Einfamilienhaus

Das Arten- und Biotopschutzprogramm stellt in dem zu ändernden Bereich den Biotopentwicklungsraum „Feldmarkflächen mit wertvollem Knicksystem" (9 b) sowie das Schutzgebietssystem „Landschaftsschutzgebiet" dar. Der Bereich der „Feldmarkflächen mit wertvollem Knicksystem" (9 b) ist als „Flächen mit Klärungsbedarf" gekennzeichnet.

Gemäß § 5 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 146) ist auf Grund von Änderungen des Flächennutzungsplans das Landschaftsprogramm anzupassen.

4. Anlass und Ziel der Planung

Es ist beabsichtigt, die im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen im Bereich Immenhorstweg zurückzunehmen, die Entwicklung einer Wohnbebauung auf die Flächen südlich Immenhorstweg und dort auf die landschaftlich unempfindlichen Bereiche zu beschränken, die Flächen nördlich Immenhorstweg von Bebauung frei zu halten und für eine landwirtschaftliche Nutzung vorzusehen.

Die frühere Zielsetzung des Flächennutzungsplans, nördlich und südlich Immenhorstweg Flächen für eine umfangreiche Siedlungsentwicklung mit etwa 800 Wohneinheiten bereitzustellen, soll nicht weiter verfolgt werden. Die neue Planung zielt stattdessen auf die Entwicklung eines Wohngebietes ab, das sich in die vorhandene Einfamilienhausbebauung einpasst und ausschließlich Flächen südlich Immenhorstweg für eine Bebauung in Anspruch nimmt und im Übrigen die westlichen, landschaftlich empfindlichen Bereiche von Bebauung freihält. Nördlich Immenhorstweg soll der großflächigen Grünvernetzung zwischen den Naturschutzgebieten Hainesch Iland im Südwesten und Timmermoor im Nordosten entsprechend den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege insgesamt Vorrang eingeräumt werden und eine Darstellung für überwiegend landwirtschaftliche Nutzung erfolgen.

Der Funktionsplan im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Bergstedt 23 ermöglicht eine niedriggeschossige Wohnbebauung mit insgesamt 150 Wohneinheiten überwiegend für Einfamilienhäuser und Doppelhäuser sowie für Reihenhäuser ausschließlich südlich Immenhorstweg. Das städtebauliche Konzept nimmt mit der vorgesehenen Bebauung und den Grundstücksgrößen weitgehend Rücksicht auf die durch individuellen Einfamilienhausbau geprägte Siedlungsstruktur. Nördlich Immenhorstweg werden großflächig Grünlandflächen überwiegend für landwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen.

Eine weitergehende Reduzierung der Bebauung ist aus stadt- und erschließungswirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll und würde den völligen Verzicht auf eine Bebauung am Immenhorstweg bedeuten. Dies würde dem Leitbild der wachsenden Stadt und den Zielen des Senats zur Mobilisierung zusätzlicher Wohnbauflächen nicht entsprechen. Nach Abwägung aller Belange ist daher für den Bereich südlich Immenhorstweg der baulichen Entwicklung ein höheres Gewicht eingeräumt worden als der dauerhaften Freihaltung und Unterschutzstellung der Flächen wie dies im Rahmen eines Bürgerbegehrens formuliert worden ist.

Ein Eingriff in Natur und Landschaft ist im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung bei einer Umwandlung von Wohnbauflächen in Flächen für die Landwirtschaft nicht zu erwarten. Außerhalb der Darstellungen im Flächennutzungsplan können im Detail notwendige Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung vorgenommen werden.

Diesen planerischen Zielsetzungen entsprechend wird im Flächennutzungsplan die Darstellung Wohnbauflächen in Flächen für die Landwirtschaft geändert.

Das Gebiet der Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Fläche von etwa 30,13 ha.

(1) Das Landschaftsprogramm einschließlich Arten- und Biotopschutzprogramm für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird im Geltungsbereich nördlich und südlich Immenhorstweg im Stadtteil Bergstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 524) geändert.

(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschaftsprogramms einschließlich Arten- und Biotopschutzprogramm und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht niedergelegt.

(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:

Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Anlage ...Änderung des Landschaftsprogramms einschließlich Arten- und Biotopschutzprogramm für die Freie und Hansestadt Hamburg Vom..........

1. Grundlage und Verfahrensablauf Grundlage der... Änderung des Landschaftsprogramms einschließlich Arten- und Biotopschutzprogramm für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) ist das Hamburgische Naturschutzgesetz in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 146).

Das Planänderungsverfahren L 11/02 (Landschaftsprogramm) einschließlich A 11/02 (Arten- und Biotopschutzprogramm) wurde durch die... Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) erforderlich. Die Zustimmung zur Einleitung des Planänderungsverfahrens durch die damalige Behörde für Bau und Verkehr sowie die Zustimmung der damaligen Behörde für Umwelt und Gesundheit zur Änderung des Arten- und Biotopschutzprogramms sind erfolgt.

Die öffentliche Auslegung der Planänderung hat nach der Bekanntmachung vom 2. Januar 2004 (Amtl. Anz. S. 6) stattgefunden.

2. Inhalt des Landschaftsprogramms einschließlich Arten- und Biotopschutzprogramm

Das Landschaftsprogramm stellt in dem zu ändernden Bereich im Stadtteil Bergstedt (Bezirk Wandsbek) das Milieu „Landwirtschaftliche Kulturlandschaft" sowie die milieuübergreifenden Funktionen „Landschaftsachse", „Schutz oberflächennahen Grundwassers/Stauwassers" und „Schutz des Landschaftsbildes" dar. Außerdem ist „Landschaftsschutzgebiet" dargestellt. Der zu ändernde Bereich ist als „Fläche mit Klärungsbedarf gegenüber dem Flächennutzungsplan" umgrenzt.

