Die Regelung dass die Bauaufsichtsbehörde bei Nichteingehen einer fristgerechten Stellungnahme im Sinne von § 70 Abs

Anlage 3

Petitum der Abgeordneten der SPD-Fraktion im Stadtentwicklungsausschuss zur Drs. 18/2549 (Neuerlass der Hamburgischen Bauordnung)

I. Die SPD-Abgeordneten im Stadtentwicklungsausschuss beantragen, den Entwurf des Neuerlasses der Hamburgischen Bauordnung unter Berücksichtigung folgender Änderungen zu beschließen:

A. Verfahrensrechtliche Regelungen

1. Statt des vorgesehenen dreistufigen Modells von Baugenehmigungsverfahren, vereinfachtem Baugenehmigungsverfahren und verfahrensfreiem Vorhaben ist das vierstufige Modell mit Baugenehmigungsverfahren, vereinfachtem Genehmigungsverfahren, Baufreistellungsverfahren und verfahrensfreien Vorhaben beizubehalten.

2. Die Regelung, dass die Bauaufsichtsbehörde bei Nichteingehen einer fristgerechten Stellungnahme im Sinne von § 70 Abs. 7 Satz 1 davon ausgehen soll, dass die von den Behörden und Stellen wahrzunehmenden öffentlichen Belange der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegenstehen (§ 70 Abs. 7 Satz 2), ist zu streichen und stattdessen die Bauaufsichtsbehörde zu verpflichten, selbst zu entscheiden.

B. Inhaltliche Regelungen

1. Bei der Tiefe der Abstandsflächen ist in § 6 Abs. 5 zwischen unterschiedlichen Gebietsgruppen zu unterscheiden.

· Für Kerngebiete (MK) und besondere Wohngebiete (WB) sollte sie generell auf 0,4 H abgesenkt werden.

· Für allgemeine Wohngebiete (WA), reine Wohngebiete (WR), Mischgebiete (MI), Kleinsiedlungsgebiete (WS) und Dorfgebiete (MD) soll ein Abstand von 0,8 H gelten.

· In diesen Gebieten (WA, WR, MI, MD) soll bei offener Bauweise für maximal zwei Seitens des Gebäudes, die nicht einander gegenüber liegen müssen, eine Abminderung auf 0,4 H ermöglicht werden, wenn hinsichtlich der Belichtung von Wohnungen keine erheblichen Nachteile entstehen.

· Die Tiefe der Abstandsflächen soll in allen Gebieten 3 m nicht unterschreiten.

Ziel dieser Regelung ist es, zum einen eine Straffung der bisherigen Abstandsflächenregelungen zu erreichen, dabei aber sicherzustellen, dass insbesondere bei Neubauten in Wohngebieten, eine den Charakter der Stadt als grüne Metropole verändernde und die Wohnqualität einschränkende Verdichtung vermieden wird.

2. Sofern Kinderspielflächen nach § 10 mit einer Sandkiste ausgestattet werden, ist der Sand mindestens jährlich zu erneuern. Hiermit soll eine gesundheitlich unbedenkliche Nutzung der Spielflächen insbesondere auch für Kleinkinder gewährleistet werden.

3. Zur Vermeidung möglicher zivilrechtlicher Auseinandersetzungen wird die bisherige Regelung zu Einfriedungen aus § 11 HBauO a. F. übernommen.

4. Die Regelung des § 16 Abs. 3 HBauO a. F. wird als § 16 Abs. 2 in die neue HBauO übernommen. Demnach sind Befall vom Hausbock, Echten Hausschwamm oder Termiten unverzüglich von Fachunternehmen zu beseitigen und die Bauaufsichtsbehörde darüber zu unterrichten.

Die Notwendigkeit zur Übernahme dieser Handlungsverpflichtung ergibt sich aus Erfahrungen aus der Praxis, wonach zum einen Erscheinungen wie Schädlingsbefall oder Hausschwamm zunehmen und zum anderen Fälle auftreten, wo Grundeigentümer von sich aus nicht dagegen tätig werden.

5. Aufenthaltsräume im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,50 m haben. Ziel ist es, Substandardwohnen zu vermeiden.

