Auszubildendenvertretung

Die Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt.

Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gilt § 18 Absatz 2 Nummern 2 bis 6, für die anschließende Neuwahl § 18 Absatz 3 entsprechend.

§ 67 Wahlgrundsätze und Wahlvorschläge:

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, findet sie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.

(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus nur einem Mitglied, wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.

In einem getrennten Wahlgang ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(4) Zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung können die wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen.

Jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens aber von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte.

(5) Jeder wahlberechtigte Jugendliche oder Auszubildende kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen, jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

§ 68 Sonstige Wahlbestimmungen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung:

(1) Spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Personalrat drei zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wählbare Angehörige des öffentlichen Dienstes zum Wahlvorstand, darunter einen zum Vorsitzenden.

Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden.

Besteht sechs Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung kein Wahlvorstand, bestellt die Dienststelle auf Antrag eines wahlberechtigten Jugendlichen oder Auszubildenden oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft einen Wahlvorstand.

Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt Absatz 1 entsprechend.

Entwurf der SPD-Fraktion: Hmb. Mitbestimmungsgesetz Erläuterungen

Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen; sie soll innerhalb von sechs Wochen stattfinden, soweit sich aus § 66 Satz 1 nichts anderes ergibt.

Sogleich nach der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es in der Dienststelle bekannt.

Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach Satz 1 oder 2 nicht nach, bestellt der Personalrat auf Antrag eines wahlberechtigten Jugendlichen oder Auszubildenden oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft einen neuen Wahlvorstand.

Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt Absatz 1, für das weitere Verfahren Absatz 2 entsprechend.

(4) § 23 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie die §§ 24 bis 26 gelten entsprechend.

§ 69 Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung:

(1) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre.

(2) Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit.

(3) Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 66 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen oder nach § 66 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 die Neuwahlen stattfinden.

Im Fall des § 66 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 Nummer 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl.

(4) § 27 Absatz 4, § 28, § 29 Absatz 1, § 30 und § 31 gelten entsprechend.

Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht durch die Vollendung des 25. Lebensjahres nach dem Wahltag.

Weitergehende, höchst differenzierte Übergangsregelungen für Mitgliedschaft in SH § 22 Abs. 1 Satz 2 § 70 Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung Bisher in HH § 97:

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die allgemeinen Aufgaben

1. Maßnahmen, insbesondere in Angelegenheiten der Berufsbildung im Sinne des § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, beim Personalrat zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Jugendlichen und Auszubildenden dienen,

2. darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Jugendlichen und Auszubildenden geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,

3. Beschwerden und Anregungen von Jugendlichen und Auszubildenden entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem Personalrat auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken.

Entwurf der SPD-Fraktion: Hmb. Mitbestimmungsgesetz Erläuterungen

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

Ihr sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Jugendlichen oder Auszubildenden und nur durch ein von ihm bestimmtes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung eingesehen werden.

(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Personalrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders Jugendliche und Auszubildende betreffen und über die sie beraten hat, auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung des Personalrats zu setzen.

(4) § 76 Absatz 1, Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absätze 3 bis 8 entsprechend.

§ 70 a Vorsitz der Jugend- und Auszubildendenvertretung:

(1) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehr als einem Mitglied, wählt sie aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seine Stellvertretung.

Bisher: „seine Stellvertreter" = Mehrzahl, wie § 32 Abs. 2 Zahl der Stellvertreter Flexibel (Senat ändert nichts)

(2) Der Vorsitzende vertritt die Jugend- und Auszubildendenvertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse.

Er ist zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber abzugeben sind.

§ 71 Sitzungen und sonstige Geschäftsführung:

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen einberufen.

An den Sitzungen soll der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats beratend teilnehmen.

(2) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung die §§ 34 bis 38 mit Ausnahme der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, die §§ 42 bis 44, § 46 und § 47 entsprechend.

§ 72 Aussetzung von Beschlüssen des Personalrats Sieht die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch einen Beschluss des Personalrats wichtige Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden erheblich beeinträchtigt, ist auf ihren Antrag die Ausführung des Beschlusses für eine Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen.

Innerhalb der Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden.

§ 40 Absatz 2 gilt entsprechend.