Vergabe von Studienplätzen nach der Härtefallquote an Hamburger Hochschulen

Bei der Umsetzung des geänderten Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) gelten an der Universität Hamburg in Hamburg ansässige Familien und Alleinerziehende nicht mehr als Härtefälle (Senatsantwort Drs. 18/2969). Dies wird an anderen Hamburger Hochschulen offensichtlich anders gehandhabt (Senatsantwort Frage 3 Drs. 18/3018). Während es demzufolge an der Technischen Universität Harburg (TUHH) und der Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW) Härtefallrichtlinien gibt und an der Hochschule für Musik und Theater (HfMT) Regelungen in einer Satzung festgelegt sind, scheint die Universität Hamburg weder eine Härtefallrichtlinie noch eine Satzungsregelung zu haben. Statt dessen werden laut Senatsantwort Drs. 18/2969 in einem Bewerbungsinfo „in Abschnitt 2.1.4 formell und materiell erschöpfend die Voraussetzungen für die Stellung eines Härtefallantrages" beschrieben! Die Universität beruft sich dabei ­ trotz einer bereits für; Hamburg offenkundigen Ausnahmestellung ­ auf „eine bundeseinheitliche Praxis".

Wir fragen daher den Senat:

Nach dem Hochschulzulassungsgesetz (HZG) entscheiden die Hochschulen selbst, welche Sachverhalte sie als Härtefälle anerkennen. Die Antworten zu den einzelnen Fragen beruhen überwiegend auf Angaben der Hochschulen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Wie werden die geänderten Zulassungsbestimmungen des Gesetzes zur Reform der Hochschulzulassung (HZG), speziell der § 3 ­ Vorabquoten ­ insbesondere die sog. Härtefallquote an den öffentlichen Hochschulen Hamburgs gehandhabt?

a) Nach welchen Kriterien werden die Plätze für Härtefälle vergeben (soweit dies nicht bereits in Drs. 18/3018 beantwortet wurde, gibt es weitere Kriterien. z. B. gesundheitliche Gründe)? Universität Hamburg (UniHH)

In der Universitäts-Zulassungssatzung (UniZS) wird in § 8 Absatz 2 ausgeführt, dass eine außergewöhnliche Härte bei Personen vorliegt „bei denen aus besonderen persönlichen Umständen, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich ist".

Nur bei der Feststellung des zwingenden Erfordernisses der „sofortigen Aufnahme des Studiums" kann ein Härtefallantrag genehmigt werden.

Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW)

Gemäß § 10 Absatz 2 HZG ist eine Satzung mit allgemeinen Bestimmungen erlassen worden (Ordnung zur Regelung der Allgemeinen Bestimmungen für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (Allgemeine Zulassungsordnung ­ HAWAZO) vom 8. Juli 2005 ­ Amtl. Anz. S. 1401). Die Vorabquoten sind in §§ 4, 6, 10 und 13 HAWAZO geregelt.

Die HAWAZO regelt in § 10 die Vergabe der Studienplätze nach Härtefallgesichtspunkten. Die Plätze für Härtefälle werden vergeben, wenn besondere persönliche Umstände vorliegen, insbesondere gesundheitliche, familiäre, soziale oder wirtschaftliche. In der Regel wird noch verlangt, dass die Person ihren Hauptwohnsitz in Hamburg oder in einem der an Hamburg angrenzenden Landkreise hat. In § 3 der „Härtefallrichtlinien der Hochschule für angewandte Wissenschaften" sind die Kriterien detailliert aufgeführt.

Hochschule für Musik und Theater (HfMT)

Die Satzung der HfMT über das Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen (im Folgenden HfMTZVO) sieht eine Vergabe von Studienplätzen innerhalb der Härtefall-Vorabquote an Bewerberinnen und Bewerber vor, bei denen besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern (§ 7 Absatz 2). Im Rahmen der bevorzugten Auswahl (§ 9 Absatz 1 Nummer

4) werden Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, die ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen und pflegen.

Technische Universität Hamburg ­ Harburg (TUHH)

Gemäß § 10 Absatz 2 HZG hat die TUHH am 30. März 2005 eine Satzung für die Vergabe von Studienplätzen in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen erlassen (Amtl. Anz. Nr. 58, S. 1293 ff.). Die Vorabquoten sind in den §§ 2 und 3 geregelt.

Grundsätzlich erfolgt eine Auswahl nach Härtegesichtspunkten entsprechend § 3 dieser Satzung.