Das Arten- und Biotopschutzprogramm stellt in dem zu ändernden Bereich den Biotopentwicklungsraum „Feldmarkflächen mit wertvollem Knicksystem" (9 b) sowie das Schutzgebietssystem „Landschaftsschutzgebiet" dar. Der Bereich der „Feldmarkflächen mit wertvollem Knicksystem" (9 b) ist als „Flächen mit Klärungsbedarf" gekennzeichnet.

3. Inhalt des Flächennutzungsplans

Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) mit seiner... Änderung stellt in dem zu ändernden Bereich südlich Immenhorstweg Wohnbauflächen und Flächen für die Landwirtschaft und nördlich Immenhorstweg Flächen für die Landwirtschaft dar.

4. Anlass und Inhalt der Planung

Unter Beachtung des Flächennutzungsplans wird im Bereich südlich Immenhorstweg im Landschaftsprogramm das Milieu „Gartenbezogenes Wohnen" dargestellt. Die milieuübergreifende Funktion „Schutz des Landschaftsbildes" wird für alle Flächen des Milieus „Landwirtschaftliche Kulturlandschaft" dargestellt.

Im Arten- und Biotopschutzprogramm wird der bisher dargestellte Biotopentwicklungsraum „Feldmarkflächen mit wertvollem Knicksystem" (9 b) in den Biotopentwicklungsraum „Offene Wohnbebauung mit artenreichen Biotopelementen bei hohem Anteil an Grünflächen" (11 a) geändert.

Zwischen dem Natura 2000 Gebiet Hainesch Iland und den Feldmarkflächen wird eine Verbindung von Biotoptypen der Knicks und Säume dargestellt; ebenfalls wird eine Biotopverbindung des Feuchtgrünlandes zwischen Hainesch Iland und dem Auenbereich der Saselbek östlich der Bergstedter Chaussee neu in die Darstellung aufgenommen

In beiden Plänen entfällt die Darstellung der Fläche mit Klärungsbedarf und das Landschaftsschutzgebiet wird den neuen Grenzen angepasst.

Erläuterungsbericht zur Änderung des Landschaftsprogramms einschließlich Arten- und Biotopschutzprogramm (Flächen für die Landwirtschaft am Immenhorstweg in Bergstedt)

§ 1:

(1) Der Bebauungsplan Bergstedt 23 für den Geltungsbereich beiderseits des Immenhorstwegs, nördlich Saselbek, östlich der Straße Bergstedter Chaussee, südlich des Feldwegs Fischkamp, westlich Hamraakoppel und westlich der Straße Birkenweg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 524) wird festgestellt.

Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Bergstedter Chaussee ­ Nordgrenzen der Flurstücke 519 und 532, über die Flurstücke 2597, 3560 (alt: 2643) und 2194

(Bredeneschredder), Ostgrenze des Flurstücks 2194, Nordgrenzen der Flurstücke 3562 (alt: 1584), 3563 (alt: 2175) und 2176, Nord- und Ostgrenzen der Flurstücke 3569 (alt: 2880) und 2882, über das Flurstück 2170 (Immenhorstweg), Südgrenze des Flurstücks 2170 (Immenhorstweg) der Gemarkung Bergstedt ­ Birkenweg ­ über die Flurstücke 3216 und 602 (Saselbek), Südgrenze des Flurstücks 602 der Gemarkung Bergstedt ­ Südgrenze des Flurstücks 323 der Gemarkung Sasel.

(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans (2 Blätter) und die ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.

(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.

2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I. S. 1818, 1824), bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

3. Unbeachtlich sind

a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dem In-KraftTreten des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

§ 2:

Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:

1. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vorbauten, Erker, Balkone und Loggien kann bis zu 2 m auf einer Breite von jeweils höchstens 4 m zugelassen werden.

2. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch nicht überdachte Terrassen kann bis zu 4 m auf einer Breite von jeweils höchstens 7 m zugelassen werden.

3. Die Unterkante der Kellersohle von Kellergeschossen darf höchstens 1,5 m unter der vorhandenen Geländeoberfläche liegen.

4. Dränagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels beziehungsweise des Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.

5. Im allgemeinen Wohngebiet entlang der Bergstedter Chaussee sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.

6. In den mit „OZ1 ", „OZ2 " und „OZ3 " bezeichneten Baugebieten ist für je 150 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger, einheimischer und standortgerechter Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über Erdboden gemessen, aufweisen. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.

7. Für die zu erhaltenden Bäume, Sträucher und Knicks sind bei Abgang einheimische und standortgerechte Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten an den Knicks sind so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau der Knicks erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind durch Nachpflanzung zu schließen.

8. Die Flächen des Anpflanzgebots sind mit einheimischen, standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen. Die Pflanzung ist zweireihig mit mindestens einer Pflanze je 2 m2 anzulegen. Die Anpflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.

9. Für festgesetzte Einzelbaumpflanzungen sind kleinkronige, standortgerechte, einheimische Laubbäume zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über Erdboden gemessen, aufweisen. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen. Von den in der Planzeichnung festgesetzten Anpflanzstandorten können Abweichungen von bis zu 5 m in Nord-Süd-Richtung zugelassen werden.

Gesetz über den Bebauungsplan Bergstedt 23

Vom.........