Private Spielplätze sichern

Die Hamburgische Bauordnung schreibt in ihrer bisher gültigen wie auch in der jetzt vorgelegten neuen Fassung vor, dass bei der Errichtung von Wohngebäuden mit mehr als drei Wohnungen bedarfsgerechte Spielflächen mit geeigneten Spielgeräten herzustellen sind.

Diese Vorschrift war und ist in mehrfacher Hinsicht problematisch:

Die auf privaten Spielflächen installierten Spielgeräte werden bei der Schlussbesichtigung im Rahmen der behördlichen Bauabnahme in der Regel nicht einbezogen. Prüffähige Bauvorlagen ­ etwa über die Verankerung höherer Spielgeräte, die Tragfähigkeit von Klettergerüsten und dergleichen ­ werden in der Regel nicht verlangt. Die Prüferinnen und Prüfer haben kein Instrumentarium, um Spielflächen verantwortlich und verbindlich abzunehmen. § 77 HBauO (n. F.) schafft hier keine wirksame Abhilfe.

Spielflächen, beim Neubau vorschriftsmäßig angelegt, werden häufig später zu anderen Zwecken genutzt. Formal ist dies die ungenehmigte Beseitigung baulicher Anlagen. Jede zu Unrecht beseitigte Spielfläche macht Hamburg ein Stück weniger kinderfreundlich!

Mehrfach haben Untersuchungen unabhängiger Institute gezeigt, dass selbst Spielplätze in öffentlichen Grünanlagen, die ­ zumindest in der Theorie ­ regelmäßig von den Bezirksverwaltungen kontrolliert werden, erhebliche Gefahren für spielende Kinder bergen.

Eine solche Gefahr ist in noch viel stärkerem Maße bei Spielplätzen auf privaten Grundstücken gegeben, bei denen eine regelmäßige Kontrolle nicht stattfindet. Eine solche Gefahr lässt sich ­ insbesondere bei kleineren Kindern ­ auch nicht durch Verhaltensanweisungen (Verbote) wirksam ausschließen.

Insbesondere bei nicht eingefriedeten Grundstücken muss außerdem stets damit gerechnet werden, dass auch fremde Kinder aufgestellte Spielgeräte benutzen.

Die Bürgerschaft möge deshalb beschließen:

Der Senat wird ersucht,

1. eine Regelungs- bzw. Überwachungsmöglichkeit darzustellen ­ z. B. im Rahmen der Hamburgischen Bauordnung ­, mit der das Vorhandensein und die Sicherheit von Spielflächen und die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der dort aufgestellten Geräte im Zuge der Bauantragsprüfung und der Bauabnahme festgestellt werden kann, sowie die Unterhaltung der Funktionsfähigkeit und Sicherheit der betriebenen Spielgeräte dauerhaft erreicht werden kann und

2. der Bürgerschaft bis zum 31.12.2005 zu berichten.