Die Westklinikum gGmbH ist nach den steuerrechtlichen Vorschriften als gemeinnützige Gesellschaft

1. Ausgangslage:

Seit 1972 ist die Westklinikum gGmbH (ehemaliges Allgemeines Krankenhaus Rissen bzw. Deutsches Rotes Kreuz- und Freimaurer-Krankenhaus, Hamburg-Rissen, gGmbH) in den Krankenhausplan der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) aufgenommen. Das von der Westklinikum gGmbH betriebene Krankenhaus wird auf der Grundlage des Krankenhausplans 2005 der FHH nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz ­ KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert am 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 1723), gefördert.

Die Westklinikum gGmbH ist nach den steuerrechtlichen Vorschriften als gemeinnützige Gesellschaft anerkannt.

Die FHH ist grundbuchlich eingetragene Eigentümerin des Grundstücks in Rissen, Flurstück 5084, mit einer Größe von insgesamt 141.319 m2. Auf diesem Grundstück

­ mit Ausnahme einer Teilfläche von 3.835 m2 ­ betreibt die Westklinikum gGmbH das Asklepios Westklinikum Hamburg.

Im Jahre 1980 wurde die Trägerschaft am damaligen Allgemeinen Krankenhaus Rissen auf die Deutsches Rotes Kreuz- und Freimaurer ­ Krankenhaus, Hamburg-Rissen, gemeinnützige Gesellschaft mbH (Gesellschaft), durch die damalige Gesundheitsbehörde übertragen. Aus diesem Anlass wurden zwischen der damaligen Gesundheitsbehörde und der Gesellschaft ein Rahmenvertrag, ein Überlassungsvertrag (für das Grundstück), ein Gestellungsvertrag (für das Personal der FHH) und ein Schiedsvertrag, alle datierend vom 20. November 1979, abgeschlossen. Nach diesen Verträgen wurde der Gesellschaft die Trägerschaft am Allgemeinen Krankenhaus Rissen übertragen und das dazugehörige Grundstück Suurheid 20 zum Betrieb eines gemeinnützigen Krankenhauses überlassen (vgl. Drucksache 9/1390 vom 6. November 1979).

Alle Verträge bilden eine Einheit und können nur insgesamt gekündigt werden.

Das Grundstück ist der Gesellschaft im Wege eines Pachtvertrages auf unbestimmte Zeit überlassen worden. Die FHH hat sich in dem Pachtvertrag verpflichtet, der Gesellschaft die Pacht für die Überlassung des Grund und Bodens (zzt. rund 826 Tsd. Euro p. a.) durch einen Zuschuss nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, alte Fassung, in voller Höhe zu erstatten, weil andernfalls die Fortführung des Krankenhausbetriebes nach der Übernahme im Jahre 1980 nicht möglich gewesen wäre. Eine Förderung von Grundstückskosten ist im Ausnahmefall unter der Voraussetzung einer Betriebsgefährdung nach dem KHG möglich. Die Gebäude wurden der Gesellschaft unentgeltlich überlassen.

Durch den Gestellungsvertrag wurde geregelt, dass die Gesellschaft die am 31. Dezember 1979 im Allgemeinen Krankenhaus Rissen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FHH im Wege der Gestellung weiter beschäftigt.

Zurzeit sind noch 31 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FHH im Krankenhaus beschäftigt.

Weiterhin wurde ein Schiedsvertrag abgeschlossen, nach dem Streitigkeiten aus den Rahmen-, Überlassungs- und Gestellungsvertrag durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sind.

