Das ist aus meiner Sicht auch durchaus zu begrüßen

Weise sagt, dass, wenn nach acht oder neun Monaten, also nach Ablauf der verlängerten Frist dann immer noch keine Entscheidung vorliegt, dass dann eine Genehmigungsfiktion eingreift. Das wäre meines Erachtens eine ehrlichere Lösung, die nicht sozusagen falschen Erwartungsdruck aufbaut bei den Bauwilligen oder Bauherren und auf der anderen Seite aber eben auch eine Sanktion vorsieht, wenn da nach sehr langer Zeit keine Entscheidung vorliegt.

Weiterhin zum Wegfall des Anzeigeverfahrens. Das ist aus meiner Sicht auch durchaus zu begrüßen. Das Anzeigeverfahren hat ja in den Ländern, in denen es eingeführt worden ist, eine relativ geringe Bedeutung bisher nur erlangt, auch in Hamburg nur gehabt und man muss auch ganz klar sagen, ich rate auch selten Investoren dazu oder Vorhabenträgern dazu, ein solches Verfahren zu wählen, denn man hat wirklich wenig in der Hand. Man hat zwar die formelle Baufreigabe, das heißt, man kann mit dem Bau beginnen, aber mehr hat man eben auch nicht. Man hat keine Genehmigung, keine gesicherte Position, die eine irgendwie geartete Bestandsschutzfunktion erfüllen würde. Das ist eine relativ schwache Position, die nicht so viel nutzt. Deswegen ist hier sicherlich das Anzeigeverfahren verzichtbar. Diesem Verfahren trauere ich durchaus nicht nach.

Und weiterhin ist auch hervorzuheben, was ich als sehr positiv empfinde, dieses Wahlrecht. Man hat offenbar doch Ernst gemacht mit der gewissen Kundenorientierung, dass man eben sagt, mag doch der einzelne Bauherr wählen, ob er lieber ein aufwendigeres Verfahren haben möchte, was dann länger dauert, ihm dafür aber mehr an Rechtssicherheit bietet, auch vom Prüfungsumfang, oder ob er eben ein schnelleres Verfahren haben will, was ihm aber weniger an Rechtssicherheit bietet, was etwa die Prüfung von Nachweisen angeht. Das halte ich für eine sehr sinnvolle Sache. Und was mir auch sehr positiv aufgefallen ist, ist die Möglichkeit, dass man Verfahrensfristen im Einvernehmen zwischen Baubehörde und Vorhabenträger verlängern kann. Denn daran hatten wir häufig oder damit hatten wir häufig Probleme, gerade in diesem vereinfachten Verfahren, dass leider dann Bauanträge abgelehnt werden mussten, obwohl man gerade mitten in der Abstimmung des Bauantrags war, weil eben das Fristende drohte, und da musste man eben sozusagen ablehnen und dann danach wieder einen neuen Antrag stellen. Das hat ja nun gar nicht zur Beschleunigung beigetragen. Deswegen, glaube ich, dass diese Regelung, die jetzt also hier erlaubt, im Konsens zwischen Behörde und Vorhabenträger die Fristen zu verlängern für die Bearbeitung von Bauanträgen durchaus eine sehr sinnvolle Regelung ist, die entgegen dem ersten Anschein durchaus zum Verfahrensbeschleunigungseffekt nämlich beitragen kann, nämlich zu einer schnelleren Realisierung des Vorhabens.

Mein letzter Punkt, den ich noch ansprechen möchte, ist das Vorbescheidsverfahren.

