Arbeitgeber

Entwurf der SPD-Fraktion: Hmb. Mitbestimmungsgesetz Erläuterungen § 50 Schutzbestimmung für Personalratsmitglieder

Die Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder zu einer anderen Dienststelle oder innerhalb der Dienststelle unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines Einzugsgebiets umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt.

ABSCHNITT III: Personalversammlung § 51 Zusammensetzung:

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle.

Kann nach den dienstlichen Erfordernissen eine gemeinsame Versammlung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle nicht stattfinden, werden Teilversammlungen durchgeführt.

Darüber hinaus sind Teilversammlungen zulässig, wenn Angelegenheiten behandelt werden sollen, die nur einen Teil der Angehörigen des öffentlichen Dienstes betreffen.

Ergänzung Satz 3 wie Senat

(2) Die Personalversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Mitglied des Personalrats geleitet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Auf Beschluss der zuständigen Personalräte kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten eine gemeinsame Personalversammlung mehrerer Dienststellen oder Dienststellenteile stattfinden. Die zuständigen Personalräte bestimmen zugleich, wer die Leitung der gemeinsamen Versammlung übernimmt.

Klarstellung in Anlehnung an SH § 39 Abs. 4 § 52 Einberufung von Personalversammlungen:

(1) Personalversammlungen sind in der Regel einmal im Kalenderhalbjahr durchzuführen.

Anregung aus SH § 40 Abs. 2: Nicht nur PRat, auch Chefs sollen in PV berichten

(3) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch der Dienststelle oder eines Viertels ihrer Angehörigen des öffentlichen Dienstes verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. Wahlperiode Drucksache 18/3305

Entwurf der SPD-Fraktion: Hmb. Mitbestimmungsgesetz Erläuterungen

(2) Die Dienststelle kann an den Personalversammlungen teilnehmen.

Sie ist vom Zeitpunkt der Personalversammlung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu verständigen.

(3) Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sind berechtigt, mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie können Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Den Gewerkschaften sind der Zeitpunkt der Personalversammlung und die Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.

Ergänzung in Anlehnung an SH § 43 Abs. 2: Rederecht

(4) Auf Beschluss des Personalrats oder der Personalversammlung an zu einzelnen Punkten sachkundige Personen gehört werden.

Ergänzung wie Senatsentwurf

(5) Die Deputierten der für die Dienststelle zuständigen Behörde können an einzelnen oder allen Punkten der Personalversammlung teilnehmen, wenn der Personalrat oder die Personalversammlung dies beschließt.

Öffnungsklausel für die Einladung von Deputierten (als Teil der Behördenleitung) § 54 Zeitpunkt der Personalversammlungen:

(1) Die in den §§ 20 bis 23 und in § 52 Absatz 1 genannten sowie die auf Wunsch des Personalrats oder der Dienststelle einberufenen Personalversammlungen finden innerhalb der Dienstzeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse, insbesondere die Art der Dienststelle, zwingend eine andere Regelung erfordern.

Die in Satz 1 genannten Personalversammlungen im Bereich der Schularten nach § 10 a Absatz 1 Satz 1 finden, sofern sie an Unterrichtstagen durchgeführt werden, nicht vor 14.00 Uhr statt.

Sonstige Personalversammlungen finden außerhalb der Dienstzeit statt; hiervon kann im Einvernehmen mit der Dienststelle abgewichen werden.

SH § 41 arbeitgeberfreundlicher: „soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern". redaktionell

(2) Die Zeit der Teilnahme an Personalversammlungen nach Absatz 1 Satz 1 und die zusätzlichen Wegezeiten gelten als Arbeitszeit, auch wenn diese Personalversammlungen außerhalb der Dienstzeit stattfinden.

Zusätzliche Fahrkosten, die den Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch die Teilnahme an außerhalb ihrer Dienstzeit stattfindenden Personalversammlungen nach Absatz 1 Satz 1 entstehen, werden nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz erstattet.

Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit zur Teilnahme an im Einvernehmen mit der Dienststelle innerhalb der Dienstzeit stattfindenden Personalversammlungen nach Absatz 1 Satz 3 hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.

§ 55 Aufgaben der Personalversammlung wie SH, bisher in HH „Befugnisse"

Die Personalversammlung kann alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Angehörigen des öffentlichen Dienstes unmittelbar betreffen, die zur Zuständigkeit des Personalrats gehören, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten, sowie Fragen [wirtschaftlicher Art] der Gleichstellung von Frau und Mann.

Sie kann dem Personalrat im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.

Der Personalrat hat die Angehörigen des öffentlichen Dienstes in geeigneter Weise umgehend über die Behandlung der Anträge und die Durchführung entsprechender Maßnahmen zu informieren.

Änderung in Anlehnung an SH § 42: Weitergehende Befugnisse der PV und Informationspflicht des PR

Entwurf der SPD-Fraktion: Hmb. Mitbestimmungsgesetz Erläuterungen ABSCHNITT IV: Gesamtpersonalrat § 56 Bildung und Zuständigkeit:

(1) Bestehen in einer Fachbehörde oder in einer Fachbehörde und ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, mehrere Personalräte, können durch Beschlüsse der Personalräte bei der Fachbehörde für den gesamten Geschäftsbereich ein Gesamtpersonalrat oder für fachlich zusammenhängende Teilbereiche Gesamtpersonalräte gebildet werden.

Die Personalräte beschließen darüber getrennt.

Die Bildung eines Gesamtpersonalrats setzt voraus, dass die Personalräte, die sich dafür aussprechen, mehr als die Hälfte der Angehörigen des öffentlichen Dienstes des gesamten Geschäftsbereichs oder der fachlich zusammenhängenden Teilbereiche vertreten.

Die Beschlüsse der Personalräte werden erstmals für die nächste Wahl wirksam.

Sie können in der in den Sätzen 2 und 3 genannten Weise wieder aufgehoben werden.

(2) Die Personalräte bei den Bezirksämtern gelten für die Anwendung des Absatzes 1 als Personalräte in der für Bezirksangelegenheiten zuständigen Behörde.

(3) Der Gesamtpersonalrat ist nur für die Angelegenheiten zuständig, die über den Bereich eines Personalrats hinausgehen.

(4) Der Gesamtpersonalrat ist den Personalräten nicht übergeordnet.

§ 83 Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 83 Abs. 3 = Dienstvereinbarungen § 57 Wahl und Zusammensetzung des Gesamtpersonalrats:

(1) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden alle vier Jahre jeweils in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai oder außerhalb dieses regelmäßigen Wahlzeitraums entsprechend § 18 Absatz 2 von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Bereichs gewählt, für den der Gesamtpersonalrat auf Grund der Beschlüsse der Personalräte nach § 56 Absatz 1 zu bilden ist.

Die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats ist mit den Personalratswahlen zu verbinden, soweit sich aus § 18 Absatz 2 oder seiner entsprechenden Anwendung nichts anderes ergibt.

Wählbar sind

Wie Senat Verlängerung Amtszeit von drei auf vier Jahre

1. bei Verbindung der Wahlen die in dem jeweiligen Bereich auf einem Wahlvorschlag für die Personalratswahlen benannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes,

2. ohne Verbindung der Wahlen die Mitglieder der in dem jeweiligen Bereich bestehenden Personalräte.

(2) Für die Wahl und Zusammensetzung des Gesamtpersonalrats gelten im Übrigen die §§ 11 bis 15, § 16 Absatz 2, § 17, § 18

Absätze 3 und 4, die §§ 19 bis 21 und die §§ 23 bis 26 entsprechend.

Eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands findet nicht statt; an ihrer Stelle bestellt die Fachbehörde in den Fällen der entsprechenden Anwendung des § 20 Absatz 2, des § 21 und des § 23 Absatz 4 den Wahlvorstand.