Ratenzahlung

Warum nach wie vor Rückstände in Millionenhöhe bei der Lohnsteuer?

Nach den steuerrechtlichen Vorschriften hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer an das Finanzamt abzuführen. In der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage (Drs. 17/4061) hat der Senat die Rückstände bei der Lohnsteuer zu den Stichtagen 31.12.2002 und 31.12. mit 33,307 Mio. bzw. mit 18,9 Mio. Euro angegeben.

Ich frage den Senat:

1. Welche Rückstände bei der Lohnsteuer hat es zum Stichtag 31.12. gegeben?

Zum Stichtag 31. Dezember 2004 betrugen die Rückstände bei der Lohnsteuer 10,787 Mio. Euro.

2. Wie lässt sich die Schwankungsbreite bei den Rückständen zwischen den Jahren mit den jeweiligen Stichtagen 2002 und 2003 sowie ggf. 2004 erklären?

Bei der Betrachtung der Höhe der Rückstände sind diese in Beziehung zum jeweiligen Kassensoll zu stellen. Die Schwankungsbreite erstreckt sich danach von 0,16 % für 2002 über 0,08 % für 2003 bis 0,05 % für 2004. Die Höhe der Rückstände wird stichtagsbezogen ermittelt, sodass nicht im Einflussbereich der Finanzverwaltung liegende Ursachen erheblichen Einfluss auf die Höhe der für diesen Zeitpunkt mitgeteilten absoluten Zahlen haben können. Lohnsteuerrückstände entstehen insbesondere auch dadurch, dass während gerichtlich angeordneter vorläufiger Insolvenzverwaltungen keine Lohnsteuern mehr abgeführt werden oder bereits getilgte Lohnsteuerbeträge durch ­ zulässige ­ Lastschriftwiderrufe oder erfolgreiche Insolvenzanfechtungen zur Insolvenzmasse auszuzahlen sind.

3. Welchen Betrag machen jeweils die fünfhöchsten einzelnen Rückstände aufgrund von Lohnsteueranmeldungen am jeweiligen Ende der Jahre 2002 bis 2004 aus?

4. Bei welchen dieser Rückstandsfälle sind jeweils wegen verspäteter Abgabe der Lohnsteueranmeldungen Verspätungszuschläge festgesetzt worden sowie wegen Zahlungssäumnis Säumniszuschläge entstanden?

Welche dieser Säumniszuschläge sind zurückgenommen bzw. erlassen worden?

Die in Hamburg ermittelten Rückständedaten orientieren sich an den Vorgaben der durch Abstimmung des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Finanzbehörden der Länder festgelegten „Grundsätze zur Ermittlung der Rückstände an Besitz- und Verkehrsteuern". Daten über zu bestimmten Stichtagen bestehende Rückstände werden bis auf die Finanzamtsebene, nicht aber auf Einzelfälle bezogen, aufgezeichnet. Insbesondere eine vergangenheitsbezogene Darstellung im Sinne der Fragestellung ist auch mit Automationsunterstützung nicht möglich.

Der Erlass von Lohnsteuersäumniszuschlägen ist im Verhältnis zur Höhe der Lohnsteuerrückstände von geringer Bedeutung. Die Schwankungsbreite erstreckt sich von 0,01 % (4000 Euro) für 2002 über 0,04 % (8000 Euro) für 2003 bis 0,06 % (7000 Euro) für 2004.

5. Teilt der Senat die Auffassung, dass es nicht hinnehmbar ist, die Lohnsteuer der Arbeitnehmer in diesem Umfang durch die Arbeitgeber zurückzuhalten? Wenn nein, warum nicht?

6. Was hat der Senat bzw. die zuständige Behörde bisher unternommen, diese Rückstände abzubauen bzw. gar nicht erst entstehen zu lassen?

Der Abbau der Lohnsteuerrückstände wird durch grundsätzliche Nichtgewährung von Stundungen und Ratenzahlungen sowie eine konsequente Vollstreckungstätigkeit betrieben. Der Zeitraum bis zur Einleitung von Beitreibungsmaßnahmen wurde im Jahre 2004 dadurch verkürzt, dass die nach § 259 Abgabenordnung vorgesehenen Mahnungen nunmehr bereits nach 13 statt nach 20 Tagen versandt werden. Soweit die Nichtabführung von Lohnsteuer durch gesetzliche Vertreter (insbesondere GmbHGeschäftsführer) auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten beruht und die Rückstände beim Vertretenen nicht beigetrieben werden können, wird geprüft, ob gegen die Vertreter Haftungsbescheide erlassen werden können. Um die Effizienz bei der Beitreibung von durch Haftungsbescheide festgesetzten Forderungen zu verbessern, wurden in Hamburg ­ als erstem Bundesland ­ im Jahre 2005 separate Speicherkonten für Haftungsschuldner eingerichtet.

Die Anzahl der wegen möglicher Lohnsteuergefährdung verhängten Bußgelder ist von 5,9 % der in Vollstreckung befindlichen Lohnsteuerfälle im Jahre 2002 auf 17,8 % im Jahre 2004 gestiegen.

Die genannten Maßnahmen tragen durch ihre Präventivwirkung auch dazu bei, die Zahlungsbereitschaft hinsichtlich angemeldeter Lohnsteuerbeträge zu verbessern.

Soweit die Lohnsteuerrückstände auf Insolvenz(-eröffnungs-)verfahren zurückzuführen sind, setzt sich der Senat im Bundesrat dafür ein, den Steuerausfällen durch Gesetzesänderungen zu begegnen.