Hier gibt es ja eine relevante Änderung. In Angleichung zu dem Recht der meisten anderen Bundesländer ist es so, dass nun der Vorbescheid auch planänderungsfest werden soll. Das heißt, eben durch eine Veränderungssperre oder eine Auslegung eines neuen Plans nicht automatisch unwirksam wird. Das ist eine ganz gewichtige Änderung, die die Funktion des Vorbescheids grundsätzlich stärken kann. Leider wird diese Funktion erheblich eingeschränkt durch die starke Verkürzung der Frist für die Geltung dieses Vorbescheides von drei Jahren auf ein Jahr. Und wenn man mal mit Architekten oder Projektentwicklern spricht, muss man sagen, also das ist natürlich schon eine außerordentlich kurze Frist, ein Jahr, wenn Sie überlegen, dass eine Bauvoranfrage meist zu Beginn eines Planungsprozesses gestellt wird, um Klarheit zu haben, wo können wir überhaupt bauen, wie sieht die Bebaubarkeit eines Grundstücks aus. Dann kriegen Sie irgendwann den Bauvorbescheid, der Ihnen sagt, hier können Sie bauen außerhalb der festgelegten Baugrenzen und dann muss sowohl die Finanzierung als auch die technische Ausführungsplanung dann erledigt werden. Das geht bei gewerblichen Bauvorhaben selten unter zwei bis drei Jahren ab. Also, diese Frist von einem Jahr, die bitte ich doch oder das wäre mein Petitum, dass Sie das bitte überlegen, ob das nicht verlängert werden sollte auf die Geltungsdauer der Baugenehmigungen, nämlich auf drei Jahre mit der Verlängerungsmöglichkeit dann für ein weiteres Jahr. Das ist etwa ein Modell, was man in Brandenburg auch hat. Dort ist die Geltungsdauer des Vorbescheides genauso lang wie die Geltungsdauer der Baugenehmigung.

Zum letzten Punkt noch, der hier angesprochen worden ist, das ist die Evaluierung.

Das halte ich durchaus für eine sinnvolle Sache, dass man eine Evaluierung durchführt. Wir haben ja hier ein neues Modell mit der Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung. Hier wäre schon sehr interessant zu sehen, wie die Erfahrungen damit sind und ich meine auch, dass man da, wie Herr Gröger auch sagte, sicherlich nicht nach einem halben Jahr schon mal schaut, wie das sich entwickelt hat, sondern ein bisschen der Praxis auch Gelegenheit geben muss, sich daran zu gewöhnen. Also, ich meine, so nach zwei bis drei Jahren sollte man eine erste Evaluierung machen und die zweite dann vielleicht noch mal nach fünf Jahren und dann sehen, ob sich die Regelungen bewährt haben. Vielen Dank.

Vorsitzender: Ja, vielen Dank, Herr Dr. Hopp. Dann haben jetzt die Mitglieder des Ausschusses Gelegenheit, erste Fragen zu stellen. Wer möchte anfangen. Herr Lieven.

Abg. Herr Lieven: Zu den allgemeinen Teilen, also der Neuordnung des Bauaufsichtsverfahrens. Ich hatte den Eindruck, eine Reihe von Ihnen haben sich ja dahingehend geäußert, dass das konzentrierte Baugenehmigungsverfahren ein Serviceangebot ist, das sicherlich für Bauherren, Architekten, Entwurfsverfasser positiv ist und dass es eben auch viel Rechtssicherheit bietet und man daher annehmen kann, dass es einen Trend in dieses Verfahren gibt. Dieses Verfahren ist aber gleichzeitig für die Verwaltung vergleichsweise anspruchsvoll. Also, es kommen auf die Bauprüfabteilungen damit neue Aufgaben zu. Die müssen Verfahrensmanager sein, mehr was bisher in stärkerem Maße die Architekten ja quasi gewesen sind, die die verschiedenen Genehmigungen und Bescheinigungen sich einholen mussten. Halten Sie es für denkbar oder was erwarten Sie, wie sich das auf die Kapazität der Bauprüfabteilungen auswirkt, muss dort dann nicht erheblich ausgeweitet werden? Und zum Zweiten ist ja auch genannt worden, dass es einen deutlichen Rückzug an präventiver Kontrolle gibt, gerade in den vereinfachten Verfahren, was dann durch Nachkontrolle ja im Prinzip ausgeglichen werden müsste. Nachkontrolle ist aber auch erheblich aufwendig. Ich habe den Eindruck also aus der Kenntnis der bezirklichen Bauabteilungen, dass dort die Kapazität sehr stark ausgelastet ist, dass das sowieso alles ziemlich auf Kante genäht ist und dort entsprechend Nachkontrollen nicht absehbar sind. Das heißt, dass es eben zu gefahrenverstärkter Verstöße kommt.

