Kredit

Der Senat hat mit seiner Mitteilung in Drs. 18/2813 der Bürgerschaft einen Fall zur Kenntnis gebracht, in dem eine Anstalt öffentlichen Rechts ­ ohne die Zustimmung der Bürgerschaft ­ eine Bürgschaft übernommen hat: „Neben der mit dieser Drucksache eingeworbenen Ausfallbürgschaft für KfWMittel, die unabhängig von der Teilprivatisierung des LBK notwendig ist, besteht für die Kreditlinie des Bankenkonsortiums eine Bürgschaft des LBK Immobilien.

Die Bürgschaft wurde zur Sicherstellung der zinsgünstigen Kredite übernommen, nachdem mit Überleitung der mit dem Krankenhausbetrieb zusammenhängenden Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auf die jetzige LBK Hamburg GmbH die ursprüngliche Gewährträgerhaftung der FHH entfallen ist. Nach § 3 Abs. 2 des LBK Betriebsgesetzes ist stattdessen eine 5-jährige Nachhaftung des LBK Immobilien für die an dem Stichtag 1. Januar 2005 bestehenden Verbindlichkeiten des LBK Hamburg (alt) getreten. Zur Sicherstellung der Finanzierung für die weiteren 15 Jahre der Kreditlaufzeit übernahm der LBK Immobilien daher im Außenverhältnis ab 2010 eine Ausfallbürgschaft.

Im Innenverhältnis haben sich die LBK Hamburg GmbH und Asklepios verpflichtet, den LBK Immobilien ab 2010 durch die LBK Hamburg GmbH von allen Ansprüchen und Haftungsrisiken für den nicht durch die FHH geförderten Teil der Finanzierung durch Beibringung einer Rückbürgschaft oder auf sonstige geeignete Weise freizustellen. Im Ergebnis hat sich demnach das wirtschaftliche Risiko der FHH im Vergleich zur Fortführung des LBK Hamburg ohne Teilprivatisierung nicht erhöht."

Es besteht beim LBK Immobilien als Anstalt öffentlichen Rechts eine Gewährträgerhaftung und Übernahme der Anstaltslast durch die Freie und Hansestadt (FHH).

Durch die Übernahme der Gewährträgerhaftung und Anstaltslast trägt die FHH auch das Risiko jeder vom LBK Immobilien AöR übernommenen Bürgschaft. Damit kommt eine Bürgschaft der Anstalt einer Bürgschaft der FHH gleich. Die Hamburgische Verfassung bestimmt mit Art. 72 Abs. 2 zur Übernahme von Sicherheitsleistungen: „Die Übernahme von Sicherheitsleistungen zu Lasten der Freien und Hansestadt Hamburg, deren Wirkung über ein Rechnungsjahr hinausgeht oder die nicht zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört, bedarf eines Beschlusses der Bürgerschaft."

§ 39 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung regelt ergänzend: „Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer der Höhe nach bestimmten Ermächtigung durch den Haushaltsbeschluss oder durch ein Gesetz."

Es stellt sich somit die Frage, ob auch die Übernahme einer Bürgschaft durch eine Anstalt öffentlichen Rechts der Zustimmung der Bürgerschaft bedurft hätte.

Wir ersuchen den Rechnungshof,

A. zu prüfen,

1. inwieweit Bürgschaften, die von Anstalten öffentlichen Rechts mit der Freien und Hansestadt (FHH) als Gewährträger übernommen werden, aufgrund der Anstaltslast unmittelbaren Bürgschaften der FHH materiell gleichkommen,

2. inwieweit Bürgschaften, die von Anstalten öffentlichen Rechts mit der FHH als Gewährträger übernommen werden, aufgrund der Anstaltslast und damit der unbegrenzten Haftung der FHH ebenso wie unmittelbare Bürgschaften der FHH der Zustimmung der Bürgerschaft bedürfen,

3. inwieweit die in der Senatsmitteilung in Drs. 18/2813 erwähnte Bürgschaft des LBK Immobilien zugunsten der LBK Hamburg GmbH

a) im Rahmen der Finanzierung des AK Barmbek notwendig war,

b) der Zustimmung der Bürgerschaft bedarf,

B. der Bürgerschaft über die Ergebnisse der Prüfung zu berichten.