Schutz kleiner Gruppen im Personalrat 3 Der Personalrat beschließt welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt

Entwurf der SPD-Fraktion: Hmb. Mitbestimmungsgesetz Erläuterungen

(2) Dem Vorstand muss ein Vertreter jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören.

Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Die Gruppenvertretungen können zusätzlich Mitglieder in den Vorstand zur Wahrnehmung von Aufgaben in Gruppenangelegenheiten wählen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Ergänzung in Anlehnung an SH § 24

(Schutz kleiner Gruppen im Personalrat)

(3) Der Personalrat beschließt, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt.

Er bestimmt sodann die Vertretung des Vorsitzenden durch Stellvertreter.

Sind im Personalrat beide Gruppen vertreten, müssen der Vorsitzende und ein Stellvertreter verschiedenen Gruppen angehören.

Senat Nr. 14: Beschränkung statt „seine Vertreter" nun „seinen" = einen Vertreter; hier flexibler geregelt

(4) Besteht der Personalrat aus mehr als 13 Mitgliedern, wählt er nach der Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreter zwei weitere Vorstandsmitglieder; dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten.

Satz 1: Streichung zugunsten flexibler Regelung in Absatz 1; Satz 2: Streichung wie Senat § 33 Laufende Geschäfte des Personalrats:

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Personalrats.

Er kann die Befugnis durch einstimmigen Beschluss auf den Vorsitzenden übertragen.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von i hm gefassten Beschlüsse.

In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, deren Gruppenvertreter der Vorsitzende nicht ist, vertritt er den Personalrat gemeinsam mit einem Vertreter dieser Gruppe.

Satz 3 gestrichen wie Senat (2 Gruppen) „Gruppenvertreter" statt „Angehöriger der Gruppe"

(3) Der Vorsitzende ist zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die dem Personalrat gegenüber abzugeben sind.

§ 34 Einberufung der Sitzungen des Personalrats:

(1) Innerhalb einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Bildung des Vorstands einzuberufen.

Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Verhandlungsleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Personalrats ein.

Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn SH: innerhalb von 10 Arbeitstagen § 25 Abs. 3 1. die Dienststelle,

2. ein Viertel der Mitglieder des Personalrats,

3. die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe oder

4. in Angelegenheiten der Schwerbehinderten die Schwerbehindertenvertretung SH nennt weitere Antragssteller in § 25, in HH aber unpassend es beantragt.

Entwurf der SPD-Fraktion: Hmb. Mitbestimmungsgesetz Erläuterungen § 35 Teilnahme an den Sitzungen des Personalrats:

(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich.

(2) Die Dienststelle nimmt an den Sitzungen teil, deren Einberufung sie beantragt hat oder zu denen sie ausdrücklich eingeladen worden ist.

(3) An den Sitzungen können teilnehmen

1. je ein Beauftragter der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Personalrats oder der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe beantragt worden ist,

2. der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung,

3. alle Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Jugendliche und Auszubildende betreffen,

4. der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, soweit Angelegenheiten behandelt werden, die auch Zivildienstleistende betreffen,

5. eine Person zur Fertigung der Sitzungsniederschrift. Ergänzung um Protokollführung orientiert an SH § 26 S. 2

(4) Auf Beschluss des Personalrats können sachkundige Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

SH § 30 Abs. 1: „zu den Sitzungen für die Dauer der Beratung" § 36 Zeitpunkt der Sitzungen des Personalrats

Die Sitzungen finden in der Regel innerhalb der Dienstzeit statt.

Der Personalrat hat bei ihrer Anberaumung die dienstlichen Erfordernisse und die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter zu berücksichtigen.

Die Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.

Anregung aus SH übernommen § 26

§ 37 Einladung zu Sitzungen des Personalrats:

(1) Die Mitglieder des Personalrats, die Schwerbehindertenvertretung und die nach § 35 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 teilnahmeberechtigten Personen werden vom Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen.

Eine Verhinderung soll unverzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden; der Vorsitzende lädt sodann das Ersatzmitglied oder den Stellvertreter ein.

(2) Im Fall des § 35 Absatz 3 Nummer 1 teilt der Vorsitzende den Gewerkschaften den Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung rechtzeitig mit.

§ 38 Beschlussfassung im Personalrat:

(1) Stimmrecht haben außer den Mitgliedern des Personalrats die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, wenn die Beschlüsse überwiegend Jugendliche und Auszubildende betreffen.

Entwurf der SPD-Fraktion: Hmb. Mitbestimmungsgesetz Erläuterungen

(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Der Personalrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(4) Die Dienststelle ist bei der Beschlussfassung nicht anwesend. SH weiter § 31 Abs. 5: nicht an „Beratung"

(5) An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitglieds des Personalrats unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. Entsprechendes gilt für die Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen teilzunehmen.

Klarstellung wie SH § 27 Abs. 3 (6) In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat beschließen, dass Betroffene vom Personalrat gehört werden. Auf die dienstlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.

Klarstellung wie SH § 27 Abs. 4 § 39 Gruppenangelegenheiten:

(1) Über gemeinsame die Angelegenheiten der Gruppen wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

Änderung Abs. 1 und Streichung Abs. 3 wie Senat (2 Gruppen)

(2) In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, beschließen nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe, wenn die Mehrheit von ihnen dies beantragt, es sei denn, die Angelegenheit betrifft überwiegend Jugendliche und Auszubildende.

Wie Senat Umkehr: gemeinsamer Beschluss der Gruppen wird zur Regel § 40 Aussetzung von Beschlüssen des Personalrats:

(1) Sieht die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe durch einen Beschluss des Personalrats wichtige Interessen der durch sie vertretenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes erheblich beeinträchtigt, ist auf ihren Antrag die Ausführung des Beschlusses für eine Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen.

Innerhalb der Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden.

(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen.

Wird der erste Beschluss bestätigt oder nur unerheblich geändert, kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden Klarstellung übernommen aus SH § 29 Abs. 3 § 41 Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Personalrat soll Angelegenheiten, die besonders Jugendliche und Auszubildende betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.

Er hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung in solchen Angelegenheiten zu Besprechungen mit der Dienststelle hinzuzuziehen.