Des Weiteren korrespondiert das mit der Frage, es war angesprochen, die Einreichung mangelfreier Unterlagen. Ist es nicht zu befürchten, dass es nicht zu einem Beschleunigungseffekt oder zu einer Vereinfachung kommt durch das konzentrierte Verfahren, sondern dass viele dieser Verfahren dann in die Länge gezogen werden, weil immer wieder Unterlagen nachgefordert werden, dass es also keine Beschleunigung gibt. Herr Prof. Koch hatte es gesagt, die Geschwindigkeit ist im Grunde genommen in Hamburg ja doch bereits recht hoch.

Weitere Frage bezüglich der Regelungslücken, die angesprochen waren, Herr Prof. Wickel hatte das gesagt. Im Bereich zum Beispiel des vereinfachten Verfahrens werden ja in Zukunft ganze Bereiche des sonstigen öffentlichen Rechts nicht mehr geprüft. Betrifft das nicht dann auch den Denkmalschutz beispielsweise und auch Landesplanungsbereiche? Was kann dadurch dort gefährdet sein? Also, begeben sich die Entwurfsverfasser damit nicht auch in ein erhebliches Risiko, weil sie im Grunde genommen nur eine sehr begrenzte Genehmigung erhalten? Und welche Rechte fallen gegebenenfalls auch dort weg an Anhörungsrechten von Naturschutzverbänden beispielsweise. An Herrn Wickel, Herrn Prof. Koch die Frage gerichtet.

Vorsitzender: Ja, das ist ein ganzer Komplex von Fragen. Jeder ist natürlich von Ihnen frei, zu antworten. Zunächst Prof. Koch bitte.

Herr Prof. Dr. Koch: Vielen Dank. Da ich mich vorhin als einziger gegen die Einführung des Verfahrens mit Konzentrationswirkung geäußert habe, würde ich gerne Ihre Frage zum Anlass nehmen, das etwas begründen zu können. Die Genehmigung mit Konzentrationswirkung oder auch die Planfeststellungsbeschlüsse, das ist natürlich eine tolle Sache. Und ich verstehe auch die Äußerungen, ich bekomme dann die Genehmigung aus einer Hand. Wir müssen aber mal sehen, woher das Instrument kommt und welche Voraussetzungen für einen effektiven Einsatz es eigentlich hat.

Konzentrationswirkung gibt es zunächst einmal bei Planfeststellungsverfahren, das heißt, Flughafen, Bundesfernstraßen, Eisenbahnen. Also sehr aufwendige Verfahren, die von in der Hierarchie hoch angesiedelten Behörden, die obendrein interdisziplinär besetzt sind, gestaltet werden, weil eben die Herausforderung, ein ganzes Bündel von Fachfragen aus unterschiedlichsten Gebieten zu beantworten, ein hohe Herausforderung ist.

Das BImSch kennt auch eine Konzentrationswirkung, Sie lehnen sich ja hier daran an, ich möchte Sie nur darauf hinweisen, die ist allerdings begrenzt. Die umfasst zum Beispiel nicht wasserrechtliche Einleitungserlaubnisse. Ich werde gleich noch etwas dazu sagen, warum. Die BImSch-Genehmigungen werden in den Flächenländern in der Regel auf der Ebene des Regierungspräsidiums erteilt. Regierungspräsidium, das wissen Sie alle, nicht wahr, das ist noch einmal die gebündelte Staatsmacht auf der Mittelebene, dort ist ebenfalls eine super personelle Besetzung.

