Auszubildenden

Entwurf der SPD-Fraktion: Hmb. Mitbestimmungsgesetz Erläuterungen

2. Niederlegung des Amtes,

3. Beendigung des Dienstverhältnisses,

4. Ausscheiden aus der Dienststelle,

5. Verlust des passiven Wahlrechts,

6. Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats durch gerichtliche Entscheidung,

7. gerichtliche Feststellung, dass der Gewählte nicht wählbar war, wenn der Mangel noch vorliegt; die Feststellung kann auch nach dem Ablauf der Frist für die Wahlanfechtung beantragt werden.

Die Feststellungen nach Satz 1 trifft der Personalrat. Ergänzung wie SH § 22 Abs. 4.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt; das Mitglied gilt für die Vertretung weiter als Angehöriger der Gruppe, für die es vorgeschlagen worden und gewählt ist.

§ 30 Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat

Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist. § 29 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Folgeänderung zur Einfügung in § 29

§ 31 Ersatzmitglieder für den Personalrat:

(1) Scheidet ein Mitglied des Personalrats aus, tritt ein Ersatzmitglied ein.

Dies gilt auch, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist; das Mitglied soll die Verhinderung unverzüglich unter Angabe der Gründe dem Vorsitzenden des Personalrats mitteilen.

(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Wahlbewerbern der Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören.

Ein Rückgriff auf andere Vorschlagslisten ist auch dann nicht zulässig, wenn der Vorschlagsliste, der die zu ersetzenden Mitglieder angehören, keine weiteren Mitglieder mehr entnommen werden können.

Sind die zu ersetzenden Mitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt worden, bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 und des § 16 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.

3. Geschäftsführung § 32 Vorstand und Vorsitz des Personalrats:

(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte einen Vorstand. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt er nach den Erfordernissen der Geschäftsführung. Dabei sind Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Personalratsmitgliedern zu berücksichtigen. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

Ergänzung in Anlehnung an SH § 24; Personalrat legt selbst fest, wie groß sein Vorstand sein soll (bisher: § 32 Abs. 4)

Entwurf der SPD-Fraktion: Hmb. Mitbestimmungsgesetz Erläuterungen

(2) Dem Vorstand muss ein Vertreter jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören.

Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Die Gruppenvertretungen können zusätzlich Mitglieder in den Vorstand zur Wahrnehmung von Aufgaben in Gruppenangelegenheiten wählen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Ergänzung in Anlehnung an SH § 24

(Schutz kleiner Gruppen im Personalrat)

(3) Der Personalrat beschließt, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt.

Er bestimmt sodann die Vertretung des Vorsitzenden durch Stellvertreter.

Sind im Personalrat beide Gruppen vertreten, müssen der Vorsitzende und ein Stellvertreter verschiedenen Gruppen angehören.

Senat Nr. 14: Beschränkung statt „seine Vertreter" nun „seinen" = einen Vertreter; hier flexibler geregelt

(4) Besteht der Personalrat aus mehr als 13 Mitgliedern, wählt er nach der Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreter zwei weitere Vorstandsmitglieder; dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten.

Satz 1: Streichung zugunsten flexibler Regelung in Absatz 1; Satz 2: Streichung wie Senat § 33 Laufende Geschäfte des Personalrats:

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Personalrats.

Er kann die Befugnis durch einstimmigen Beschluss auf den Vorsitzenden übertragen.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von i hm gefassten Beschlüsse.

In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, deren Gruppenvertreter der Vorsitzende nicht ist, vertritt er den Personalrat gemeinsam mit einem Vertreter dieser Gruppe.

Satz 3 gestrichen wie Senat (2 Gruppen) „Gruppenvertreter" statt „Angehöriger der Gruppe"

(3) Der Vorsitzende ist zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die dem Personalrat gegenüber abzugeben sind.

§ 34 Einberufung der Sitzungen des Personalrats:

(1) Innerhalb einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Bildung des Vorstands einzuberufen.

Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Verhandlungsleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Personalrats ein.

Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn SH: innerhalb von 10 Arbeitstagen § 25 Abs. 3 1. die Dienststelle,

2. ein Viertel der Mitglieder des Personalrats,

3. die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe oder

4. in Angelegenheiten der Schwerbehinderten die Schwerbehindertenvertretung SH nennt weitere Antragssteller in § 25, in HH aber unpassend es beantragt.

Entwurf der SPD-Fraktion: Hmb. Mitbestimmungsgesetz Erläuterungen § 35 Teilnahme an den Sitzungen des Personalrats:

(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich.

(2) Die Dienststelle nimmt an den Sitzungen teil, deren Einberufung sie beantragt hat oder zu denen sie ausdrücklich eingeladen worden ist.

(3) An den Sitzungen können teilnehmen

1. je ein Beauftragter der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Personalrats oder der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe beantragt worden ist,

2. der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung,

3. alle Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Jugendliche und Auszubildende betreffen,

4. der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, soweit Angelegenheiten behandelt werden, die auch Zivildienstleistende betreffen,

5. eine Person zur Fertigung der Sitzungsniederschrift. Ergänzung um Protokollführung orientiert an SH § 26 S. 2

(4) Auf Beschluss des Personalrats können sachkundige Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

SH § 30 Abs. 1: „zu den Sitzungen für die Dauer der Beratung" § 36 Zeitpunkt der Sitzungen des Personalrats

Die Sitzungen finden in der Regel innerhalb der Dienstzeit statt.

Der Personalrat hat bei ihrer Anberaumung die dienstlichen Erfordernisse und die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter zu berücksichtigen.

Die Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.

Anregung aus SH übernommen § 26

§ 37 Einladung zu Sitzungen des Personalrats:

(1) Die Mitglieder des Personalrats, die Schwerbehindertenvertretung und die nach § 35 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 teilnahmeberechtigten Personen werden vom Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen.

Eine Verhinderung soll unverzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden; der Vorsitzende lädt sodann das Ersatzmitglied oder den Stellvertreter ein.

(2) Im Fall des § 35 Absatz 3 Nummer 1 teilt der Vorsitzende den Gewerkschaften den Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung rechtzeitig mit.

§ 38 Beschlussfassung im Personalrat:

(1) Stimmrecht haben außer den Mitgliedern des Personalrats die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, wenn die Beschlüsse überwiegend Jugendliche und Auszubildende betreffen.