Steuerberater

Angesichts des sehr knappen Zeitrahmens für die Erstellung des Gutachtens haben wir uns auftragsgemäß darauf beschränkt, die wesentlichen Ergebnisse unserer umfassenden rechtlichen Prüfung wiederzugeben. Rechtsfragen, die angesichts des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als eindeutig geklärt angesehen werden können, haben wir im Sinne einer Risikobetrachtung nicht im einzelnen geprüft, sondern nur als zur Zeit ungeklärt erwähnt. Auftragsgemäß haben wir nicht erörtert, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es rechtlich zulässig wäre, nicht nur die Leistungsstandards, sondern auch die Entgelte für Tageseinrichtungen einseitig festzulegen.

Der guten Ordnung halber weisen wir darauf hin, dass ein großer Teil der aufgeworfenen Fragen bisher im juristischen Schrifttum gar nicht oder jedenfalls nicht vertieft worden ist und dass höchstrichterliche, zum Teil überhaupt gerichtliche Entscheidungen zu vielen Aspekten nicht vorliegen. Damit geht eine erhebliche Rechtsunsicherheit einher. Das vorliegende Gutachten gibt die Rechtsauffassung der Verfasser wieder. Eine Vorhersage über den Ausgang etwaiger gerichtlicher Auseinandersetzungen wird damit nicht getroffen.

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II. Begrenzte Handlungsmöglichkeiten und Risiken im vereinbarungslosen Zustand

Die Handlungsmöglichkeiten der FHH ergeben sich bis zum Inkrafttreten des KibeG aus dem HmbKitaG. Hiernach ist sie verpflichtet, mit den Trägern der freien Jugendhilfe in Hamburg Vereinbarungen zu schließen. Falls die Verhandlungen scheitern, können die Parteien eine Schiedsstelle anrufen. Andere Instrumente zur Steuerung des Angebotes oder zur Dämpfung der Kosten stehen der FHH nach dem HmbKitaG nicht zur Verfügung (1.).

Die Handlungsmöglichkeiten nach dem am 01.01.2005 in Kraft tretenden KibeG decken sich im Wesentlichen mit denen nach dem HmbKitaG. Abweichend vom HmbKitaG ist im KibeG im Anschluss an eine Schiedsstellenentscheidung die Entscheidung einer Kommission vorgesehen. Anders als in der paritätisch besetzten und von einer unparteiischen Person geführten Schiedsstelle führt den Vorsitz der Kommission der Staatsrat der BSF (§ 20 Abs. 4 KibeG). Dieses Steuerungsinstrument räumt der FHH jedenfalls formal weitergehende Einflussmöglichkeiten ein (2.). Instrumente außerhalb des Sozialrechts erweisen sich als wenig geeignet (3.).

Für den Fall, dass keine Vereinbarungen zustande kommen, wären die Möglichkeiten der FHH, aktiv auf die Gewährleistung von Tagesbetreuungsleistungen einzuwirken, noch stärker eingeschränkt. Weder das HmbKitaG noch das KibeG sehen für diesen Fall geeignete Regelungen vor (4.).

1. Handlungsmöglichkeiten nach HmbKitaG

Bis zum 31.12.2004 gelten die Bestimmungen des HmbKitaG. Dies schließt zwar nicht aus, dass bereits jetzt im Vorgriff auf diese Rechtslage Vereinbarungen für die Zeit ab dem 01.01.2005 verhandelt werden. Diese könnten mit Wirkung zum 01.01.2005 als Vereinbarungen nach §§ 15 ff. KibeG abgeschlossen werden. Das Instrumentarium der Schiedsstelle und insbesondere der Kommission stünde im Konfliktfall aber nicht zur Verfügung, weil das KibeG als Rechtsgrundlage für die Vereinbarungen noch nicht gilt und die Kommission erst mit dem KibeG eingeführt wird. Die BSF beabsichtigt daher vorzuschlagen, die Regelungen des KibeG zu den Vereinbarungen mit den freien Trägern und ihren Verbänden vorzeitig in Kraft zu setzen.

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Im folgendem wird unterstellt, dass durch eine Änderung des KibeG dessen Regelungen über die Vereinbarungen zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Weitere Ausführungen zu den Handlungsmöglichkeiten nach HmbKitaG erübrigen sich daher.

2. Handlungsmöglichkeiten nach KibeG

Nach der geltenden Rechtslage sind die Handlungsmöglichkeiten der BSF auf Verhandlungen mit den Trägern bzw. deren Verbänden (a) und ­ wenn eine Einigung nicht zustande kommt ­ auf die Einschaltung der Schiedsstelle bzw. der Kommission beschränkt. Diese Handlungsmöglichkeiten werden im Folgenden untersucht.

Sofern die Einrichtungsträger zu Verhandlungen bereit sind, entscheidet eine Schiedsstelle auf Antrag einer Partei über Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. In der Schiedsstelle sind die Träger der freien und der öffentlichen Jugendhilfe gleichberechtigt vertreten. Bei der Entscheidung ist die Schiedsstelle an die gesetzlichen Vorgaben gebunden (b). Schiedsstellenentscheidungen können anschließend zur endgültigen Entscheidung einer Kommission vorgelegt werden. Dabei hat die BSF zwar ein Stimmenübergewicht. Jedoch ist davon auszugehen, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, in welchem Umfang Kommissionsentscheidungen der gerichtlichen Überprüfung unterliegen oder ob nicht bereits die Einrichtung der Kommission selbst in Frage gestellt wird (c).

a) Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 15 KibeG

Die BSF schließt unter dem KibeG ­ wie zuvor unter dem HmbKitaG - mit den Verbänden und Einrichtungsträgern Vereinbarungen über Leistungsarten, die Qualitätsentwicklung sowie über die Leistungsentgelte. § 15 KibeG sieht vor, dass unterschiedliche, aufeinander aufbauende Vereinbarungen abgeschlossen werden. Ausgangspunkt ist die sog. Leistungsvereinbarung nach § 16 KibeG. Diese Vereinbarung enthält die wesentlichen Leistungsmerkmale. Dazu gehören gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 KibeG insbesondere der Betreuungsumfang, der jeweils dazu erforderliche personelle Aufwand sowie die erforderliche Qualifikation des Personals.

Das vorrangige Ziel der BSF besteht darin, bis zum Jahresende neue Vereinbarungen abzuschließen, die zu tragbaren Kosten führen.