Freiwillige Mitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer; Aufnahme juristischer Personen als zulässige Rechtsform der Berufsausübung

Betreff: Entwurf eines Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe, hier: Freiwillige Mitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer; Aufnahme juristischer Personen als zulässige Rechtsform der Berufsausübung.

Die Bürgerschaft möge beschließen,

1. Der Entwurf des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe (Drs. 18/1963) wird wie folgt geändert:

In § 2 Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Personen, die sich in der Freien und Hansestadt Hamburg in der Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, können freiwilliges Mitglied der Psychotherapeutenkammer sein."

In der Begründung zu § 2, Seite 19, rechte Spalte, wird im zweiten Absatz folgender Satz 3 angefügt: „Die freiwillige Mitgliedschaft von in der psychotherapeutischen Ausbildung befindlichen Personen entspricht dem Wunsch der Psychotherapeutenkammer, da sie auf Grund der psychotherapeutischen Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung eine Vergleichbarkeit mit den Berufsangehörigen sieht."

In § 27 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 eingefügt: „Die Ausübung ambulanter ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten ist an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine weisungsgebundene ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Berufsangehöriger ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Leistungen anbieten oder erbringen. Die gemeinschaftliche und oder kooperative Berufsausübung der Berufsangehörigen nach Satz 1 ist auch in Form einer juristischen Person des Privatrechts zulässig, soweit eine eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung gewährleistet ist und

1. diese verantwortlich von einer oder einem Berufsangehörigen geführt wird bzw. die gesetzliche Vertretung mehrheitlich von Berufsangehörigen wahrgenommen wird;

2. die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Berufsangehörigen zusteht;

3. Dritte nicht am Gewinn der juristischen Person des Privatrechts beteiligt sind;

4. eine ausreichende Berufhaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Berufsangehörigen besteht.

Die Ausübung ambulanter ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Tätigkeit bei juristischen Personen des Privatrechts, die nicht die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 3 erfüllen, kann auf Antrag von der zuständigen Kammer genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass die beruflichen Belange nicht beeinträchtigt und die Berufspflichten beachtet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die tierärztliche Berufstätigkeit."

Im bisherigen Absatz 3 von § 27 wird der Klammerzusatz „(3)" durch den Klammerzusatz „(4)" ersetzt.

In der Begründung zu § 27, Seite 26, rechte Spalte, wird nach dem vierten Absatz folgender Absatz neu eingefügt: „Aufgrund des neu eingefügten Absatzes 2 Satz 1 bleibt zwar die ambulante Tätigkeit an einen Praxissitz gebunden, sie hat jedoch nicht mehr zwingend in eigener Praxis zu erfolgen. Mit dieser Bestimmung wird den niedergelassenen Kammermitgliedern eine flexiblere Berufsausübung ermöglicht, um damit ggf. eine wirtschaftliche Benachteiligung gegenüber den vom SGB V neu zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren zu vermeiden. Darüber hinaus schränkt Satz 2 die Berufsausübung in der Form der juristischen Person des Privatrechts ein. Nach dem der 107. Deutsche Ärztetag die Umsetzung der in § 23 a Musterberufsordnung (MBO) zugelassenen Ärztegesellschaften gefordert hat, wird hier die entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen, lediglich unter den dort genannten Voraussetzungen den Beruf auch in der Form der juristischen Person des Privatrechts auszuüben. Dabei ist die Gewährleistung der eigenverantwortlichen und unabhängigen Berufsausübung von großer Bedeutung. Die aufgeführten Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls erforderlich, um potentiellen Gefahren für Patienten vorzubeugen, die aus einer zunehmenden Kommerzialisierung und Gewinnorientierung in der Berufsausübung und im Gesundheitswesen entstehen können."

In der Begründung zu § 27, Seite 26, rechte Spalte, fünfter Absatz, Satz 1, wird die Zahl „3" durch die Zahl „4" ersetzt.

2. Der Senat wird ersucht, bis zum 31. Dezember 2006 eine gesetzliche Regelung für die Kammermitgliedschaft juristischer Personen vorzulegen.