Studiengang

1. Ausgangslage:

Das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialpädagogen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiterinnen (im folgenden Anerkennungsgesetz genannt) in seiner derzeitigen Fassung setzt voraus, dass es einen Diplom-Studiengang Sozialpädagogik gibt.

Das wird jedoch künftig nicht mehr der Fall sein.

Infolge einer Änderung des Hochschulrechts bereiten die Hamburger Hochschulen derzeit Bachelor- und Masterstudiengänge vor. Davon sind auch die bisherigen Diplomstudiengänge Sozialpädagogik an der Hochschule für soziale Arbeit und Diakonie (früher: Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik) und der Hochschule für angewandte Wissenschaften betroffen. Sie werden nicht mehr fortgeführt.

Mit der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen verbindet sich eine weit reichende organisatorische und inhaltliche Reform der Hochschulausbildung. Unter anderem werden die Ausbildungsgänge verdichtet und verkürzt; ein Bachelor-Studiengang ist typischerweise stark praxisorientiert. Einzelheiten über die Ausgestaltung der künftigen Studiengänge für Sozialpädagogik an den Hamburger Hochschulen stehen noch nicht fest.

Nach § 52 Absatz 8 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) müssen die Hochschulen die von ihnen entwickelten Studiengänge einer Akkreditierungsagentur vorlegen. Gegenstand der Akkreditierung ist jeweils der Nachweis der wissenschaftlichen und organisatorischen Realisierbarkeit der Studiengänge, ihre Finanzierbarkeit sowie die Erfüllung bestimmter Mindeststandards hinsichtlich der Qualität der Studiengänge. Die Einzelheiten sind u. a. in „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Absatz 2 Hochschulrahmengesetz für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen" in der Fassung vom 10. Oktober 2003 geregelt.

Die Hochschulen beabsichtigen, in Abstimmung mit der zuständigen Behörde alsbald entsprechende Studiengänge für Sozialpädagogik anzubieten.

2. Zielsetzung Ziel der Gesetzesänderung ist die Anpassung an die neue Hochschulausbildung sowie die Wahrung der Berufschancen der Absolventen.

Die staatliche Anerkennung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen soll insbesondere sicherstellen, dass Studierende durch hinreichende praktische Erfahrungen für ihren künftigen Beruf befähigt werden. Wenn durch die künftige ­ nach den Vorgaben des Hochschulrechts praxisorientierte ­ Bachelor-Ausbildung per se sichergestellt ist, dass in einem sozialpädagogischen Studiengang stets integrierte praktische Ausbildungsabschnitte in erheblichem Umfang stattfinden, wäre das Bedürfnis für eine staatliche Anerkennung grundsätzlich in Frage zu stellen. Das Anerkennungsgesetz könnte völlig entfallen.

Allerdings ist zurzeit festzustellen, dass in anderen Ländern trotz der neu geordneten Studiengänge noch an der staatlichen Anerkennung festgehalten wird. Würde allein Hamburg die staatliche Anerkennung abschaffen, würde das die Berufschancen für Absolventen der Hamburger Hochschulen beeinträchtigen. Als Folgewirkung würde sich die Wettbewerbssituation der Hamburger Hochschulen verschlechtern, wenn Bewerber damit rechnen müssten, nur einen am Arbeitsmarkt nicht optimal verwertbaren Studienabschluss erreichen zu können.

BÜRGERSCHAFT Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialpädagogen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiterinnen vom 27. Juni 1995

§ 1:

Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung:

(1) Wer das Studium der Sozialpädagogik an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg oder an der Hochschule für soziale Arbeit und Diakonie mit der Bachelorprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, erwirbt damit zugleich die staatliche Anerkennung als Sozialpädagoge und Sozialarbeiter, bzw. Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin.

(2) Die im Studium zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten müssen die Studierenden befähigen, selbstständig und eigenverantwortlich im Bereich der Sozialpädagogik und Sozialarbeit beruflich zu handeln. Dazu weisen die Hochschulen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung nach, dass für diesen Zweck hinreichende Praxisanteile einschließlich eines Erfolgsnachweises für die Studierenden vorgesehen sind.