6. In § 59 Abs. 2 ist der Denkmalvorbehalt einzufügen.

Damit sollen mögliche Probleme im Sinne des Denkmalschutzes verhindern werden, die sich aus der Liste verfahrensfreier Vorhaben nach § 60 ergeben können.

7. Die Geltungsdauer des Vorbescheids soll 3 Jahre betragen (§ 73 Abs. 2).

8. Regelungslücken des in § +2074 festgeschriebenen Nachbarschaftsrechts sind zu schließen; darüber hinaus ist zu prüfen, ob ein separates, zivilrechtliches Nachbarschaftsgesetz für Hamburg erlassen werden sollte.

9. Die HBauO ist mit den Regelungen der Arbeitsstättenverordnung bzw. -richtlinie zu harmonisieren.

Zumindest für gewerblich genutzte Bauten ist es sinnvoll, die Maße aus der Arbeitsstättenverordnung in die HBauO zu übernehmen. Auch in Hinblick auf mögliche spätere Umnutzungen von Gebäuden bietet es sich an, Regelungen wie z. B. zur Mindesttiefe beim Treppenabsatz hinter den Türen (§ 32 VII ­ Mindesttiefe 0,5 m) an die Arbeitsstättenrichtlinie (1 m) anzupassen.

10. Garagen und Carports (Anlage 2 Ziff. I. 1.2) werden aus der Liste der verfahrensfreien Vorhaben heraus genommen.

Bei diesen häufig gebauten Anlagen wird den Grundstückseigentümern durch die Verfahrensfreiheit fälschlich suggeriert, sie könnten Garagen und Carports ohne Beachtung von Beschränkungen bauen, was in vielen Fällen nachträglichen administrativen Handlungsbedarf und nachbarschaftliche Streitereien nach sich ziehen wird.

C. Schlussbestimmungen

1. Die Frist zwischen der Verkündung der Neufassung der HBauO und dem InKraft-Treten beträgt 6 Monate.

2. Der Senat berichtet der Bürgerschaft im 1. Quartal 2007 über die Erfahrungen bei der Durchführung dieses Gesetzes.

II. Die SPD-Abgeordneten im Stadtentwicklungsausschuss beantragen, die Bürgerschaft möge den Senat auffordern, sicherzustellen, dass die Bauprüfämter personell in der Lage sind, die neue Bauordnung umzusetzen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend fortzubilden.

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 18. Vorbemerkungen

Die Drs. 18/2549 ist am 15. Juli 2005 von der Vizepräsidentin der Bürgerschaft gemäß § 53 Abs. 1 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft (GO) im Vorwege federführend an den Stadtentwicklungsausschuss und mitberatend an den Rechtsausschuss überwiesen worden. Der Stadtentwicklungs- und der Rechtsausschuss führten am 20. Oktober 2005 eine gemeinsame öffentliche Anhörung von Auskunftspersonen gemäß § 58 Abs. 2 GO durch. Am 1. November 2005 fand die gemeinsame Senatsbefragung der beiden Ausschüsse statt, sowie die abschließende Beratung des Rechtsausschusses mit der Vorlage.

II. Beratungsinhalt Sitzungen am 20. Oktober 2005 und 1. November 2005

Die Wortprotokolle über die gemeinsamen öffentlichen Sitzungen (Stadtentwicklungsausschuss, Protokoll 18/25 und 18/26 sowie Rechtsausschuss, Protokoll 18/24 und 18/26) können unter Berücksichtigung der Richtlinien des Präsidenten für die Einsichtnahme von Ausschussprotokollen in der Parlamentsdokumentation der Bürgerschaftskanzlei eingesehen werden.

Aufgrund der intensiven Erörterung im Rahmen der Anhörungen und der verfahrensrechtlichen Klarheit sahen die CDU-Abgeordneten keinen Bedarf mehr für weitere Beratungen und beantragten sogleich zur Abstimmung zu kommen.

Die SPD- und GAL-Abgeordneten hielten dagegen, dass dieser komplexen Materie ­ Novellierung der Hamburgischen Bauordnung ­ mehr Zeit zur Auswertung der Expertenmeinungen und Senatsäußerungen gebühre.

Der Vorsitzende regte an, dass die Mitglieder des Rechtsausschusses vor der nächsten Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses zusammenkommen mögen, um dann in einer Beschlussfassung, das Votum gegenüber dem Stadtentwicklungsausschuss zu fassen.