Die Asklepios-Kliniken GmbH (Asklepios) hat im Jahre 2001 die Mehrheit der GmbH-Anteile an der Gesellschaft erworben. Die Gesellschaft firmiert seitdem als Westklinikum Hamburg der DRK-Schwesternschaft Hamburg gGmbH. BÜRGERSCHAFT Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Umsetzung der Verträge zur Teilprivatisierung des LBK Hamburg hier: Westklinikum Hamburg der DRK-Schwesternschaft Hamburg gGmbH (Westklinikum gGmbH)

In den Verträgen zur Teilprivatisierung des LBK Hamburg hat Asklepios sich u. a. verpflichtet, seine Geschäftsanteile an der Westklinikum gGmbH als Sacheinlage in die LBK Hamburg GmbH einzubringen. Dadurch sollen u. a. Liquiditätszuflüsse an die LBK Hamburg GmbH aus Ausschüttungen der Westklinikum gGmbH ermöglicht werden. Diese Ausschüttungen sind aber nur möglich, wenn die Westklinikum gGmbH ihre Gemeinnützigkeit aufgibt und damit das Gebot der Vermögensbindung für steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke entfällt.

Auf Grund des oben dargestellten Sachverhaltes besteht somit die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung, mit der u. a. die zurzeit noch bestehende vertragliche Verpflichtung der Gesellschaft, das Krankenhaus auf gemeinnütziger Grundlage zu betreiben, entfallen soll. Darüber hinaus sind weitere notwendige und sinnvolle Vertragsänderungen, insbesondere auf Grund des zurzeit laufenden Verfahrens zur Erstellung des Bebauungsplan-Entwurfs Rissen 45, vorzunehmen.

2. Wesentliche Vertragsänderungen

Rahmen- und Überlassungsvertrag

­ Aufgabe der Gemeinnützigkeit: Die im Rahmen- und Überlassungsvertrag festgelegte Verpflichtung der Gesellschaft, das Krankenhaus auf gemeinnütziger Grundlage zu betreiben, soll aufgehoben werden. Das unter Nr. 1 dargestellte Ziel (Liquiditätszuflüsse an die LBK Hamburg GmbH aus Ausschüttungen der Westklinikum gGmbH) könnte durch die beabsichtigten Vertragsänderungen realisiert werden. Nach erfolgter Zustimmung der Bürgerschaft zu dem Nachtragsvertrag soll eine Satzungsänderung der Westklinikum gGmbH zur Aufgabe der Gemeinnützigkeit kurzfristig erfolgen.

­ Wegfall der Erstattung der Pacht durch KHG-Mittel:

Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vertragsänderungen gibt es nach dem KHG bzw. dem Hamburgischen Krankenhausgesetz keine rechtliche Grundlage mehr für die Erstattung des Pachtzinses. Die entsprechende Regelung soll daher im Überlassungsvertrag gestrichen werden.

­ Neuer Pachtzins: Als neuer Pachtzins soll ein Betrag von rund 64 Tsd. Euro p. a. als Entgelt vereinbart werden.

Der Pachtzinsberechnung liegt die Fläche zu Grunde, die für Krankenhauszwecke benötigt wird (Teilflächen I, VI und IX des anliegenden Lageplans). Auf der Grundlage des für das Grundstück geltenden Bodenwertes von 15.274.038 Euro entspricht der Pachtzins mit rund 0,4 % nicht den in der Immobilienwirtschaft üblichen Verzinsungen. Allerdings wird dieser Maßstab auch bei anderen Krankenhausträgern nicht angelegt.

Mit dem zu vereinbarenden Pachtzins soll dementsprechend eine Gleichstellung mit anderen Krankenhausträgern in Hamburg erfolgen, denen unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform ebenfalls ein Grundstück der FHH zur Nutzung für Krankenhauszwecke überlassen worden ist. Jeder dieser Krankenhausträger zahlt lediglich ein Anerkennungsentgelt verbunden mit der Auflage, das Grundstück nur für Krankenhauszwecke nutzen zu dürfen. Die Ermittlung des Pachtzinses orientierte sich an der Ermittlungsmethode bei vergleichbaren Vertragsabschlüssen der letzten Jahre. Die Pachtzinsanpassung soll insbesondere auf Grundlage des Lebenshaltungskosten-Index und der Vergütungsstruktur für Krankenhausleistungen erfolgen.

