Längerfristiges Aufenthaltsverbot zur Bekämpfung des Drogenhandels und -konsums in Hamburg

Nach Presseberichten wird in den Bundesländern Bremen und Niedersachsen zur Bekämpfung des Drogenhandels ein sogenanntes längerfristiges Aufenthalts- und Durchquerungsverbot gegenüber erwiesenermaßen mehrfach aufgefallenen Drogenhändlern eingesetzt. Ein solches längerfristiges Aufenthalts- und Durchquerungsverbot gilt für Bereiche, in denen sich eine offene Drogenszene verfestigt, und kann ganze Ortsbereiche umfassen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat.

Neben Ingewahrsamnahmen, Platzverweisen und Festnahmen stellen längerfristige Aufenthaltsverbote ein ergänzendes Mittel zur Verhinderung der Verfestigung der offenen Drogenszene dar. Mit Aufenthaltsverboten wird im Rahmen des Handlungskonzepts der Polizei für den Stadtteil St.Georg dazu beigetragen, bestimmte Intensivdealer, bei denen sich andere mildere Mittel wie Platzverweise und Ingewahrsamnahmen bis dahin als erfolglos erwiesen haben, an der Ausübung ihrer verbotenen Tätigkeit in dem stark durch die offene Drogenszene belasteten Bereich zu hindern. Aufenthaltsverbote gelten für die Dauer von jeweils sechs Monaten (vgl. Antwort des Senats auf die Große Anfrage Drucksache 15/3869 und Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Drucksache 16/769). Aufenthaltsverbote wurden bislang in zwei Fällen verwaltungsgerichtlich überprüft. Beide Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg bestätigen die Zulässigkeit von Aufenthaltsverboten als polizeirechtliches Instrument. Dabei kommt das Verwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 25. März 1997 zu dem Ergebnis, dass sich der Bescheid der Polizei als rechtmäßig erwiesen hat, und erkennt die Generalklausel des Hamburgischen Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) ausdrücklich als tragfähige Rechtsgrundlage an. In seiner Prüfung hat das Verwaltungsgericht auch berücksichtigt, inwieweit das Aufenthaltsverbot einen Eingriff in spezielle Grundrechte darstellt, und verneint dies. Es sieht allein das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen, das durch das Aufenthaltsverbot unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtmäßig eingeschränkt wurde.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Seit wann wird auch in Hamburg das Instrumentarium des längerfristigen Aufenthalts- und Durchquerungsverbots zur Bekämpfung des Drogenhandels angewandt? Welche Erfolge sind mit dem Einsatz dieses Instrumentariums in Hamburg bislang erzielt worden, und warum setzt der Senat dieses Mittel zur Bekämpfung des Drogenhandels ein? Wenn der Senat dieses Mittel zum Kampf gegen den Drogenhandel bislang nicht eingesetzt hat, warum nicht?

Aufenthaltsverbote gegen Intensivdealer werden in Hamburg seit dem 17. August 1995 ausgesprochen.

Bis zum 31. Oktober 1998 erhielten

­ 72 Intensivdealer jeweils ein Aufenthaltsverbot,

­ acht Intensivdealer nach Ablauf des ersten Aufenthaltsverbotes ein weiteres Aufenthaltsverbot,

­ zwei Intensivdealer nach Ablauf des ersten Aufenthaltsverbotes in der Folgezeit zwei bzw. drei weitere Aufenthaltsverbote.

Inzwischen sind 81 der Aufenthaltsverbote beendet, von denen in 40 Fällen der jeweilige Intensivdealer während der sechsmonatigen Geltungsdauer nicht wieder im Verbotsgebiet angetroffen wurde.

In sieben Fällen wurde von der Polizei für Intensivdealer, die besonders hartnäckig gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen hatten, Erzwingungshaft beantragt. Allen Anträgen wurde seitens des Verwaltungsgerichts gefolgt. Dabei wurde eine Haftdauer zwischen fünf Tagen und zwei Wochen angeordnet.

Aufenthaltsverbote sind geeignet, zur Stärkung der unter anderem durch Platzverweise und Ingewahrsamnahmen erzielten dekonzentrierenden Wirkung auf die offene Drogenszene beizutragen.

2. Seit wann ist dem Senat der Einsatz des längerfristigen Aufenthalts- und Durchquerungsverbots gegenüber Drogenhändlern in Bremen und Niedersachsen bekannt?

Der Einsatz von längerfristigen Aufenthaltsverboten gegenüber Drogenhändlern in Bremen und in Niedersachsen ist dem Senat seit 1995 bekannt.

3. Wenn der Senat das längerfristige Aufenthalts- und Durchquerungsverbot in Zukunft einsetzen wird, aus welchen Gründen wird er dieses Mittel einsetzen, welche Voraussetzungen müssen vor dem Erlaß einer solchen Maßnahme gegeben sein und ab welchem Zeitpunkt wird der Senat dieses Mittel in Hamburg einsetzen?

4. Wenn der Senat vom Einsatz des längerfristigen Aufenthalts- und Durchquerungsverbots absehen wird, welche anderen vergleichbaren Mittel stehen dem Senat im Kampf gegen den Drogenhandel zur Verfügung und ist der Platzverweis ein ebenso wirkungsvolles Mittel wie das längerfristige Aufenthalts- und Durchquerungsverbot?

Entfällt.