Bildung

Entwurf der SPD-Fraktion: Hmb. Mitbestimmungsgesetz Erläuterungen

(8) Jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

§ 20 Bildung des Wahlvorstands, wenn ein Personalrat besteht:

(1) Spätestens acht Wochen vor dem Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte zum Wahlvorstand, darunter einen zum Vorsitzenden.

Werden bei der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein.

Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden.

(2) Besteht sechs Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, beruft die Dienststelle auf Antrag eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein.

Die Personalversammlung wählt einen Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand.

Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 21 Wahl des Wahlvorstands, wenn kein Personalrat besteht

In den Fällen des § 18 Absatz 2 Nummern 4 bis 6 beruft die Dienststelle auf Antrag eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein.

Die Personalversammlung wählt einen Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand.

Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt § 20 Absatz 1 entsprechend.

§ 22 Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststelle Findet eine Personalversammlung nach § 20 Absatz 2 oder § 21 nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, bestellt ihn die Dienststelle auf Antrag eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.

Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt § 20 Absatz 1 entsprechend.

§ 23 Aufgaben des Wahlvorstands:

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen; sie soll innerhalb von sechs Wochen stattfinden, soweit sich aus § 18 Absatz 1 nichts anderes ergibt.

(2) Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften kann an den Sitzungen des Wahlvorstands beratend teilnehmen.

(3) Sogleich nach der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es in der Dienststelle bekannt.

Der Dienststelle und jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

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(4) Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 nicht nach, beruft die Dienststelle auf Antrag eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein.

Die Personalversammlung wählt einen Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand.

Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt § 20 Absatz 1, für das weitere Verfahren § 22 entsprechend.

§ 24 Schutz der Wahl:

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen, insbesondere darf kein Angehöriger des öffentlichen Dienstes in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

Ergänzung wie SH § 16 Abs. 1

(2) Die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder zu einer anderen Dienststelle oder innerhalb der Dienststelle unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines Einzugsgebiets umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Wahlvorstand oder der Wahlbewerbung aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.

SH § 16 II iVm § 37 II: Versetzung und Abordnung nur in „dienstlich unabweisbaren" Fällen

In HH kein Änderungsbedarf § 25 Kosten der Personalratswahlen:

(1) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle.

(2) Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit zur Ausübung des Wahlrechts oder Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.

SH § 17 nennt auch Personalversammlungen, in HH in § 54 Abs. 1 geregelt

(3) Werden Mitglieder des Wahlvorstands durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, gilt die Mehrbeanspruchung als Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden.

SH § 17 Satz 2 iVm § 35 II: Wenn mehr als 5 Std. über regelmäßige Arbeitszeit -> entspr. Dienstbefreiung

(4) Die Mitglieder des Wahlvorstands erhalten bei Reisen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz.; sie stehen dabei den Beamten mit Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe A 15 gleich. letzten Halbsatz Streichen, da nicht mehr zeitgemäß; § 26 Anfechtung der Personalratswahl:

(1) Die Wahl kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass das Wahlergebnis durch den Verstoß nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und die Dienststelle.

Die Anfechtung ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig.

SH § 18: schon ein Wahlberechtigter und „in Personalrat vertretene Gewerkschaft" sowie diejenigen, die Wahlvorschlag eingereicht haben".

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(3) Entscheidungen und Maßnahmen des Wahlvorstands können beim Verwaltungsgericht nur zusammen mit der Wahl angefochten werden.

Bestimmung fehlt in SH

(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung führt der neu gewählte Personalrat die Geschäfte, wenn das Verwaltungsgericht nicht auf Antrag eine abweichende einstweilige Regelung trifft. Satz 1 gilt bei Anfechtung der Wahl einer Gruppe entsprechend.

Ergänzung wie SH § 18 III S. 2

(5) Ist die Wahl mit Erfolg angefochten worden und besteht der frühere Personalrat nicht mehr, nimmt bis zur Neuwahl der Wahlvorstand nach § 21 oder § 22 die Aufgaben und Befugnisse des Personalrats wahr. Wird die Wahl nur einer Gruppe für ungültig erklärt, so ist der Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden: Ergänzung wie SH § 18 IV

2. Amtszeit des Personalrats § 27 Dauer:

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 10 a Absatz 2 zwei Jahre.

Wahlperiode wird verlängert (wie Senat)

(2) Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.

SH § 19 I: mit Konstituierung des PR, Dauer bis max. 31. Mai

(3) Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 18 Absatz 1 die regelmäßigen Wahlen oder nach § 18 Absatz 3 die Neuwahlen stattfinden.

In den Fällen des § 18 Absatz 2 Nummern 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahlen.

(4) Im Fall des § 18 Absatz 2 Nummer 3 führt der zurückgetretene Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist.

§ 28 Ausschluss und Auflösung:

(1) Ein Viertel der Wahlberechtigten, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und die Dienststelle können beim Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrats wegen grober Vernachlässigung der Aufgaben oder Befugnisse oder grober Verletzung der Pflichten nach diesem Gesetz beantragen.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Personalrat beantragt werden.

Ergänzung wie SH § 21 Abs. 1:

(2) Ist der Personalrat aufgelöst, nimmt bis zur Neuwahl der Wahlvorstand nach § 21 oder § 22 die Aufgaben und Befugnisse des Personalrats wahr.

§ 29 Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat:

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1. Ablauf der Amtszeit,