­ Zweckbestimmung: Als Zweckbestimmung des Pachtobjektes soll ausschließlich der Betrieb eines Krankenhauses mit den dazugehörigen Einrichtungen nach Maßgabe des jeweils geltenden Feststellungsbescheides über die Aufnahme in den Krankenhausplan der FHH festgelegt werden. Für eine von dieser Zweckbestimmung abweichende Nutzung des Pachtobjektes soll die Pächterin verpflichtet werden, die vorherige schriftliche Zustimmung der Verpächterin einzuholen. Soweit das Pachtobjekt für stationäre oder ambulante Einrichtungen, die der Aufnahme oder der Behandlung kranker oder pflegebedürftiger Menschen oder der Vorbeugung oder der Früherkennung von Krankheiten dienen, genutzt werden soll, soll geregelt werden, dass die Verpächterin ihre Zustimmung erteilt, sofern eine solche Verwendung der Bauwerke in einem erkennbaren Bezug zur o. g. Zweckbestimmung des Pachtobjektes steht und diese weiterhin überwiegt und dem Grundbesitz nach wirtschaftlichen Verhältnissen und äußerem Bild sein Gepräge gibt. Die Verpächterin soll im Falle der Zustimmung berechtigt sein, einen neuen Pachtzins festzusetzen unter Berücksichtigung der Nutzung, die über die festgelegte Zweckbestimmung des Pachtobjektes nach Art und flächenmäßiger Inanspruchnahme hinausgeht.

­ Neuer Grundstückszuschnitt: Zurzeit wird der Bebauungsplan-Entwurf Rissen 45 aufgestellt. Davon ist das Grundstück, auf dem sich das Krankenhaus der Gesellschaft befindet, betroffen. In dem anliegenden Lageplan sind im östlichen sowie im nord-westlichen Teil des Gesamtareals Teilflächen ausgewiesen, die bereits zum jetzigen Zeitpunkt oder in naher Zukunft von der Gesellschaft nicht mehr für den Betrieb des Krankenhauses benötigt werden und vor diesem Hintergrund zu gegebener Zeit zur Vermarktung an die FHH zurückgegeben werden sollen.

Die Fläche, die derzeit noch für Krankenhauszwecke benötigt wird und vor diesem Hintergrund bei der Berechnung des Pachtzinses zugrunde gelegt wurde, ist auf dem Lageplan grün dargestellt (Teilflächen I, VI und IX). Zur Erleichterung einer Rückgabe der nicht mehr für Krankenhauszwecke benötigten Grundstücksteile an die FHH wurden einzelne Teilflächen gebildet, da die Notwendigkeit der Rückgabe dieser Flächen voraussichtlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreten wird. Der Bebauungsplan-Entwurf Rissen 45 sieht für die Teilflächen II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, XI und XII eine Wohnbebauung bzw. öffentliche Straßenverkehrsfläche vor. Zu welchem Zeitpunkt die einzelnen Teilflächen an die FHH zurückgegeben werden, ist zurzeit noch nicht genau vorherzusagen.

Für die Teilflächen II, III, IV, V, VII, VIII, XI und XII erhält die FHH das vertragliche Recht, die nicht mehr für Krankenhauszwecke benötigten Teilflächen mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsletzten zu kündigen. Auch die Teilflächen VI und IX sind nicht für eine dauerhafte Krankenhausnutzung vorgesehen. Es soll deshalb vertraglich vereinbart werden, dass rechtzeitig Verhandlungen über die Rückgabe dieser Flächen an die FHH aufzunehmen sind. Für die in Zukunft an die FHH zurückfallenden Teilflächen übernimmt die Pächterin bis zur Rückgabe die Instandhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht.

Rahmen-, Gestellungs- und Schiedsvertrag

Die bisher im Rahmenvertrag bestehende vertragliche Verpflichtung der Gesellschaft zur Mitgliedschaft in der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg (AVH) soll auf gehoben werden. Die Gesellschaft folgt mit dem Austritt aus der AVH anderen Krankenhausträgern, die auf Grund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Krankenhausbereich sich gezwungen sahen, für ihr Personal eine den aktuellen Rahmenbedingungen angepasste tarifliche Grundlage zu schaffen. Die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit macht diesen Schritt auch für die Gesellschaft notwendig.

