§ 78 c Rn 8 Der Erfolg von Jugendhilfeleistungen gilt als schwer messbar

Der Leistungsanbieter muss seine Einrichtung unabhängig von einem Erfolg vorhalten. Dieses muss auch im Interesse des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe liegen, der sicherstellen muss, dass die erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen erforderlichenfalls zeitnah zur Verfügung stehen. Ein ergebnisabhängiges Kofinanzierungssystem muss deshalb die Schwankungsbreite eines Entgeltes so begrenzen, dass auch in den Fällen, in denen ein Leistungserbringer mit geringem Erfolg arbeitet, ihm eine hinreichende ­ aber auf Dauer nicht zwingend auskömmliche Grundfinanzierung zur Verfügung steht.

(Zur Notwendigkeit der hinreichenden Grundfinanzierung vgl. auch Mrozynski, Kinder- und Jugendhilfegesetz, 3. Aufl., § 78 c Rn. 8)

Der Erfolg von Jugendhilfeleistungen gilt als schwer messbar. Ein ergebnisabhängiges Entgeltsystem muss deshalb auf Leistungsbewertungsmerkmalen basieren, die entweder ohnedies zur Verfügung stehen oder leicht erhoben werden können. Ein Entwurf einer Zuwendungsverordnung ist diesem Gutachten als Anlage 2 beigefügt.

Im folgenden werden für ein Zuwendungssystem für die verschiedenen Leistungsarten in der Hamburger Kindertagesbetreuung Regelungen vorgeschlagen, die diesen Anforderungen entsprechen. Ein Entwurf einer Zuwendungsverordnung ist diesem Gutachten als Anlage 2 beigefügt.

Dabei ist zu beachten, dass objektiv messbare Anhaltspunkte für den Erfolg einer Einrichtung an alterstypische Kriterien anknüpfen. Hierfür wurden unterschiedliche Kriterien für die einzelnen Leistungsangebote gewählt. Die Kriterien werden in standardisierten Erhebungen bei den Personensorgeberechtigten und den Einrichtungen erhoben. Dort, wo das Alter es zulässt, ­ im Hortbereich ­ werden auch die Kinder befragt. Aber auch andere kindgerechte Erhebungsformen waren in Erwägung zu ziehen. Im Elementarbereich wird daher angeregt, einen Malwettbewerb durchzuführen, in dem die Kinder ihren Unmut und ihre Zufriedenheit über die Einrichtung zum Ausdruck bringen können. Für die Durchführung des Malwettbewerbs erhalten die Einrichtungen pauschal Punkte für die Auswertung gutgeschrieben. Dieses fördert die Sensibilisierung für die Bedürfnisse der Kinder. Durch die unterschiedliche Aufgabenstellung erhält die Einrichtung eine objektive Bewertung durch diejenigen, die direkt betroffen sind.

Bei der Erhebung der einzelnen Leistungsangebote liegt der Schwerpunkt der möglichen Punkten bei den Personensorgeberechtigten. Dort wo eine Kinderbefragung altersbedingt möglich ist, sind die Punkte zur Hälfte auf die Erhebung bei den Personensorgeberechtigten und den Kindern verteilt. Die andere Hälfte der Punkte sind auf die Erhebung bei der Einrichtung verteilt, die in erheblichem Maße objektive Daten über die schulische Situation der Kinder in der Einrichtung liefert. Die standardisierten Fragebögen befinden sich in der Anlage 3-12 der Kinderbetreuungsgesetzuwendungsverordnung (KiBeGZuwVO).

Die Zusammensetzung der Zuwendung des öffentlichen Trägers an den Träger der Einrichtung gestaltet sich nach der Auswertung der Erhebung wie folgt: In der Anlage 1 der KiBeGZuwVOder Zuwendungsverordnung sind die Zuwendungsbeträge gestaffelt nach der Leistungsart und der Dauer der Betreuung in der Einrichtung aufgeführt.