Ein Anteil von 5 % der Studienanfängerplätze wird auf Antrag an Personen vergeben, für die die Nichtzulassung in dem im Hauptantrag genannten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Der Antrag ist nur für den Hauptantrag zulässig.

Eine außergewöhnliche Härte liegt bei Personen vor, die aus besonderen persönlichen Umständen, insbesondere aus gesundheitlichen, familiären, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen auf den Studienort Hamburg angewiesen sind. Näheres regelt die TUHH durch Härterichtlinien.

Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt. Bei der Entscheidung werden nur solche Umstände berücksichtigt, über die innerhalb einer bestimmten Frist Belege eingereicht worden sind.

b) Wer bzw. welches Gremium hat an der TUHH, HAW, HfMT und der Universität Hamburg die Kriterien/Voraussetzungen für Härtefälle nach dem neuen HZG bestimmt?

UniHH

Die Bestimmung in der UniZS ist von der Verwaltung nach Auswertung der Regelungen der ZVS und anderer Bundesländer in Abstimmung mit der Behindertenbeauftragten der Universität Hamburg erarbeitet worden. Nach Befassung des Ausschusses für Lehre und Studium (ALSt) wurde der Akademische Senat in einer Vorlage über den vorgesehenen Satzungstext und das diesbezügliche Votum des ALSt informiert. Das Präsidium hat die Satzung beschlossen und der Hochschulrat hat sie genehmigt.

HAW

Das Präsidium der HAW hat die Kriterien festgelegt.

HfMT

Die Kriterien hat der Hochschulsenat festgelegt.

TUHH

Der Senat der TUHH hat die Kriterien für die Härtefälle festgelegt.

c) In welcher Form sind die Kriterien in der jeweiligen Hochschule geregelt? Wer bzw. welches Gremium hat an den jeweiligen Hochschulen die Kriterien für Härtefälle nach dem neuen HZG bestimmt?

UniHH

Die Kriterien sind in einer Satzung geregelt. Im Übrigen siehe Antworten zu 1. a) und b). HAW

Die Kriterien sind in den „Härtefallrichtlinien der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg" geregelt.

HfMT

Die Kriterien sind in der HfMTZVO geregelt.

TUHH

Die Kriterien sind in den „Richtlinien für Härtefallanträge und Hinweise auf erforderliche Belege im Rahmen des Zulassungsverfahrens an der TUHH" geregelt.

d) aa) Wer bzw. welches Gremium wählt an der TUHH, HAW und HfMT anhand der in den jeweiligen Richtlinien bzw. Satzung niedergelegten Kriterien die zuzulassenden Bewerber/-innen aus?

bb) Wer bzw. welches Gremium wählt an der Universität Hamburg aufgrund der in Abschnitt 2.1.4 des Bewerberinfos beschriebenen Voraussetzungen die zuzulassenden Bewerber/-innen aus?

Warum existiert an der Universität Hamburg keine Härtefallrichtlinie oder diesbezügliche Regelung in der Satzung? Inwiefern ist diese Praxis „bundeseinheitliche Praxis", wenn bereits von anderen Hamburger Hochschulen nicht derart verfahren wird?

UniHH

Die Härtefallentscheidung obliegt der Verwaltung. Entgegen der Annahme in der Fragestellung, besteht in der UniHH durchaus eine satzungsrechtliche Regelung (siehe Antwort zu 1. und 1. a). Diese Regelung ist abschließend und ohne weitere Richtlinien unter Einbeziehung der Behindertenbeauftragten administrierbar.

Die „bundeseinheitliche Praxis" bezieht sich auf die Härtefallquote und die Definition eines Härtefalls. Sie wird durch die Anlage, in der die Handhabung anderer Hochschulen im Bundesgebiet beschrieben wird, belegt.

HAW

Der Härtefallausschuss entscheidet nur in den Fällen, in denen mehr Anträge als Plätze vorliegen. In den anderen Fällen entscheiden die Sachbearbeiter des Studierendensekretariats der HAW. Zu den Kriterien siehe Antwort zu 1. c). HfMT

Über die Zulassung in der Härtefallquote entscheidet ein Zulassungsausschuss (§ 5 Absatz 2 der Satzung der Hochschule für Musik und Theater über das Zulassungsverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen). TUHH

Die Entscheidung, ob ein Härtefall vorliegt, trifft der Härtefallausschuss der TUHH.