Das sind die Voraussetzungen dafür, dass sozusagen gebietsübergreifend Fragen des Gaststättenrechts, der Spielhallen, des Bauens, des Naturschutzes, des Wasserrechts beantwortet werden können. Und Hamburg ist so organisiert, ­ das ist keine Kritik, sondern eine Feststellung, das ist bei Flächenländern ja auch so ­, dass die Bauprüfabteilung nicht über diese übergreifende Kompetenz verfügt. Das wissen wir ja auch alle. Und deshalb ist meines Erachtens allen klar, dass ein solches Modell außerordentliche Voraussetzungen hätte, wie das in Zukunft eigentlich gestaltet werden kann, wenn es in Hamburg eingeführt wird. Man kann sagen, da muss enorm nachgeschult werden. Aber ob das der Ansatz ist? Bitte bedenken Sie, ich habe vorhin geschildert, wo normalerweise Behörden angesiedelt sind, die diese Leistungen erbringen.

Nun kann man sagen, bei der Baugenehmigung ist das natürlich trotz allem nicht so schlimm. Das stimmt schon. Aber dann kann man sich natürlich auch fragen, und das frage ich Sie ernsthaft, warum soll es denn in Hamburg, auf der geringen Fläche, nicht möglich sein, eine konsequente Koordination herzustellen, dass die Bauprüfabteilung Koordinator ist, aber weder Entscheidungszwang hat noch Entscheidungsbefugnis, über die anderen Kompetenzen zu entscheiden. Es will mir wirklich nicht einleuchten, dass das nicht möglich sein soll. Und dann bekommen Sie auch Ihre Genehmigung aus einer Hand, nämlich von einer Behörde das Bündel.

Und es gibt ja auch Bemühungen, in einigen Ländern, ich glaube, Schleswig-Holstein ist es, ich weiß es im Moment nicht mehr genau, die diesen Weg gehen. Und der erspart ihnen die schwierigen personalpolitischen Fragen, hinter denen sie stehen. Und bitte bedenken Sie noch eins, die Baugenehmigung ist in der Hierarchie der Genehmigungen auch nicht so wahnsinnig hoch angesiedelt. Deshalb wird es zum Beispiel nicht gelingen mit dem Hamburger Modell, was keine Kritik daran ist, sondern das muss man aber zur Kenntnis nehmen, mit der Genehmigung aus einer Hand wird es insgesamt nichts werden.

Sie bekommen zum Beispiel keine Baugenehmigung, die die Gaststättenerlaubnis in sich einschließt. Das geht nicht. Das steht auch klugerweise natürlich dort drin, denn die Verfasser kennen sich ja aus. Da sind nämlich personale Voraussetzungen auch mit zu beantworten, die so genannte Zuverlässigkeit. Also, wer säuft, bekommt die Gaststättenerlaubnis selbst nicht, darf ich mal so salopp sagen. Sie werden auch keine Spielhallenerlaubnis bekommen mit Ihrer Baugenehmigung, weil in der Spielhallenerlaubnis ebenfalls personale Elemente drinstecken, die dann von der zuständigen Gewerbeaufsicht sozusagen zu beantworten sind. Sie behalten also für Projekte durchaus die Aufgabe, verschiedene Genehmigungen einholen zu müssen. Und ich kann ­ ich will jetzt hier nicht ewig darüber reden. Sehen Sie es mir nach, wenn ich damit gleich Schluss mache, und wenn Sie das noch interessiert, dann gebe ich gerne noch mal ergänzende Auskunft.

Ich frage mich, wenn es erstens nicht gelingt, dass man eine volle Konzentration in solchen Fällen herstellt, und Gaststätten und Spielhallen, das sind ja keine Geringfügigkeiten, das ist ja häufig so, und wenn es zweitens so ist, dass doch auch geradezu im Stadtstaat ­ wir müssen ja immer die Lage nehmen, in der wir sind ­ eine Koordinierung verschiedener Behörden problemlos möglich sein muss, dann fragt man sich.