auswirkungen in Bezug auf den Datenschutz, insbesondere beim Einsatz von Chiplesegeräten und automatisierten Verfahren zum Abruf aus dem zentralen Register, verdeutlichen. Die bzw. der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat darauf hinzuwirken, dass die Auswirkungen bezüglich des Datenschutzes in dem Bericht umfassend dargestellt und bewertet werden.

Zu § 27

Der Ordnungswidrigkeitenkatalog der Hundeverordnung wurde übernommen und um die Bußgeldbewehrung der neuen Vorschriften über das Halten von Hunden im Allgemeinen erweitert.

Zu § 28

Übergangsbestimmungen sind erforderlich, damit bereits bestehende Erlaubnisse und Freistellungen ihre Gültigkeit behalten. Bullterrier, für die eine wirksame Freistellungsbescheinigung vorliegt, unterliegen ­ obwohl nunmehr erlaubnispflichtige Haltung ­ nicht den verschärften Anforderungen an die Haltung von Hunden. Das Zuchtverbot gilt jedoch ab In-Kraft-Treten des Gesetzes auch für Bullterrier, da sie nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 als gefährliche Hunde im Sinne der Hundeverordnung gelten und lediglich die in § 28 explizit aufgezählten Vorschriften für gefährliche Hunde nicht gelten.

Für die neu in die so genannte Kategorie 3 aufgenommenen Rottweiler gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr. Innerhalb dieser Zeit muss entweder die Erlaubnis zur Haltung oder die Freistellung von der Erlaubnis beantragt werden. Für die Angaben zur Chippflicht und Haftpflichtversicherungspflicht soll ebenfalls eine Übergangsfrist von einem Jahr gelten.

Zu § 29

Die allgemeine Anleinpflicht gilt mit In-Kraft-Treten des Gesetzes, für den diesbezüglichen Bußgeldtatbestand gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr. Mit dieser Überleitung kann eine sachgerechte Sensibilisierung der Hundehalter erreicht werden. Die Befreiung von der Anleinpflicht auf Wegen in Grün- und Erholungsanlagen ist zunächst auf ein Jahr befristet, damit Erfahrungen gesammelt und die Vorschriften ggf. angepasst werden können.