Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen in die sich jeder Teilnehmer selbst einzutragen

Entwurf der SPD-Fraktion: Hmb. Mitbestimmungsgesetz Erläuterungen § 42 Sitzungsniederschrift:

(1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten hat.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.

Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer selbst einzutragen hat.

(2) Hat die Dienststelle oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Verhandlung teilgenommen, ist der Dienststelle oder der Gewerkschaft eine Abschrift des entsprechenden Teils der Niederschrift zu übersenden.

Satz 2 wird Absatz 4 (3) Beschäftigten ist bei sie betreffenden personellen Maßnahmen auf Antrag der entsprechende Beschluss des Personalrates mitzuteilen. Auf Verlangen der Beschäftigten soll der Personalrat seinen Beschluss erläutern.

Anregung aus SH § 32 Abs. 5: Stärkung der Rechte der einzelnen gegenüber P-Rat;

(4) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.

Zuvor § 42 Absatz 2 Satz 2, aus red. Gründen verschoben § 43 Einsicht in Unterlagen des Personalrats

Die Mitglieder des Personalrats können seine Unterlagen jederzeit einsehen.

§ 44 Geschäftsordnung des Personalrats Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die sich der Personalrat selbst gibt.

Anders als in SH § 32 Abs. 1 wird GO nicht zwingend vorgeschrieben.

§ 45 Sprechstunden des Personalrats:

(1) Der Personalrat kann Sprechstunden innerhalb der Dienstzeit einrichten.

Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit der Dienststelle.

Wird kein Einvernehmen hergestellt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.

(2) Richtet die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden ein, kann an den Sprechstunden des Personalrats der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung Jugendlicher und Auszubildender teilnehmen.

(3) Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit zum Besuch der Sprechstunden oder zur sonstigen Inanspruchnahme des Personalrats hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.

§ 46 Kosten und Geschäftsbetrieb für Personalrat:

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.

SH § 33 nennt ausdrücklich: Sitzungsgelder (!), Gutachten, VG-Verfahren, Literatur, rechtliche Beratung

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(2) Die Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz; sie stehen dabei den Beamten mit Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe A 15 gleich.

Keine Unterscheidung mehr nach Besoldungsgruppen.

(3) Die Dienststelle sorgt dafür, dass die äußeren Voraussetzungen für den Geschäftsbetrieb des Personalrats geschaffen werden; insbesondere sind dem Personalrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in dem zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal bereitzustellen.

(4) Dem Personalrat werden geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt, dazu zählt auch die Nutzung in der Dienststelle gebräuchlicher elektronischer Medien.

In dringenden Fällen werden Bekanntmachungen des Personalrats wie dienstliche Mitteilungen bekannt gegeben.

Ergänzung: P-Rat darf Intranet als Informations-Instrument nutzen § 47 Umlageverbot

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes keine Beiträge erheben oder annehmen.

4. Rechtsstellung der Mitglieder § 48 Ehrenamt und Dienstbefreiung:

(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Die Mitglieder des Personalrats sind von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zu befreien, soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist.

(3) Werden Mitglieder des Personalrats durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, gilt die Mehrbeanspruchung als Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden.

SH § 36 Abs. 2: Wenn mehr als 5 Stunden im Monat über regelmäßige Arbeitszeit hinaus, Dienstbefreiung in entspr. Umfang

(4) Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gilt Absatz 2 entsprechend, soweit sie für die Tätigkeit des Personalrats notwendige Kenntnisse vermitteln.

Der Personalrat hat bei der Festlegung der Zeit für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen.

Die Dienststelle ist vom Zeitpunkt und von der Dauer der Veranstaltung sowie von der Teilnahme rechtzeitig zu verständigen.

Hält die Dienststelle die dienstlichen Erfordernisse für nicht ausreichend berücksichtigt, kann sie die Einigungsstelle anrufen.

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(5) Unbeschadet des Absatzes 4 hat jedes Mitglied des Personalrats innerhalb seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Befreiung von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts für insgesamt drei vier Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der obersten Dienstbehörde nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände als geeignet anerkannt sind.

Der Anspruch erstreckt sich bei erstmaliger Mitgliedschaft im Personalrat ohne vorherige Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf eine Befreiung von der dienstlichen Tätigkeit für insgesamt vier Wochen. Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) In Dienststellen mit in der Regel bis zu 300 Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder neben Freistellungen nach Absatz 1 kann der Personalrat im Einvernehmen mit der Dienststelle weitere Mitglieder ganz oder teilweise von der dienstlichen Tätigkeit freistellen, soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig ist.

Wird kein Einvernehmen hergestellt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.

(3) Die Freistellungen und Teilfreistellungen finden ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts statt.

(4) Freistellungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen. Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamten- bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen.

Ergänzung in Anlehnung an SH § 36 Abs. 6 (5) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder des Personalrats dürfen von Maßnahmen der Berufsbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden.