Immissionsschutzgesetz

Auf Basis der von Senat und Bürgerschaft beschlossenen Entwicklungskonzeption zur Umstrukturierung der Alten Hafenreviere in Bremen und der daraus im Masterplan Überseestadt Bremen konkretisierten Entwicklungsziele soll ein vitales Stadtquartier aus gewerblichen und gemischten Bauflächen entstehen. Die Nutzungen sollen so angeordnet werden, dass eine verträgliche Einbindung in die umgebenden gewerblich-industriell genutzten Bereiche erfolgt.

Zur Realisierung der vorgenannten Planungsziele ist die Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich.

C) Planinhalt

Die bisherigen Darstellungen von Sonderbauflächen Hafen im südöstlichen Bereich und gewerblichen Bauflächen im nordwestlichen Abschnitt werden ­ entsprechend Hansator ersetzt. Im unmittelbaren Umfeld des Hansators werden gewerbliche Bauflächen ausgewiesen.

Es ist das bereits im Masterplan definierte städtebauliche Ziel, im Plangebiet auch Wohnen zu ermöglichen. Wohnen ist innerhalb der dargestellten gemischten Bauflächen nur in den Teilbereichen möglich, die von Lärm- und Geruchsimmissionen am geringsten betroffen sind. Das Nähere regeln die verbindlichen Bauleitpläne.

Die dargestellten Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage dienen einerseits der überörtlichen Freiraumverbindung zwischen den Wallanlagen der Altstadt, den Freiflächen der Hafenvorstadt und dem Europahafen. Andererseits bieten die Grünflächen den zukünftigen Bewohnern, Beschäftigten und Besuchern neue Erholungsmöglichkeiten. Darüber hinaus können die Grünflächen den neu zu entwickelnden Stadtteil Überseestadt gliedern und strukturieren.

Der außerhalb des Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung gelegene Europahafen wird als Warte- und Notliegeplatz genutzt. Um die beabsichtigte Wohnnutzung in den gemischten Bauflächen realisieren zu können, wird im Rahmen der Umstrukturierung der Überseestadt ein adäquater Ersatzliegeplatz an anderer Stelle zur Verfügung gestellt.

D) Umweltbericht

Für die Umweltprüfung wurden folgende Unterlagen herangezogen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung zugänglich sind und die Grundlage für die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen im Umweltbereicht nach § 2 a Baugesetzbuch darstellen:

· Überseestadt Bremen, Schalltechnische Untersuchung zur Umstrukturierung der alten Hafenreviere (LÄRMKONTOR Hamburg, Mai 2006),

· Überseestadt Bremen ­ Schalltechnische Untersuchung zu den Bebauungsplänen 2335 und 2359 (LÄRMKONTOR Hamburg, Januar 2007),

· Überseestadt Bremen ­ Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan östlich Hansator (LÄRMKONTOR Hamburg, November 2007),

· Überseestadt Bremen ­ Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan südlich Großmarkt an der Konsul-Smidt-Straße (LÄRMKONTOR Untersuchung Überseestadt Bremen, Bebauungsplan südlich Großmarkt an der Konsul-Smidt-Straße vom 5. November 2007 (LÄRMKONTOR Hamburg, April 2008),

· Bericht über die Durchführung von Geruchsbegehungen im Planungsgebiet Alte Hafenreviere (Gesellschaft für Umweltschutz TÜV Nord Dezember 1999),

· Abschlussbericht über die Geruchsbegehungen in der Überseestadt (TÜV NORD Umweltschutz & Co. KG, Bremen, Oktober 2006),

· Geruchsmessung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie im Gebiet der Überseestadt (TÜV NORD Umweltschutz & Co. KG, Bremen, August 2007),

· Immissionsmessungen im Hafenrevier der Überseestadt Bremen, 63280-001 B03, Abschlussbericht, Gesellschaft für Arbeitsplatzund Umweltanalytik Münster, August 2006,

· Gutachtenauszug: Altlastenrecherchen im Europahafen, planungsgruppe vor Ort, Dezember 1993/Februar 1994,

· Gutachtenauszug: Distributionszentrum Überseehafen Bremen, Kurzbeschreibung der potenziellen Schadensflächen und der kontaminierenden Schadstoffe auf den Teilflächen des Planungsgebietes Überseehafen Bremen, histinvest Dr. Klaus Schlottau M.A., Juli 1999,

· Gutachtenauszug: Ergebnisbericht Umstrukturierung Überseehafen, Orientierende Untersuchung zur Altlastensituation, Verdachtsfläche Schuppen 3 (Dr. Kühnemann und Partner, Institut für Umwelttechnik, August 2001).

1. Inhalte und Ziele der Flächennutzungsplanänderung

Die Inhalte und Ziele der Flächennutzungsplanänderung sind in den Teilen A bis C der Begründung ausgeführt.

2. Ziele des Umweltschutzes, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Gemäß § 1 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt zu berücksichtigen. Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz.

a) Auswirkungen auf Natur und Landschaft (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima) (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a, b, f und 1 a Abs. 3 und 4 Entsprechend § 1 a Abs. 3 Satz 5 ist ein Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- oder Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Dies ist hier der Fall.

