Ein Mitbestimmungsgesetz für Hamburg

Der Senat hat mit dem Gesetzentwurf Drs. 18/2240 einen Vorschlag zur Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsrechts unterbreitet, der in einigen Punkten begrüßenswerte Modernisierungen und Beschleunigungen des Verfahrens vorsieht (etwa im Hinblick auf die Reduzierung der Gruppen, die Verlängerung der Wahlperioden der Personalräte, die Abkürzung von Fristen sowie die Normierung einer Zustimmungsvermutung bei fehlenden Einwänden).

Der Vorschlag des Senats schränkt die Mitbestimmungsmöglichkeiten der Bediensteten jedoch in weiten Teilen deutlich über das Maß hinaus ein, das zur Umsetzung der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nötig ist: Die beabsichtigte Einführung eines Versagungskatalogs und die qualitative wie quantitative Begrenzung der Mitbestimmungstatbestände werden zudem im Ergebnis eher zu einer Bürokratisierung, Verzögerung und damit Verteuerung der Mitbestimmungsverfahren führen als zu ihrer Erleichterung.

Hamburg soll ein Mitbestimmungsgesetz erhalten, das die positiven Aspekte des Senatsentwurfs enthält und außerdem ­ in Anlehnung an die Regelungen in Schleswig Holstein ­ die einzelfallbezogenen Mitwirkungstatbestände durch eine generelle Allgemeinzuständigkeit der Personalvertretung ablöst, die Rechte der einzelnen Beschäftigten gegenüber der Personalvertretung durch Anhörungsrechte sowie Informations- und Rechenschaftspflichten stärkt und das Wahlrecht so gestaltet, dass eine angemessene Beteiligung von Frauen und Männer in den Personalräten gewährleistet wird.

Der Bürgerschaft soll folgender Beschlussvorschlag unterbreitet werden (Die Passagen, in denen dieser Gesetzentwurf vom geltenden Hamburgischen Personalvertretungsgesetz oder vom Senatsentwurf für eine Novellierung abweicht, sind unterstrichen):

Betreff: Ein Mitbestimmungsgesetz für Hamburg

Auf Seite 2 muss es in der Überschrift zutreffend heißen: „Gesetz über die betriebliche Mitbestimmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Hamburgischen Verwaltung" „