Der Träger der Einrichtung erhält eine Grundzuwendung von 90 % des in der Anlage 1 aufgeführten Zuwendungsbetrages. Diesen Betrag erhält der Träger unabhängig davon, ob die Einrichtung die Erhebungen überhaupt durchführt oder wie hoch ihr Erfolg nach der Erhebung bewertet wird. Führt die Einrichtung die Erhebung durch und erreicht sie 70 % der möglichen Punkte, erhält der Träger der Einrichtung 100 % der Zuwendungsvergütung. Für jede 0,1 Prozentpunkte, die die Einrichtung mehr messbaren Erfolg in der Erhebung aufweist, erhält der Träger der Einrichtung eine um jeweils 0,1 % erhöhte Zuwendung. Die Zuwendungshöhe ist auf 120 % des Zuwendungsbetrages aus der Anlage 1 der KiBeGZuwVO begrenzt.

Die gesamten im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg vorgesehenen Mittel für Kindertagesbetreuung müssen demnach 120 % der Gesamtheit aller Zuwendungsbeträge abdecken. Bei geringerem messbaren Erfolg der Einrichtungen würden entsprechende Einsparungen erzielt.

Diese Vorschläge sind auch auf ihre Vereinbarkeit mit dem jugendhilferechtlichen Datenschutz der §§ 61 ff SGB VIII geprüft. Sie begegnen deshalb keinen datenschutzrechtlichen Bedenken, weil alle Daten vollständig anonymisiert erhoben werden. In der praktischen Umsetzung ist darauf zu achten, dass eine Reidentifizierung ausgeschlossen wird.

Ergebnisorientierte Kofinanzierung im Krippenbereich

Die Erhebung im Krippenbereich wird im Schwerpunkt bei den Personensorgeberechtigten durchgeführt. Ihre Auffassung von dem Erfolg der Einrichtung ist ausschlaggebend für 2/3 der möglichen Punktzahlen. Daneben wird bei der Einrichtung erhoben, welchen messbaren Erfolg sie selbst bei sich für gegeben hält.

Die Fragestellungen im Krippenbereich sind von einem schnellen altersbedingten Veränderung des Kindes geprägt.

Ergebnisorientierte Kofinanzierung im Elementarbereich

Im Elementarbereich weisen die Kinder bereits eine so weitgehende Autonomie auf, dass sie als Betroffene bei der Erhebung des messbaren Erfolgs der Einrichtung miteinbezogen werden können. Da eine tatsächliche Bewertung des realen Arbeitsergebnisses der Einrichtung durch die Kinder in der Altersstufe nur durch aufwendige qualitative Befragungen zu realisieren ist, soll zumindest eine Sensibilisierung auf die Bedürfnisse der Kinder hin stattfinden. Diese soll durch einen Mallwettbewerb in der Einrichtung stattfinden, für dessen Durchführung die Einrichtung eine pauschale Punktezahl bei der Auswertung erhält. In diesem Malwettbewerb sollen die negativen Seiten der Einrichtung in den geraden Jahren von den Mädchen der Einrichtung und in den ungeraden Jahren von den Jungen gemalt werden. In den geraden Jahren malen die Jungen das, was ihnen an der Einrichtung gefällt, und die Mädchen in den ungeraden Jahren. Die Bilder der Kinder geben für die Einrichtung ein objektives Bild der Empfindungen der Betroffenen der Einrichtung wieder.

Sinnvollerweise kann das Ergebnis dieses Malwettbewerbes zentral für die gesamte Stadt gewürdigt werden. Dieses gibt einen Anlass, auch öffentlich über die Einschätzung der Kindergärten aus der Sicht der Kinder zu sprechen.

Neben der Durchführung des Malwettbewerbs werden bei den Personensorgeberechtigten und der Einrichtung durch standardisierte Fragebögen die Erhebungen durchgeführt. Die zu erreichenden Punkte verteilen sich auf den Malwettbewerb, die Erhebung der Personensorgeberechtigten und der Einrichtung jeweils zu einem Drittel.