Hinsichtlich des von der FHH der Gesellschaft überlassenen Personals soll im Übrigen der Rahmen- und Gestellungsvertrag vom 20. November 1979 unverändert bleiben.

Das bedeutet, dass der Austritt der Westklinikum gGmbH aus der AVH keine Auswirkungen auf die von der FHH gestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben würde.

Arbeitgeber der von der FHH gestellten Beschäftigten ist weiterhin die FHH. Zurzeit arbeiten 31 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FHH bei der Westklinikum gGmbH.

Der Schiedsvertrag vom 20. November 1979 soll unverändert bleiben.

Sonstige Vertragsänderungen:

Im Rahmen der vollzogenen Vertragsänderungen sollen diverse veraltete Regelungen ­ insb. im Rahmenvertrag ­ gestrichen und die allgemeinen Vertragsbedingungen im Überlassungsvertrag den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.

3. Abschluss und Rechtswirksamkeit des Nachtragsvertrages

Der Nachtragsvertrag soll nach Zustimmung der Bürgerschaft zum 1. Januar 2006 in Kraft treten.

4. Finanzielle Auswirkungen

Dem bisher aus Fördermitteln nach dem KHG bewilligten Zuschuss stand eine Einnahme in gleicher Höhe gegenüber. Veranschlagt waren beim Einnahmetitel 717 Tsd. Euro, die darüber hinaus gehende Einnahme von 109 Tsd. Euro ist dem Fördermittel-Titel wieder zugewachsen.

Durch die vorgesehene Vertragsumstellung werden diese Einnahmen nicht mehr zu erzielen sein.

Zukünftig werden stattdessen Einnahmen in Form von Pachtzinsen von jährlich 64 Tsd. Euro für die Laufzeit des (unbefristeten) Pachtvertrages beim Titel 3610.124. „Mieten und Pachten für Gebäude und Grundstücke im Krankenhausbereich" zu veranschlagen sein.

Die sich gegenüber dem bisherigen Ansatz in Höhe von 717 Tsd. Euro für den Haushalt dadurch ergebende rechnerische Verschlechterung der Einnahmesituation in Höhe von rund 653 Tsd. Euro wird durch entsprechende Minderausgaben beim Titel 3610.893.79 „Fördermittel nach §§ 21, 23, 24 und 27 HmbKHG für Krankenhäuser" gedeckt werden.

5. Petitum

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle

1. von der Drucksache Kenntnis nehmen,

2. dem Abschluss des Nachtragsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Westklinikum Hamburg der DRK-Schwesternschaft Hamburg gGmbH zustimmen,

3. den Haushaltsplan 2006 wie nachfolgend ändern:

­ der Ansatz beim Titel 3610.124.01 „Mieten und Pachten für Gebäude und Grundstücke im Krankenhausbereich" wird von 717 Tsd. Euro um 653 Tsd. Euro auf 64 Tsd. Euro abgesenkt,

­ der Haushaltsvermerk „Die Mehreinnahmen dienen zur Deckung der Mehrausgaben bei 03.2.3610.893.79" wird gestrichen,

­ zur Deckung der Mindereinnahme wird der Ansatz beim Titel 3610.893.79 „Fördermittel nach §§ 21, 23, 24 und 27 HmbKHG für Krankenhäuser" von 72.250 Tsd. Euro um 653 Tsd. Euro auf 71.597 Tsd. Euro abgesenkt,

­ der Haushaltsvermerk „Mehrausgaben dürfen geleistet werden in Höhe der Mehreinnahmen bei 03.2.3610.124.01" wird gestrichen.

Der Nachtragsvertrag ist in der Bürgerschaftskanzlei zur Einsichtnahme hinterlegt.