Maßnahmen zur Vermeidung von möglichen Beeinträchtigungen werden in der verbindlichen Bauleitplanung formuliert; Einzelheiten zur Umsetzung dazu sind im Planvollzug zu regeln.

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete werden von der Planung nicht berührt.

b) Auswirkungen auf den Menschen durch Lärm und Erschütterung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c und g Das Plangebiet ist von Gewerbe-, Industrie- und Hafennutzungen umgeben, von denen wesentliche Lärmbelastungen zu erwarten sind.

Ebenfalls ist durch die Verkehre im Gebiet mit Lärmbelastungen zu wurdenschalltechnische Gutachten erstellt. Die schalltechnischen Gutachten beinhalten eine Lärmprognose auf der Grundlage der nach geltendem Planungsrecht maximal zu erwartenden Schallleistungspegel, wobei für Industrie- und Hafenumschlagsgebiete von einem 24-Stunden-Betrieb ausgegangen wurde.

Insbesondere in der Nacht werden in Teilbereichen der Flächennutzungsplanänderung die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten. Die genannten Überschreitungen der Orientierungswerte für Lärm in der Nacht werden jedoch in Ansehung der Erreichung der städtebaulichen Ziele für gemischte Bauflächen mit Wohnnutzung für vertretbar gehalten, wenn folgende Vorraussetzungen erfüllt werden:

a) Während des Tageszeitraums liegen keine signifikanten Überschreitungen der Orientierungswerte/Immissionsrichtwerte vor.

b) Nachts kann durch passiven Schallschutz (z. B. durch Schallschutzfenster der Schallschutzklasse 2) in den Schlafräumen ein Pegel von nicht mehr als 30 gewährleistet werden.

c) Es ist auch langfristig nicht zu erwarten, dass in den für eine Wohnnutzung vorgesehenen Teilen der gemischten Bauflächen ein Nachtwert von maximal 55 signifikant überschritten wird.

Durch Festsetzungen in der verbindlichen Bauleitplanung soll sichergestellt werden, dass die oben genannten Kriterien eingehalten werden.

c) Auswirkungen auf den Menschen durch Luftschadstoffe (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c, e, g und h)

Um die Belastung des Plangebiets durch Gesamtschwebstaub und Staubniederschlag beurteilen zu können, wurde der Feinstaubanteil (PM10 des Schwebstaubs hinsichtlich folgender Elemente nach den Vorgaben der TA Luft gemessen: Schwefeldioxid, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoff. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass die Immissionswerte der 22. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (22. im gesamten Änderungsbereich nicht überschritten werden.

d) Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch Gerüche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c, e und g Zur Einschätzung der vorhandenen Luftqualität im Hinblick auf Gerüche wurden Geruchsimmissionen anhand der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ermittelt.

Auf Teilflächen des Änderungsbereichs, und zwar im südöstlichen Abschnitt, werden die Immissionswerte für Mischgebiete und in einigen Teilen des Änderungsbereichs auch für Gewerbegebiete überschritten.

So werden in einigen Teilen der gemischten Bauflächen die Immissionswerte der GIRL um nicht mehr als 5 % der Jahresstunden überschritten. In diesen Teilen des Änderungsbereichs sind Wohnnutzungen vertretbar, da diese Überschreitungen keine Hinweise auf eine Gefährdung gesunder Wohn- oder Arbeitsverhältnisse ergeben. Sie sind daher im Rahmen der Abwägung als hinnehmbar anzusehen.

Aufgrund der Lage in den Hafenrevieren in Bremen ist traditionell mit Gerüchen zu rechnen und den künftigen Bewohnern und Nutzern des Gebiets zuzumuten. EineÜberschreitung der Immissionswerte der GIRL ist unter Berücksichtigung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Ziele daher vertretbar. Eine Verallgemeinerung für andere durch Gerüche belastete Gebiete lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten.

Aufgrund der besonderen Lage des Gebiets im historisch gewachsenen Hafenareal sind bestimmte Gerüche als ortstypisch anzusehen und mit einer Nutzung von gemischten Bauflächen als städtebaulich vertretbar zu bewerten.

Im Hinblick auf die vorhandenen geruchsemittierenden Nutzungen ist zu berücksichtigen, dass neu hinzu kommende störungsempfindliche Nutzungen in höherem Maße Geruchseinwirkungen hinnehmen müssen, als wenn sie zuerst angesiedelt gewesen wären (Priorität) oder wenn sie in ein gänzlich unvorbelastetes Gebiet hineingeplant worden wären. Die Grenze für die Zumutbarkeit von Belastungen ist anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des hier betroffenen Gebiets zu bestimmen. In diesem Fall sind Belästigungen hinnehmbar, selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären.

Im Rahmen der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung werden Wohnungen nur dort zugelassen, wo Überschreitungen nicht oder nur in geringem Umfang vorliegen.