(3) Über die Anerkennung von Praxisstellen zur Durchführung von Praxisanteilen nach Absatz 2 entscheiden die Hochschulen. Als Träger von Praxisstellen im Bereich der freien Wohlfahrtspflege können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugend- und Sozialhilfe tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben in der Jugend- und Sozialhilfe zu leisten im Stande sind und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

§ 2:

Urkunde über die staatliche Anerkennung:

(1) Über die staatliche Anerkennung wird eine Urkunde von der Hochschule ausgestellt, die zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter" bzw. „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin" berechtigt.

(2) Die staatliche Anerkennung setzt einen erfolgreichen Bachelorabschluss voraus.

(3) Die staatliche Anerkennung wird für den Zeitpunkt ausgesprochen, an dem auch die Bachelorurkunde ausgestellt worden ist.

§ 3:

Übergangs- und Schlussvorschriften:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt wird das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialpädagogen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiterinnen vom 27. Juni 1995 (HmbGVBl. S. 139) aufgehoben.

(2) Staatliche Anerkennungen als Sozialpädagoge und Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin, die nach einem Hochschulstudium in einem entsprechenden Studiengang in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden sind, stehen den staatlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz gleich.

(3) Für Absolventen, die eine Diplomprüfung an einer der in § 1 Absatz 1 genannten Hochschulen abschließen, ist das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialpädagogen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiterinnen in der geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Deshalb soll auch in Hamburg die staatliche Anerkennung fortbestehen und das Anerkennungsgesetz bereits jetzt an die neuen Studiengänge angepasst werden.

3. Änderungsbedarf

Im Anerkennungsgesetz sind die Bestimmungen über die Regelstudiendauer sowie die Bezeichnungen des Studienganges und der Hochschulen zu ändern. Zugleich sollen die Regelungen deutlich vereinfacht werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs.

4. Petitum:

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das nachstehende Gesetz beschließen.

Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialpädagogen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiterinnen Vom...........

A.

Allgemeiner Teil

Die Änderung dient dazu, die Ausbildung von Sozialpädagoginnen und -pädagogen an die im Rahmen des BolognaProzesses vereinbarte Einführung einer gestuften Bachelor-/Master-Studienstruktur sowie das Gesetz an die geänderten Namen der Hochschulen und Studienabschlüsse anzupassen.

B. Besonderer Teil 1.

Zu § 1:

Hier erfolgt eine Anpassung an die aktuellen Bezeichnungen der Hochschulen. Außerdem wird auf die Bezeichnung des neuen Studienabschlusses (Bachelor) Bezug genommen und der Verweis auf die bisherige Regelstudienzeit von acht Semestern beseitigt, weil diese in den neuen Ausbildungsgängen nicht mehr vorgesehen ist.

Darüber hinaus wird die Gestaltung der Praxisanteile in der sozialpädagogischen Ausbildung nicht mehr detailliert in diesem Gesetz geregelt, sondern soll im Zuge der neuen Verfahren zur Zulassung von sozialpädagogischen Studiengängen von den Hochschulen dargelegt werden. Einer besonderen Regelung in diesem Gesetz bedarf es nicht mehr, da eine Bachelor-Ausbildung ohnehin in hohem Maße praxisorientiert sein muss, um zugelassen zu werden.

Zu § 2:

Auf eine Antragstellung wird zur Verfahrensvereinfachung künftig verzichtet. Da in der Vergangenheit ohnehin regelmäßig alle Absolventen auch die staatliche Anerkennung beantragt und erhalten haben, soll künftig die Anerkennung parallel zur Vergabe des Abschlusszeugnisses erfolgen.

Regelungen zur Versagung oder Aberkennung der staatlichen Anerkennung werden nicht mehr für nötig gehalten.

Während der Geltungsdauer des bisherigen Gesetzes ist weder eine Versagung noch eine Aberkennung erfolgt. Daraus ist zu schließen, dass für diese Vorschriften kein praktisches Bedürfnis besteht. Es ist davon auszugehen, dass die Mechanismen des Arbeitsmarkts ausreichen, um ungeeignete Personen aus einer Tätigkeit als Sozialpädagoge oder -pädagogin auszuschließen. Die §§ 3 und 4 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialpädagogen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiterinnen vom 27. Juni 1995 entfallen deshalb.

Zu § 3:

Das Gesetz soll am 1. Januar 2006 in Kraft treten, damit für die Studierenden und die Hochschulen Klarheit über den Fortbestand des Instituts der staatlichen Anerkennung besteht.

Zugleich wird bestimmt, dass für Studierende, die sich noch in einem Diplom-Studiengang befinden, das alte Recht weiter gilt.

Begründung: