Vermittlung von Au-pair-Mädchen

Kürzlich berichtete das „Hamburger Abendblatt" über den Fall des marokkanischen Au-pairMädchens Rajaa N., welches vom Verein für internationale Jugendarbeit an eine Hamburger Gastfamilie vermittelt worden war.

Nach der vorzeitigen Beendigung der Unterbringung des Au-pair-Mädchens bei der Gastfamilie war der Verein für internationale Jugendarbeit nicht bereit, sich um die weitere Betreuung der Marokkanerin zu kümmern.

Dies vorausgeschickt, frage ich den Senat.

Der Senat beantwortet die Fragen unter Verwendung von Angaben des Landesarbeitsamtes Nord wie folgt.

1. Von welchen Trägern werden in Hamburg Au-pair-Mädchen an Gastfamilien vermittelt?

Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung durch andere Vermittler als die Bundesanstalt für Arbeit ist gemäß § 291 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird durch das zuständige Landesarbeitsamt auf Antrag erteilt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie kann unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen versehen werden. Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg sind an diesem Verfahren nicht beteiligt. Mit Stand vom 5. November 1998 verfügten folgende Personen und Einrichtungen in der Freien und Hansestadt Hamburg über eine entsprechende Erlaubnis im Bereich Au-pair-Vermittlung:

­ ITC Personaldienstleistung GmbH & Co. KG

­ Rullmann, Christian

­ Schmitt-Eisleben, Daniel

­ Stacharczyk, Thomasz

­ Stegmann GmbH & Co. KG, Personaldienstleistung

­ Au-pair Agency GbR

­ Die Künstleragentur, Marion Klein

­ Erler, Gisela, Familienservice

­ EUROVACANCES GmbH

­ G.I.J.K. Gesellschaft für Internationale Jugendkontakte mbH

­ IN VIA Kat. Mädchensozialarbeit, Deutscher Verband e.V.

­ VIJ Verein für Internationale Jugendarbeit Bundesverein e.V.

­ von Minckwitz, Cornelia, Louisa-Models

­ Wetzel, Heinz-Eberhard

Ob von diesen Erlaubnissen, die im Einzelfall für eingeschränkte Vermittlungsbereiche gelten, Gebrauch gemacht wird, ist weder dem Senat noch dem Landesarbeitsamt Nord bekannt.

2. In welcher Weise sind die Hamburger Au-pair-Vermittlungen verpflichtet, im Falle der vorzeitigen Beendigung der Unterbringung bei der Gastfamilie für die vermittelten Personen eine Unterkunft bereitzustellen?

Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Unterbringung bei der Gastfamilie besteht für die Au-pair-Vermittlung keine rechtliche Verpflichtung, für die vermittelten Personen eine Unterkunft bereitzustellen.

Zur Bekämpfung von Fehlentwicklungen bei der Au-pair-Vermittlung werden zum Schutz der Au-pairBeschäftigten seit November 1998 generell Auflagen nach § 293 Absatz 2 SGB III erteilt. Danach müssen die Au-pair-Vermittler bei Problemen sowohl den von ihnen vermittelten Au-pairs als auch den Gastfamilien persönlich (zumindest telefonisch) zur Verfügung stehen. Damit soll sichergestellt werden, dass beide Seiten bei der Lösung ihrer Probleme immer einen kompetenten Ansprechpartner haben.

Über die Ausgestaltung des Au-pair-Beschäftigungsverhältnisses sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Verpflichtungen sind von der Bundesanstalt für Arbeit die Merkblätter „Au-pair-Info für deutsche Gastfamilien" sowie „Au pair bei deutschen Familien" herausgegeben worden. Letzteres ist den Au-pairs durch den Vermittler auflagengemäß ­ möglichst in deren/dessen Landessprache verfaßt ­ auszuhändigen.

3. Werden die Lebens- und Arbeitsbedingungen der vermittelten Personen bei den Gastfamilien durch die Au-pair-Vermittlungen überprüft? Wenn ja: In welcher Weise? Wenn nein:

Warum nicht?

Auflagengemäß ist der Au-pair-Vermittler verpflichtet, jede Gastfamilie insbesondere anhand eines Fragebogens und bei Zweifeln durch einen persönlichen Besuch dahin gehend zu überprüfen, ob sie die Gewähr für eine Au-pair-Beschäftigung bietet. Ungeeignete Familien sind von der Arbeitsvermittlung auszuschließen.

4. Welche Kriterien müssen die Gastfamilien erfüllen?

Gastfamilien müssen bei der Ausgestaltung des Au-pair-Beschäftigungsverhältnisses im wesentlichen die folgenden Kriterien gewährleisten:

­ Integration in die Gastfamilie,

­ Einsatz des Au-pairs nur bei leichten Haushaltsarbeiten und bei der Kinderbetreuung (grundsätzlich nicht mehr als fünf Stunden täglich),

­ Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche (der mindestens einmal monatlich auf einen Sonntag fällt) und von mindestens vier freien Abenden pro Woche,

­ Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Exkursionen,

­ Versicherung durch die Gastfamilie für den Fall der Krankheit und ­ wenn möglich ­ der Schwangerschaft und Geburt (gesetzlich oder privat),

­ Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung (Gemeindeunfallversicherungsverband bzw. Unfallkasse),

­ Zahlung einer angemessenen Vergütung („Taschengeld"), zur Zeit üblicherweise 400 DM monatlich,

­ angemessene Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der Familienwohnung) und Verpflegung durch die Gastfamilie.

5. Erhalten die Au-pair-Vermittlungen seitens der FHH finanzielle Zuwendungen? Wenn ja:

In welcher Höhe erhalten welche Au-pair-Vermittlungen finanzielle Zuwendungen?

Nein.

6. Liegen dem Senat bzw. der zuständigen Fachbehörde Erkenntnisse über die Häufigkeit und die Gründe der vorzeitigen Beendigung der Unterbringung bei den Gastfamilien vor?

Wenn ja: Welche? Wenn nein: Aus welchen Gründen nicht?

Nein, derartige Vorfälle sind nicht anzeigepflichtig.

7. Welche Maßnahmen hält der Senat ­ auch angesichts des jüngst bekannt gewordenen Falls des Au-pair-Mädchens Rajaa N. ­ für geeignet, um zukünftig sowohl einen Mißbrauch der Arbeitskraft der vermittelten Personen zu verhindern als auch im Fall der vorzeitigen Beendigung der Unterbringung bei der Gastfamilie eine Unterkunft bereitzustellen?

Siehe Antwort zu 2. Die zuständige Behörde wird an das Landesarbeitsamt Nord herantreten mit dem Ziel zu prüfen, ob und ggf. welche weiteren Schritte zur Krisenintervention in derartigen Fällen erforderlich sind.