Beschäftigung von Hermann Kohn als Staatsoperndirektor

Obwohl der Senat auf meine Schriftliche Kleine Anfrage vom 8. April 1998 (Drucksache 16/661) geantwortet hat, dass von Herrn Kohn „keine" Forderungen an die Kulturbehörde gestellt wurden, ist dennoch mittlerweile ein erstinstanzliches Urteil vor dem Arbeitsgericht in Hamburg zugunsten von Herrn Kohn verkündet worden, da kein schriftlicher Auflösungsvertrag vorliegt.

Herr Kohn hat am 30. April 1998 vor dem Landgericht Hamburg Klage im Urkundenprozeß gegen die Hamburgische Staatsoper GmbH erhoben. Der Klagantrag richtet sich auf Zahlung von 52 985,03 DM zuzüglich Zinsen seit Klagzustellung. Am 29. Mai 1998 erging ein stattgebendes Urteil im Urkundenprozeß vorbehaltlich der im Nachverfahren auszuführenden Rechte der Beklagten. Auch im Nachverfahren befindet sich der Prozeß weiterhin in der ersten Instanz. Ein erstinstanzliches Urteil, gegen das Rechtsmittel möglich sind, ist nicht ergangen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Wann wurde von Herrn Kohn Klage beim Arbeitsgericht Hamburg gegen die Oper und damit die Kulturbehörde eingereicht?

2. Welche konkreten Forderungen machte Herr Kohn gerichtlich geltend?

3. Ist es richtig, dass das erstinstanzliche Urteil zugunsten von Herrn Kohn ausgefallen ist?

Wenn ja, mit welchem Urteilstenor?

Siehe Vorbemerkung.

4. In Drucksache 16/661 hat der Senat geantwortet, dass der zwischen Herrn Kohn und der Kulturbehörde geschlossene Vertrag gekündigt, hilfsweise angefochten wurde, folglich kein Aufhebungsvertrag vorliegt. Wurde im Laufe des Gerichtsverfahrens vor dem Arbeitsgericht dennoch geprüft, ob ein Aufhebungsvertrag zwischen Herrn Kohn und der Kulturbehörde ­ eventuell mündlich ­ geschlossen wurde, und mit welchem Ergebnis?

Wenn nein, was wurde in dem Verfahren geprüft?

Nein, es geht um die Wirksamkeit der schriftlichen Anfechtung, hilfsweise Kündigung des Anstellungsvertrages.

5. Sind gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rechtsmittel zulässig? Wenn ja, innerhalb welcher Fristen?

6. Wurden von der Oper und der Kulturbehörde bereits Rechtsmittel eingelegt? Wenn ja, welche?

Siehe Vorbemerkung.

7. Sind mit Herrn Kohn nach Verkündung des Urteils bereits Gespräche im Hinblick auf eine außergerichtliche Lösung geführt worden?

a) Wenn ja, wurde ihm eine Abfindung angeboten und in welcher Höhe?

b) Hat man ihm zusätzlich eine Beschäftigung in einem öffentlichen Unternehmen angeboten? Wenn ja, in welchem Unternehmen und in welcher Position?

Nein.

8. Seit der Arbeitsvertrag mit der Oper im März 1996 gekündigt wurde, in welcher Position war und ist Herr Kohn in welchem Unternehmen bei der Stadt beschäftigt?

Das Anstellungsverhältnis von Herrn Kohn als Geschäftsführer bei der Beschäftigungsgesellschaft Hamburg-West bestand bis zum 30. April 1998.